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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.12.2002
Aktenzeichen: 4 UF 179/02
Rechtsgebiete: GG, BGB


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 2
BGB § 1684 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 UF 179/02

In der Familiensache

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richter am Oberlandesgericht Pamp und Blank

am 5. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 17.07.2002 - 32 F 333/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

Die gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht (§§ 621 e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO) beim Beschwerdegericht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht hat zu Recht dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seiner Tochter K. Q. zugesprochen und eine Umgangspflegschaft angeordnet.

Zu Recht hat das Familiengericht es nicht mit dem Kindeswohl für vereinbar gehalten, das Umgangsrecht des Antragstellers bis auf weiteres auszuschließen. Der Ausschluß des Umgangsrechts stellt den schwerstmöglichen Eingriff in dieses Elternrecht dar. Er ist immer dann erforderlich, wenn das Kindeswohl nachhaltig gefährdet wird, bzw. die konkrete Gefahr besteht, dass die Entwicklung des Kindes in eine ungünstige Bahn einzutreten droht. Aus Gründen der Rechtsklarheit muss die Zeitdauer in diesen Fällen für einen solchen Ausschluß festgelegt werden. Dabei kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB das Umgangsrecht "für längere Zeit" oder "auf Dauer" eingeschränkt oder ausgeschlossen werden .

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechtes bereits einen tiefgreifenden Eingriff in das unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 GG stehende Elternrecht darstellt. Es liegt zudem grundsätzlich im Interesse des Kindes und dient seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt wird. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil darf daher nur angeordnet werden, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden (ständige Rechtsprechung des Senates: so u.a. Beschluss v.26. Juni 2002 4 UF 22/02 = 35 F 114/99 AG Brühl, vgl. auach Oelkers, FuR 2002, 492 ff., 494 m. N. zur Rspr). Es dient grundsätzlich der Selbstfindung und psychischen und stabilen Entwicklung eines Kindes, beide Elternteile zu erleben. Deshalb ist in das Gesetz in seiner nunmehrigen Fassung auch ein Recht des Kindes auf Umgang korrespondierend mit einer entsprechenden Pflicht des jeweiligen Elternteils aufgenommen worden. Nur ausnahmsweise, d. h. bei Voraussetzungen, die von üblicherweise auftretenden Schwierigkeiten deutlich abweichen, kann daher nach dem jetzt geltenden Recht der Umgang eines nicht sorgeberechtigten Elternteils mit seinem Kind als dessen Wohl gefährdend verstanden werden. Die immer wieder anzutreffende Unwilligkeit des sorgeberechtigtne Elternteils zum Kontakt und , dessen Wunsch, das Kind möge seinen jetzigen Lebenspartner als Ersatz des fehlenden anderen Elternteils annehmen sowie (Rück)Gewöhnungsschwierigkeiten des Kindes bei der ersten Kontakten bzw. nach längerer Trennung genügen demnach nicht, einen Elternteil vom Umgang auszuschließen. Bei den vorerwähnten Gegebenheiten handelt es sich um häufig anzutreffende Schwierigkeiten. Der Gesetzgeber, dem dies durchaus bewußt war, hat gleichwohl den Umgang des Kindes auch mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil als in der Regel kindeswohlfördernd verankert (vgl. OLG Bamberg FamRZ 2000, 46 m. w. N.).

Nach diesen Grundsätzen ist auch ein zeitweiliger Ausschluss von Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nicht gerechtfertigt. Insbesondere hat die Antragsgegnerin auch mit der Beschwerde keine gravierenden Gründe vorgebracht, die eine andere als die familiengerichtliche Entscheidung rechtfertigen könnten.

Nicht stichhaltig erscheint dem Senat der Vortrag der Antragsgegnerin, dass sich der Antragsteller bisher nicht habe um seine Tochter kümmern wollen. Die sich nach Aktenlage ergebenden Umstände sprechen eher gegen diesen Vorwurf. Auch wenn der Antragsteller zunächst - (möglicherweise) auch in Folge der auftretenden Schwierigkeiten in der Beziehung zwischen ihm und der Antragsgegnerin - eine Abtreibung in Betracht zog so rechtfertigt dies allein nicht die Annahme, dass der Antragsteller seiner Tochter gleichgültig gegenüber steht. So erscheint es dem Senat aufgrund der Beziehungskrisen nachvollziehbar, dass sich der Antragsteller dann während der Schwangerschaft nicht mehr nach seiner früheren Lebensgefährtin und dem Verlauf der Schwangerschaft erkundigte. Hinzu kam deren ablehende Haltung ihm gegenüber.

Andererseits hat der Antragsteller nach der Geburt seiner Tochter eine Geburtsanzeige aufgegeben, was deutlich macht, dass er, wenn auch nicht in unmittelbarem Konktakt mit der Antragsgegnerin, durchaus das Schicksal seines Kindes im Auge behielt. So setzte sich der Antragsteller auch relativ kurze Zeit nach der Geburt mit der Antragsgegnerin in Verbindung, um Kontakt mit seiner Tochter aufzunehmen. Im August 2000 fand ein solcher erster Kontaktversuch statt. Dass es zu weiteren Kontaktversuchen nicht kam, lag in erster Linie an der Antragsgegnerin. Dies veranlaßte den Antragsteller sodann bereits im September 2000, zu einem Zeitpunkt also, als seine Tochter gerade ein halbes Jahr alt war, vorliegendes Verfahren einzuleiten. Dessen Verlauf zeigt deutlich, dass der Antragsteller nicht aus Desinteresse am Schicksal seiner Tochter zu dieser keinen Kontakt hat, sondern, dass vielmehr die Antragsgegnerin versucht, jeglichen Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter zu verhindern.

Ein auch nur vorübergehender völliger Ausschluss des Umgangsrechtes ist auch nicht deswegen erforderlich, um eine Kindesgefährdung abzuwenden. Vielmehr spricht gerade das Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme eindeutig dafür, dass es gerade dem Kindeswohl dient, wenn nunmehr möglichst kurzfristig eine Umgangsregelung mit dem leiblichen Vater von K. getroffen wird. Das Gutachten der Sachverständigen Frau U. T. vom 30.10.2001 (Bl. 54 - 68 d. A.) zeigt deutlich auf, dass es für die seelische und geistige Entwicklung von K., wie gerade im Normalfall üblich, von großer Bedeutung ist, dass sie ihren leiblichen Vater kennenlernt und in einem natürlichen Entwicklungsprozess begreifen lernt, dass es neben dem nunmehrigen Ehemann der Antragsgegnerin, der durchaus neben der Antragsgegnerin die nächste Bezugsperson sein kann und soll, den Antragsteller als ihren leiblichen Vater gibt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist das genannte Gutachten ausführlich begründet und in sich schlüssig. Die Sachverständige hat sich im einzelnen mit den Beteiligten auseinandergesetzt und inbesondere festgestellt, dass es dem Antragsteller ernst mit seinen Bemühungen um natürliche Kontakte mit seiner Tochter ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann der Sachverständigen auch nicht deswegen eine einseitige, zum Nachteil der Antragsgegnerin gereichende Haltung vorgeworfen werden, weil sie das Verhalten der Antragsgegnerin durchaus kritisch sieht. Auch dies ist im einzelnen begründet und in sich schlüssig. Die Sachverständige hat im einzelnen die Persn der Antragsgegnerin geschildert und diese für den Senat nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt. Dabei kann es auch für den Senat keinem Zweifel unterliegen, dass die Antragsgegnerin aus einer tiefgreifenden Abneigung gegenüber dem Antragsteller alles versucht, um Umgangskontakte zwischen ihm und seiner Tochter zu verhindern. Insbesondere der Gang des vorliegenden Verfahrens belegt dies eindeutig. Plausible Gründe, wonach die Wahrnehmung von Umgangskontakten des Antragstellers mit seiner Tochter als für diese gefährdend anzunehmen wäre, können in der Person des Antragstellers selbst nicht erkannt werden, können in der Person des Antragstellers selbst nicht erkannt werden.

Unter Abwägung aller Umstände ist die Sachverständige vielmehr in ihrem Gutachten auf Seite 14 (Bl. 67 GA) für den Senat überzeugend zu der Auffassung gelangt, dass es für K. nicht nur wünschenswert, sondern dringend geboten sei, einen regelmäßigen Umgang mit ihrem Vater zu haben, auch wenn die Mutter dies nicht uneingeschränkt unterstütze bzw. alles daran setze, um einen regelmäßigen Umgang zu verhindern. Dem schließt sich der Senat an.

Das Wohl des Kindes kann nicht an dem gemessen werden, was den sorgeberechtigten Elternteil zumutbar ist. Die Verfeindung der Eltern und die daraus resultierende ablehnende Haltung des sorgeberechtigten Elternteils allein rechtfertigt keinen Ausschluss des Umgangsrechts, auch wenn es möglich ist, dass sich die Spannungen der Eltern auf das Kind übertragen (vgl. Ölckers, a.a.O., 494 m. w.N).

Nach dem geltenden Recht steht es dem die Sorge allein ausübenden Elternteil nicht zu, lediglich durch die Formulierung einer hartnäckigen Ablehnung aller Umgangskontakte den nicht sorgeberechtigten Elternteil und das betroffene Kind um ihre Rechte auf Begegnung zu bringen (vgl. OLG Bamberg, FamRZ a.a.0., 47).

Die Überzeugung des Senates von der Notwendigkeit einer sofortigen behutsamen Anbahnung von Umgangskontakten wird weiter dadurch gestützt, dass die Jugendamtsberichte vom 27. September 2000 (Bl. 14, 15 GA) und vom 17. September 2002 (Bl. 186, 187 GA) ebenfalls zu dem Ergebnis kommen, dass es nur sachgerecht ist, im Interesse des Kindes möglichst schnell dem Antragsteller ein Umgangsrecht einzuräumen. Auch die Jugendamtsberichte weisen ausdrücklich auf die starke Abneigung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller und die hierdurch begründete Ablehnung eines Umgangsrechtes des Antragstellers mit seiner Tochter hin. Der Senat hat keinen Anlass, dem Jugendamt eine einseitige Parteinahme zu Gunsten des Antragstellers zu unterstellen.

Nach Auffassung des Senates geht auch der Vorwurf der Antragsgegnerin ins Leere, das Amtsgericht habe sich in keiner Weise mit dem Vorschlag der Verfahrenspflegerin von K. befasst. Überzeugend führt die familiengerichtliche Entscheidung an, dass es keine stichhaltigen Gründe für einen Ausschluss des Umgangsrechts gibt.

Die Auffassungen der Kindesmutter und der Verfahrenspflegerin sind weitgehend identisch. Von daher reichte es aus, dass das Amtsgericht dargelegt hat, warum es nicht dem Begehren der Antragsgegnerin, sondern dem des Antragstellers gefolgt ist. Allein dadurch, dass sich die Verfahrenspflegerin von K. der Auffassung der Antragsgegnerin anschloss, wurden die dargelegten Argumente nicht stichhaltiger.

Schließlich vermag die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. E. vom 14.10.2002 (Bl. 191, 192 GA), welche die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.10.2002 zu den Akten gereicht hat, den Senat nicht davon zu überzeugen, dass die eingeräumte Umgangsrechtsregelung eine Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Zum einen spricht gegen eine solche Gefährdung das überzeugende Sachverständigengutachten. Zum anderen kann einer vorübergehenden Irritation der Tochter K. gegenüber ihrem leiblichen Vater "als Fremdem" dadurch begegnet werden, dass die Ausgestaltung des Umgangsrechtes behutsam vollzogen wird. Dem trägt gerade der Umstand Rechnung, dass das Amtsgericht eine Umgangspflegschaft angeordnet hat.

Die Umgangspflegerin wird im Einzelnen zu prüfen haben, wie die Tochter K. am wenigsten belastend die ersten Kontakte mit dem Antragsteller aufnimmt. Dabei wird sie entsprechend der Reaktion des Kindes Art und Umfang der Kontakte bestimmen. Ziel der Umgangspflegschaft ist es, dass der Umgang mit dem Vater allmählich zu einem selbstverständlichen Kontakt wird, der dann auch von dem Antragssteller alleine ausgeübt werden kann. Dabei wird die Antragsgegnerin gerade auch im Interesse des Wohles ihres eigenen Kindes darauf zu achten haben, dass sie den Umgang gegenüber K. positiv begleitet. Sie wird sich vor Augen zu halten haben, dass gerade sie es war, die durch ihr Verhalten den über lange Zeit fehlenden Kontakt zwischen dem Antragsteller und K. verursacht hat.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass es gerade dem Kindeswohl entspricht, wenn K. Umgang mit ihrem leiblichen Vater hat. Daher war die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Beschwerdewert. 3.000,-- € (§ 30 Abs. 3, 2 KostO).

Ende der Entscheidung

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