Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 4 UF 229/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GG


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2
GG Art. 2
GG Art. 6
GG Art. 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 UF 229/05

In dem Sorgerechtsverfahren (einstweiliges Anordnungsverfahren)

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer-Schwellenbach und den Richter am Oberlandesgericht Blank

am 11. Januar 2006

beschlossen:

Tenor:

1.) Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 5.12.2005 - 41 F 441/05 EA SO - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.) Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q in C bewilligt.

Gründe:

I.

Die gemäß §§ 621 g, 621 Abs. 1 Nr. 1, 620 c ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht im Wege des einstweiligen Anordnungsverfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der beiden gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu 1.) und 2.) vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache nach § 1671 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB auf die Kindesmutter übertragen. Nach der Trennung der Kindeseltern steht zu erwarten, dass die Aufhebung dieses Teilbereiches der gemeinsamen Sorge und deren Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl der Kinder am Besten entspricht. Dem steht die beabsichtigte Berufsaufnahme der Kindesmutter in Bangladesch und der damit verbundene Umzug der Kindesmutter und ihrer beiden Kinder sowie die dadurch bedingte Beeinträchtigung des Umgangs des Beteiligten zu 2.) (Kindesvater) mit den Kindern nicht entgegen.

Insbesondere verletzt die getroffene Entscheidung den Beteiligten zu 2.) in seinen Grundrechten aus Artikel 6 GG nicht in unzumutbarer Weise.

Artikel 6 Abs. 2 GG schützt die Eltern-Kind-Beziehung und sichert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Freiheitsrecht dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist. Allerdings bedarf das Elternrecht, das den Eltern gemeinsam zusteht, insbesondere auch für den Fall, dass die Eltern sich bei der Ausübung ihres Rechts nicht einigen können, der gesetzlichen Ausgestaltung. Dem dient § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge (wie hier das Aufenthaltsbestimmungsrecht) allein zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Antragstellerin dem Wohl des Kindes am Besten entspricht (so BVerfG FPR 2003, 671 = FamRZ 2003, 1731 m.w.N.).

Ein Regelungsbedürfnis ergibt sich ohne Weiteres aus dem Streit der Kindeseltern, ob die Kinder in Deutschland zu verbleiben haben oder ob es der Kindesmutter erlaubt ist, zusammen mit ihren Kindern nach Bangladesch zu ziehen, um hier eine Arbeitsstelle aufzunehmen. Diesbezüglich fehlt es den Kindeseltern an einem Mindestmaß an Übereinstimmung bzw. Kooperationsbereitschaft, das es gestatten würde, beide neben dem Sorgerecht im Übrigen auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht zur gemeinsamen Ausübung zu belassen.

Es ist allerdings umstritten, inwieweit es dem sorgeberechtigten Elternteil gestattet ist, zusammen mit gemeinsamen Kindern in einen fernliegenden Staat umzuziehen mit der Folge der dadurch bedingten tatsächlichen Beeinträchtigung des Umgangsrechtes des anderen Elternteils. Nach der weitest gehenden Auffassung wird die Befugnis des Personensorgeberechtigten bzw. des Elternteils, dem die Sorgeberechtigung zum Zwecke der Umsiedlung übertragen werden soll den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, durch das Umgangsrecht des anderen Elternteils grundsätzlich nicht beeinträchtigt. Nach einer vermittelnden Auffassung bedarf es der Gewichtung der Sorgerechtseignung des Elternteils und einer Abwägung der Gründe, Deutschland zu verlassen. Bei deutlich besserer Eignung des Elternteils, der ins Ausland verziehen will, müsse - so diese Auffassung - das Umgangsrecht als das "schwächere Recht" zurücktreten. Schließlich wird auch die Auffassung vertreten, dass der Umzug in ein entfernteres fremdes Land mit dem Kind im Zweifelsfall zu unterbleiben habe. Hier gerieten Umgangs- und Sorgerecht in ein Konfliktverhältnis. Die Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB spreche für die Kindeswohlschädlichkeit eines solchen Vorhabens, wenn die Ausübung des Umgangsrechts auf Seiten des anderen Elternteils hierdurch wesentlich erschwert oder ganz vereitelt werde (vgl. zum Meinungsstreit OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 1588 m.w.N.).

Im Hinblick auf die vorzitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann nach Auffassung des Senates der letzteren Auffassung nicht gefolgt werden. Die vorgenommene Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes allein auf die Antragstellerin erfordert allerdings im Hinblick auf die betroffenen Rechtspositionen von Antragstellerin und Antragsgegner eine Prüfung dahin, ob die beabsichtigte Verlagerung des Aufenthaltes der Kinder für das Kindeswohl nachteilig ist zur Voraussetzung (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2000, 1603). Die Prüfung nach den genannten Kriterien ergibt, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Antragstellerin für das Kindeswohl nicht nur nicht nachteilig ist, sondern ihm am Besten entspricht.

Dies schon deshalb, weil damit eine andernfalls mit einer Berufsaufnahme der Antragstellerin in Bangladesch notwendigerweise verbundene Trennung der Kindesmutter von ihren Kinder verhindert und somit deren stärkere gefühlsmäßigen Bindungen an die Antragstellerin als bislang betreuender Bezugsperson Rechnung getragen und insoweit Kontinuität gewahrt wird. Die betroffenen Kinder sind bisher ganz überwiegend von der Kindesmutter betreut worden. Der Kindesvater hat sich studienbedingt weitgehend in Italien aufgehalten und ist nur gelegentlich mit seinen Kindern zusammengetroffen. Bisher hatte die Antragstellerin die Hauptlast der Kindererziehung wie auch des Unterhaltes der Familien insgesamt zu besorgen. Das stellt keinen Vorwurf an den Kindesvater dahin dar, er habe sich nicht ausreichend um seine Kinder gekümmert. Die Kindeseltern wussten um die berufliche Situation des Antragsgegners. Hierauf galt es sich einzustellen. Gleichwohl ist es eine objektive Tatsache, dass die konkrete Familiensituation dazu geführt hat, dass die beiden Kinder weitgehend an die Mutter gebunden und die sozialen Kontakte zum Kindesvater eher locker sind.

Unter diesen Gesichtspunkten hält es der Senat nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, die beiden Kinder beim Kindesvater zu belassen und der Kindesmutter zuzumuten, alleine ihre Arbeit in Bangladesch aufzunehmen. Schon der recht ungesicherte soziale Status des Kindesvaters in Deutschland spricht gegen eine solche Lösung. Der Antragsgegner hat kaum Bindungen in Deutschland. Er hat hier nur vorübergehend studiert. Seine überwiegenden sozialen Kontakte liegen in seiner Heimat und in Italien. Die beiden noch recht jungen betroffenen Kinder wären geistig und seelisch überfordert, wenn sie aus ihrem von der Kindesmutter geprägten sozialen Umfeld herausgerissen würden und nun mit dem Kindesvater allein zusammen leben müssten.

Andererseits kann der Kindesmutter nicht zugemutet werden, nur um ein umfassendes Umgangsrecht des Kindesvaters zu gewährleisten, ihre berufliche Entwicklung hintanzustellen und (möglicherweise arbeitslos) in Deutschland zu verbleiben. Die Antragstellerin ist Akademikerin und hat nach Abschluss ihres Studiums bisher stets in internationalen Organisationen gearbeitet. Das sich nun der Antragstellerin eröffnende Betätigungsfeld für die EU-Kommission in Bangladesch gibt ihr eine gute berufliche Perspektive, die mittelfristig auch die Entwicklung ihrer Kinder in wirtschaftlicher Hinsicht gewährleisten kann. Dies gesichert zu wissen, muss auch im Interesse des Antragsgegners liegen. Dabei ist zu beachten, dass die Antragstellerin - so wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erklärt hat - durchaus die Möglichkeit hat, nach etwa drei Jahren eventuell wieder ins europäische Ausland oder sogar nach Deutschland zurückzukehren. Auch dies ergibt für den Antragsgegner eine Perspektive, wonach er in nicht zu ferner Zukunft sein Umgangsrecht wieder in erheblich größerem Umfang als momentan ausüben kann. Soweit der Antragsgegner befürchtet, dass eine Beeinträchtigung des Umgangsrechtes gerade auch deswegen eintreten könnte, weil ihm nunmehr ein Bleiberecht in Deutschland verweigert werden könnte, ist auch dies in die Entscheidung mit einzubeziehen, kann letztendlich aber kein durchgreifender Gesichtspunkt für eine andere Entscheidung sein. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die ausländerrechtlichen Fragen und Probleme zunächst in der Person des Antragsgegners begründet sind. Er wird sich mit der Ausländerbehörde auseinander zu setzen und darauf zu verweisen haben, dass ihm ein Umgangsrecht mit seinen Kindern möglich sein muss. Die Ausländerbehörden haben im Rahmen der von ihnen zu treffenden Entscheidungen gerade auch die Grundrechte des Antragsgegners mit zu berücksichtigen. Soweit diese verletzt sind, steht dem Antragsgegner der Rechtsweg offen.

Die Erziehungsgeeignetheit der Antragstellerin steht nach Auffassung des Senates nicht in Frage. Diese ergibt sich schon daraus, dass sie bisher ihre Kinder weitgehend allein und problemlos erzogen hat. Auch der Bericht des Jugendamtes der Stadt C vom 13.12.2005 spricht insoweit eine eindeutige Sprache.

Schließlich erscheint es zur Überzeugung des Senates gewährleistet, dass die beiden betroffenen Kinder auch in Bangladesch ausreichend versorgt sind. Die Antragstellerin tritt in Bangladesch eine gehobene Stelle an. Sie verfügt über ein gutes Einkommen und ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und der dortigen sozialen Strukturen in der Lage, Haushaltshilfekräfte anstellen zu können. Das alles erleichtert ihr die Betreuung ihrer Kinder neben einer Vollzeitbeschäftigung. Auch können die Kinder in einem französischen Kindergarten untergebracht werden. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kinder jedenfalls schon jetzt französisch verstehen. Schließlich ist die Sprache, mit der sie mit dem Antragsgegner kommunizieren, französisch. Die beiden Kinder sind in einem Alter, in dem sie noch relativ leicht und spielerisch eine fremde Sprache erlernen können. Die Zweisprachigkeit kann durchaus ihre geistige Entwicklung fördern. Stellt man die derzeit ungesicherte soziale Position des Kindesvaters dagegen, so kann nach Auffassung des Senates nicht zweifelhaft sein, dass es dem Kindeswohl besser entspricht, wenn die Kinder mit ihrer Mutter nach Bangladesch ziehen.

Auch die Befürchtungen des Antragsgegners, der Umzug nach Bangladesch habe eine dauerhafte Trennung von wichtigen Bezugspersonen sowie die Fremdbetreuung durch Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, und ein Aufwachsen in einer völlig fremden Umgebung in einem muslimischen Land zur Folge, erscheinen nicht durchgreifend. Dass der Umzug auch Belastungen für die Kinder mit sich bringt, kann auch nach Auffassung des Senates nicht zweifelhaft sein. Allerdings erscheinen diese Belastungen für die Kinder durchaus verkraftbar - ihrer seelisch geistigen Entwicklung sogar förderlich - und sind gerade auch im Hinblick auf eine mögliche Alternative des Verbleibens in Deutschland zu akzeptieren.

Es bedarf auch keiner ausdrücklichen Entscheidung dazu, dass die Ausübung des (Mit)-Sorgerechts und des Umgangsrechtes des Antragsgegners gesichert ist. Hier hat sich die Antragstellerin in glaubhafter Weise kooperationsbereit gezeigt und Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen, um das notwendigerweise eingeschränkte Elternrecht des Antragsgegners soweit wie möglich gesichert zu sehen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf den Vermerk des Familienrichters zur Anhörung der Kindeseltern im Termin am 2.12.2005 (Bl. 46, 47 der Hauptakten) verwiesen.

Im Hinblick darauf, dass die sofortige Beschwerde des Antragsgegners erfolglos ist, ist der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Beschlusses gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

II.

Dem Antragsgegner war Prozesskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn seine sofortige Beschwerde keinen Erfolg hat. Im Hinblick auf den schwierigen Prozessstoff und die Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsgegner muss es ihm ermöglicht werden, seine Rechte im Beschwerdeverfahren nochmals überprüfen zu lassen.

III.

Der Beschwerwert beträgt 1.000,-- € (2 x 500,-- €) gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Ende der Entscheidung

Zurück