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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.03.2006
Aktenzeichen: 4 UF 198/03
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 b Abs. 2
VAHRG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 UF 198/03

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers, sowie die Richter am Oberlandesgericht Schlemm und Blank

am 27. März 2006

beschlossen:

Tenor:

I.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1.) (Bayerische Apothekerversorgung) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 18.08.2003 - 47 F 457/01 (VA ) - wie folgt abgeändert:

Vom Versicherungskonto Nr. ####1 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) werden auf ein für den Antragsteller bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzurichtendes Versicherungskonto Rentenanwartschaften von monatlich 26,15 €, bezogen auf den 31.10.2001, übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II.

1.) Für die erste Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung im oben genannten amtsgerichtlichen Beschluss.

2.) Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen tragen die übrigen Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Antragsgegnerin trägt 4/5 der Gerichtskosten. Im Übrigen werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Gründe:

Die Beschwerden der Verfahrensbeteiligten zu 1.) sowie der Antragsgegnerin sind zulässig. Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1.) ist auch in vollem Umfang begründet. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist nur insoweit begründet, als sie zu Recht rügt, dass das Amtsgericht seiner Ausgleichsberechnung auf Seiten des Antragstellers hinsichtlich der ehezeitbedingten Versorgung bei der Bayerischen Apothekerversorgung einen falschen Betrag für die Monatsrente zugrunde gelegt hat, weil es statt des zutreffenden EURO-Wertes von einem entsprechenden DM-Wert ausgegangen ist. Dies führt aber aus anderen, unten noch zu erläuternden Gründen nicht zu einer nunmehr im Beschwerdeverfahren begehrten Erhöhung von auf die Antragsgegnerin zu übertragenden Anwartschaften.

I. Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1.):

Zur Recht rügt die Verfahrensbeteiligte zu 1.), dass das Familiengericht die vom Antragsteller bei ihr erworbene Anwartschaft als volldynamisch und nicht lediglich als teildynamisch behandelt hat. Zutreffend verweist die Verfahrensbeteiligte zu 1.) hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (siehe FamRZ 1987, 1241; 2002, 1554). Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der seit 1991 stattfindenden Anpassung der Rentenpunkte der Anwartschaften bei der Bayerischen Apothekerversorgung. Diese sind im Finanzierungssystem der Bayerischen Apothekerversorgung in erster Linie technischer Natur. Soweit sich daraus auch effektive Wertsteigerungen der Anwartschaft ergeben, bewegen diese sich gewöhnlich im Prozentbereich von bloßen Rundungsdifferenzen. Damit aber bleibt die Wertsteigerung der Anwartschaft auch weiter hinter den Wertsteigerungen volldynamischer Versorgungssysteme zurück. Infolgedessen hatte eine Umrechnung in ein volldynamisches Anrecht zu erfolgen. Dabei war weiter zu berücksichtigen, dass das Familiengericht bei der Berechnung der Anwartschaften des Antragstellers von einer falschen ehezeitlichen Monatsrente ausgegangen ist. Diese beläuft sich nämlich, wie sich aus der Auskunft der Bayerischen Apothekerversorgung vom 07.03.2002 (vgl. Bl. 31-34 GA) und der Richtigstellung im Schreiben vom 08.10.2003 (Bl. 98 GA) ergibt, auf 788,98 € und nicht - wie vom Familiengericht angenommen - auf 788,98 DM. Umgerechnet ergibt die einzusetzende ehezeitliche Monatsrente damit einen Betrag von 1.543,11 DM.

Weiter war zu berücksichtigen, dass - wie sich im Verlauf des Beschwerdeverfahrens herausgestellt hat - beide Parteien während der Ehezeit Rentenanwartschaften bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien erworben haben. Diese belaufen sich auf monatlich 332,24 DM ( = 169,87 € ) beim Antragsteller und auf 68,30 DM (= 34,92 €) bei der Antragsgegnerin.

Diese Versorgungsanrechte waren in die Ausgleichsberechnung mit einzubeziehen. Steht nämlich dem Versorgungsanspruch des einen Ehegatten gegen einen deutschen Versorgungsträger ein Versorgungsanrecht des anderen Ehegatten gegen einen ausländischen Versorgungsträger gegenüber, so ist zunächst zu ermitteln, welches Anrecht das höherwertige ist. Ist es das inländische, kommt es zum Splitting; ist es das ausländische, findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, Art. 17 EGBGB, Rn. 73 m.w.N.). Die erst genannte Alternative liegt auf beiden Seiten vor. Dies ergibt eine Gegenüberstellung der erworbenen gesetzlichen Anwartschaften.

So hat der Antragsteller bei der Verfahrensbeteiligten zu 1.) - wie unten noch näher zu begründen sein wird - dynamisierte Anrechte in Höhe von 434,49 DM bezogen auf die Ehezeit erworben. Dem stehen erworbene Anrechte der Antragsgegnerin bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien in Höhe von 68,30 DM gegenüber. Damit sind die vom Antragsteller erworbenen inländischen Anwartschaften um 366,19 DM höher als diejenigen der Antragsgegnerin.

Ebenso verhält es sich mit den Anwartschaften der Antragsgegnerin. Hier hat die Antragsgegnerin inländische gesetzliche Anwartschaften bei der Verfahrensbeteiligten zu 2.) in Höhe von 707,13 DM bezogen auf die Ehezeit erworben. Dem stehen ehezeitbedingte Anwartschaften des Antragstellers bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien in Höhe von 332,24 DM gegenüber, so dass sich zugunsten der inländisch erworbenen Anwartschaften der Antragsgegnerin ein Differenzbetrag von 374,89 DM ergibt.

Damit errechnet sich ein Differenzbetrag der beiderseitigen erworbenen Anwartschaften zugunsten der Antragsgegnerin von 374,89 DM - 366,19 DM = 8,70 DM. Im Ausgleich hinzuzurechnen waren noch ehezeitbedingte Anwartschaften der Antragsgegnerin bei der RZVK in Höhe von dynamisierten 93,59 DM (zur Berechnung vgl. im Einzelnen weiter unten), so dass sich ein in den Ausgleich einzustellender Betrag von 102,29 DM ergibt, was eine Ausgleichspflicht von 51,15 DM ergibt. Dies entspricht dem tenorierten Betrag von 26,15 €.

Der Berechnung des Versorgungsausgleichs liegen im Einzelnen folgende Überlegungen zugrunde:

Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB). Die Ehezeit begann am 01.11.1982 und endete am 31.10.2001. In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:

A. Anwartschaften des Antragstellers:

1.) Bei der Bayerischen Apothekerversorgung ergibt sich gemäß der Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1.) eine ehezeitliche Monatsrente von 1.543,11 DM.

Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen: 1.543,11 DM x 12 = 18.517,32 DM

Das Geburtsdatum des Antragstellers ist der 18.06.1960.

Die Altersgrenze beträgt 65 Jahre.

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung..

Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Der Tabellenwert ist um den Faktor 1,65 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch. Das Alter des Antragstellers bei Ehezeitende betrug 41 Jahre. Damit ergibt sich ein Barwertfaktor von 3 x 165 % = 4,95

Der Barwert beläuft sich damit auf 91.660,73 DM.

Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwertes (ARW) nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Der Umrechnungsfaktor der Beiträge in Entgeltpunkte beläuft sich auf 0,0000957429.

Die ermittelten Entgeltpunkte betragen damit: 8,7759. Der aktuelle Rentenwert beläut sich auf 49,51 DM.

Die dynamisierte ehezeitbedingte Monatsrente beläuft sich damit auf:

8,7759 x 49,51 DM = 434,49 DM.

2.) Die ehezeitliche Monatsrente bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien beläuft sich auf 332,24 DM

Der Wert der Versorgung steigt in vergleichbarer Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung (volldynamische Versorgung).

Eine Umrechnung ist nicht erforderlich. Die österreichischen Pensionen werden in der Regel alljährlich angepasst. Grundlage für die Festsetzung des jeweiligen Anpassungsfaktors ist ein mathematisch ermittelter Richtwert, der sich aus der Nettolohnentwicklung und den Strukturveränderungen (Wegfall kleiner Pensionen und Zugang höherer Pensionen) bei Pensionen ergibt. Für den Zeitraum 1990-2000 lag die Pensionsanpassung der seit 1990 laufenden Pensionen geringfügig über der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (real: + 1 %). Die Ausgleichszulagenrichtsätze wurden jedoch in diesem Zeitraum um real 19 % erhöht. Im Jahr 2002 wurden die Pensionen um 1,1 % erhöht. Hinzu kam noch ein Wertausgleich in Form einer Einmalzahlung, die mit 1 % des Gesamteinkommens festgesetzt wurde und nach oben mit 116,30 € begrenzt ist.

2003 erfolgte eine Anpassung im Ausmaß von 0,5 %. Der zusätzliche Wertausgleich betrug 1,5 % (maximal 532,00 €) (vgl. hierzu Sozialschutzsysteme in Österreich, Ein Überblick, Herausgeber Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Wien 2003, Seite 24 Ziffer 3.9. Pensionsanpassung).

Das ergibt folgende Übersicht:

Dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen: 434,49 DM Dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG (ausländische Anwartschaften) unterliegen 332,24 DM Damit sind insgesamt in die Berechnung auf Seiten des Antragstellers einzustellen: 766,73 DM

B. Anwartschaften der Antragsgegnerin:

1.) Gesetzliche Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Verfahrensbeteiligte zu 2.) zu Versicherungsnummer ####1 707,13 DM

Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB.

2.) Erworbene Anwartschaften bei der RZVK (Betriebsrente)

Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Monatsrente beträgt 293,28 DM

Aus der Monatsrente ist eine Jahresrente zu berechnen:

293,28 DM x 12 = 3.519,36 DM.

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.

Die Altersgrenze beträgt 65 Jahre.

Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,65 zu erhöhen, denn die Versorgung ist im Rententeil volldynamisch.

Das Alter der Antragsgegnerin betrug zum Ehezeitende 43 Jahre.

Der Barwertfaktor errechnet sich auf 3,4 x 165 % = 5,61

Der Barwert beträgt somit: 19.743,61 DM.

Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwertes (ARW) nach § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Der Umrechnungsfaktor für die Beiträge in Entgeltpunkte beträgt: 0,0000957429

Das ergibt Entgeltpunkte in Höhe von 1,8903.

Der aktuelle Rentenwert beträgt 49,51 DM.

Die dynamisierte Rente beläuft sich damit auf 1,8903 x 49,51 DM = 93,59 DM.

Bei dem Versorgungsträger handelt es sich um einen inländischen öffentlichrechtlich organisierten Versorgungsträger, der die Realteilung nicht zulässt.

3.) Die bei der Pensionsversicherungsanstalt Wien ehezeitliche Monatsrente beläuft sich auf 68,30 DM.

Hier gilt das zuvor zu A 2.) Gesagte.

Damit ergibt sich in Bezug auf die ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Antragstellerin folgende Übersicht:

Splittingfähig sind gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB 707,13 DM

Dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen: : 93,59 DM

Dem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG bezüglich der ausländischen Rente unterliegen 68,30 DM.

Damit sind in dem Versorgungsausgleich ehezeitbedingte Rentenanwartschaften von insgesamt 869,02 DM einzustellen.

C. Ausgleich: Der Versorgungsausgleich hat damit wie folgt zu erfolgen:

Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig.

Die Ausgleichspflicht der Antragsgegnerin beläuft sich damit auf: (869,02 DM - 766,73 DM) : 2 = 51,15 DM.

Das entspricht 26,15 €

Weil der Ausgleich nach § 1587 b Abs. 1, 2 BGB vorrangig ist, erfolgt kein Ausgleich nach dem VAHRG.

Wenn auch ein Teil der erworbenen Anwartschaften nicht aus der Deutschen Rentenversicherung stammt, müssen sie gleichwohl - wie weiter oben bereits ausgeführt - gemäß § 1587 b Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 BGB in den Ausgleich mit einbezogen werden, wie es auch bei betrieblichen Altersversorgungen geschehen würde, wenn die Ansprüche aus der Deutschen gesetzlichen Rentenversicherung die anderen Anwartschaften übersteigen (vgl. AG Kaufbeuren FamRZ 1982, 76, 77). Die nach § 76 SGB VI zu begründende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigt den Höchstwert nicht.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.

Damit sind von der Antragsgegnerin 51,15 DM = 26,15 € auszugleichen.

II. Beschwerde der Antragsgegnerin

Die von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde hat im Ergebnis letztlich keinen Erfolg, obwohl ihr Anliegen, auf der Seite des Antragstellers die zutreffenden EURO-Werte einzustellen, berechtigt war. Die Tatsache, dass das Amtsgericht seiner Ausgleichsberechnung auf Seiten des Antragstellers hinsichtlich der ehezeitbedingten Versorgung bei der Bayerischen Apothekerversorgung einen falschen Betrag für die Monatsrente zugrunde gelegt hat, führt nämlich nicht dazu, dass im Rahmen des Versorgungsausgleiches der Antragsgegnerin die mit ihrer Beschwerde nunmehr begehrten Anwartschaften in Höhe von 199,21 € zu übertragen sind. Der Übertragungsfehler, der dem Amtsgericht unterlaufen ist, wird nämlich dadurch kompensiert, dass das Amtsgericht fälschlicherweise bei den bei der Versorgungskammer vom Antragsteller erworbenen ehezeitbedingten Anwartschaften von volldynamischen ausgegangen ist. Wie oben ausgeführt ist dies unzutreffend. Die bei der Bayerischen Versorgungskammer erworbenen Anwartschaften sind lediglich, was die Antragsgegnerin verkennt, teildynamisch.

Der Umstand, dass sich durch die geänderten Werte und die Einbeziehung der in Österreich erworbenen Anwartschaften die Ausgleichsrichtung umgekehrt hat, rechtfertigt es nicht - wie die Antragsgegnerin meint -, dass der Versorgungsausgleich auszuschließen ist. Die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.10.2003 (Bl. 101-103 GA) vorgebrachten Umstände können einen solchen Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht begründen.

Ein Fall des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Zweck des Versorgungsausgleichs ist die Aufteilung der in der Ehe aufgrund gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Anrechte, um dem sozialschwächeren Ehegatten eine angemessene Altersversorgung zu sichern. Dieser Grundsatz ist dann nicht gewahrt, wenn durch ungerechte Schematisierung der Versorgungsausgleich statt zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führt. Daher hat der Gesetzgeber die Möglichkeit vorgesehen, den Versorgungsausgleich zu kürzen oder entfallen zu lassen, wenn seine uneingeschränkte Durchführung zu einem Ergebnis führen würde, das dem Gerechtigkeitsdenken in unerträglicher Weise widersprechen würde (so unter anderem OLG Bremen, FamRZ 2002, 466 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Auffassung des Senates hat die Antragsgegnerin schon nicht schlüssig dargetan, dass unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse es grob unbillig wäre, sie in Anspruch zu nehmen. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass der Antragsteller als promovierter Pharmazeut im öffentlichen Dienst über ein deutlich höheres Bruttoeinkommen verfügt als die Antragsgegnerin als Heilerziehungspflegerin beim M S. Dies führt sicherlich auch dazu, dass der Antragsteller im Alter über eine höhere Rente verfügen wird. Dies allein reicht aber nicht aus, um die Übertragung von Rentenanwartschaften in Höhe von 26,15 € als eine grob unbillige Härte anzusehen. Bei der Auslegung des Merkmals der groben "Unbilligkeit" in § 1587 c Nr. 1 BGB ist unter Beachtung der oben genannten Grundsätze zu berücksichtigen, dass es Zweck dieser Vorschrift ist, solche mit der Durchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Eingriffe in die durch Art. 14 Abs. 1 GG bzw. Art. 3 GG geschützten Rechte des Ausgleichsverpflichteten zu vermeiden, die nicht mehr durch Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt sind (so Bundesverfassungsgericht FuR 2003, 404 ff. = FamRZ 2003, 1173 ff). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin insgesamt höhere Anwartschaften während der Ehezeit erworben hat, hängt damit zusammen, dass der Antragsteller während der Ehezeit studierte. Während dieser Zeit hat er nur beschränkt oder gar nicht Anwartschaften erworben. Allerdings entsprach das der gemeinsamen Lebensplanung. Schließlich kann auch bei einer Ehezeit vom 01.11.1982 - 31.10.2001 (also fast 20 Jahre) nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller von der Antragsgegnerin sein Studium mit dem Ziel finanzieren ließ, um sie danach zu verlassen, so dass es unerträglich erscheinen würde, wenn die Antragsgegnerin nunmehr in zweifacher Hinsicht belastet wäre, nämlich ein Mal durch die Finanzierung des Studiums und zum Anderen durch den Versorgungsausgleich. Vielmehr ist der Familie später die Ausbildung des Antragstellers durchaus zugute gekommen. Dies zeigt bereits der Umstand, dass der Antragsteller nach Abschluss des Studiums in der verbleibenden Ehezeit auch ganz erhebliche Anwartschaften erworben hat, die in etwa die gleiche Höhe wie die der Antragsgegnerin erreicht haben. Zu einem von der Rechtsordnung nicht hinnehmbaren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechenden Ergebnis führt damit die Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht. Vielmehr kann sie als zumutbare Folge einer fehlgeschlagenen gemeinsamen Lebensplanung gesehen werden.

Die Voraussetzungen des § 1587 c Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB liegen erkennbar nicht vor.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a, 97 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin ist mit ihren im Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen vollständig unterlegen, auch wenn ihr formales Anliegen berechtigt war. Allein beschwert durch vorliegende Entscheidung ist die Antragsgegnerin. Damit erscheint es gerechtfertigt, ihr die eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in vollem Umfange aufzuerlegen. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung auch für die erste Instanz aus § 93 a ZPO. Soweit von der Auferlegung von Gerichtskosten abgesehen wurde, ergibt sich das aus § 8 GKG a.F.

Streitwert der Beschwerdeverfahren (§ 17 a GKG a.F.):

1.) Beschwerdeverfahren der Verfahrensbeteiligten zu 1.) (Mindeststreitwert) 500,00 €

2.) Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin 12 x (199,21 € - 6,43 €) = 2.313,36 €

Ende der Entscheidung

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