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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.07.2003
Aktenzeichen: 4 UF 264/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, VAHRG


Vorschriften:

ZPO § 93 a
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6
BGB § 1587 b Abs. 1
BGB § 1587 c Nr. 1
BGB § 1587 h Nr. 1
BGB § 1587 Abs. 2
FGG § 12
VAHRG § 2
VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
4 UF 264/02

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers und die Richter am Oberlandesgericht Blank und Pamp

am 7. Juli 2003

im schriftlichen Verfahren

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 27.11.2002 wird das seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 28.10.2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.09.2002 - 42 F 313/01 - teilweise hinsichtlich des Ausspruches zum Versorgungsausgleich in den Ziffern 2) bis 4) des Urteilstenors abgeändert und wie folgt neu gefasst (zugleich unter Berichtigung des Namens der Beteiligten zu 2):

Von dem Konto Nr. ###1 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden auf das Konto Nr. ###2 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 52,33 €, bezogen auf den 31.10.2001, übertragen.

Zusätzlich werden im Wege des erweiterten Wertausgleichs vom Konto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum teilweisen Ausgleich der Rente des Antragstellers bei der Versorgungskasse des Bankgewerbes (BVV) Rentenanwartschaften in Höhe von 45,81 € monatlich, bezogen auf den 31.10.2001, übertragen.

Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegnerin darüber hinaus eine schuldrechtlich auszugleichende Versorgung in Höhe von 20,36 € zusteht, bezogen auf den 31.10.2001.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO statthafte Beschwerde ist in formeller Hinsicht bedenkenfrei und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Antrag des Beschwerdeführers festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist insoweit begründet, als der Ehezeitraum vom 01.08.1997 bis zum 31.10.2001 vom Versorgungsausgleich auszuschließen ist, da die Durchführung des Wertausgleichs insoweit grob unbillig wäre.

I.

Gemäß §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse grob unbillig wäre. Ein solcher Fall liegt hier im Hinblick auf einen vollständigen, die gesamte Ehezeit vom 01.09.1993 bis 31.10.2001 umfassenden Versorgungsausgleich in Ansehung des genannten Zeitraums von August 1997 bis zum gesetzlichen Ehezeitende vor.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, kommt eine Herabsetzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht, wenn aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer Ehe die Durchführung des Wertausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde. Dies ist der Fall, wenn der Verzicht eines Ehegatten auf eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit nicht auf einer mit dem anderen vereinbarten Verteilung der ehelichen Aufgabenbereiche, sondern darauf beruht, dass er seine Arbeitskraft einer Schul- und Hochschulausbildung widmet, die ihn daran hindert, andere eheliche Aufgaben in größerem Maße zu erfüllen, als dies der andere Ehegatte neben seiner Erwerbstätigkeit noch tut. Ein Ehegatte, der zur Schule geht und anschließend studiert, erleidet beim Aufbau eigener Versorgungsanwartschaften keine ehebedingten Nachteile; er steht hinsichtlich seiner Altersversorgung nicht anders da, als wenn er nicht geheiratet hätte. Zudem werden die erlittenen Nachteile durch die Anrechnung von Ausbildungszeiten als Ausfallzeit in der Rentenversicherung oder als Dienstzeit in der Beamtenversorgung später teilweise wieder ausgeglichen. Die grobe Unbilligkeit im Sinne der §§ 1587 c Nr. 1, 1587 h Nr. 1 BGB kann in solchen Fällen schon durch den Umstand begründet werden, dass ein Ehegatte, der durch seine Erwerbstätigkeit dem anderen bereits erhebliche und dauerhafte Vorteile in der Form einer qualifizierten Ausbildung hat zukommen lassen, an deren wirtschaftlichem Ertrag er infolge Scheiterns der Ehe nicht mehr teilnehmen kann, mit dem Versorgungsausgleich gleichsam nochmals zum Vorteil des schon durch die Ausbildung begünstigten anderen Ehegatten ein Vermögensopfer erbringen müsste (so ausdrücklich BGH, FamRZ 1988, 600 f.; vgl. im übrigen Johannsen/Henrich-Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 c Rdnr. 21; RGRK-Wick, BGB, 12. Aufl., § 1587 c Rdnr. 46; Palandt/Brudermüller, BGB, 62. Aufl., § 1587 c Rdnr. 27; jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung).

Im hier zu entscheidenden Fall hatten die Parteien seit der Eheschließung im September 1993 nur bis Mitte 1997 durch beiderseitige vollschichtige Erwerbstätigkeiten zum Familienunterhalt beigetragen. Seit August 1997 hat die Antragsgegnerin sodann auf dem Abendgymnasium im Tagesunterricht zunächst ihr Abitur nachgeholt, das sie Ende des Jahres 2000 abgelegt hat. Im Anschluss an die Trennung der Parteien Anfang 2001 hat sie dann ein Hochschulstudium aufgenommen. Für die Zeit von August 1997 bis zu dem für die Durchführung des Versorgungsausgleichs rechtlich zugrundezulegenden Ehezeitende am 31.10.2001 trifft damit der Grundgedanke des Versorgungsausgleichs, die soziale Lage des geschiedenen Ehegatten zu verbessern, der aufgrund der Erfüllung familiärer und gegebenenfalls auch elterlicher Pflichten Nachteile bei dem eigenen Aufbau einer Altersversorgung hingenommen hat, nicht zu. Der Umstand, dass die Nachholung des Abiturs der ursprünglich gemeinsamen Lebensplanung der Parteien entsprach, steht der Kürzung des Versorgungsausgleichs entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht entgegen. Der Lebensplanung der Parteien entsprach es sicherlich nicht, dass praktisch mit der Ablegung des Abiturs das eheliche Zusammenleben der Parteien endete und die Vorteile, die mit der Erlangung des Abiturs für beide Ehepartner in der Zukunft einhergehen konnten, dem Antragsteller nicht mehr zugute kommen würden. Insofern geht es bei der Regelung des Versorgungsausgleichs, nachdem die Ehe gescheitert ist, gerade nicht mehr um das, was den Eheleuten aufgrund ursprünglicher Planung in Zukunft aufgrund der besseren Ausbildung des betreffenden Ehegatten zugute gekommen wäre, sondern um die gerechte Teilhabe an dem, was in der wider Erwarten schnell zu Ende gegangenen Ehe tatsächlich erworben worden ist (so BGH, FamRZ 1989, 1060 ff., 1061).

In Fällen der vorliegenden Art ist die - uneingeschränkte - Durchführung des Versorgungsausgleichs jedenfalls dann grob unbillig, wenn zu den fehlenden ehebedingten Nachteilen als besonderer Umstand hinzukommt, dass der Verpflichtete während der Schulausbildung des anderen Ehegatten durch seine volle Erwerbstätigkeit einen überobligationsmäßigen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet und gerade dadurch dem anderen Ehegatten den Abschluss einer qualifizierten Ausbildung ermöglicht und finanziert hat (vgl. nochmals Johannsen/Henrich-Hahne, RGRK-Wick und Palandt/Brudermüller, jeweils a.a.O.). Eine solche Situation liegt hier für die Zeit der Schulausbildung und der anschließenden Zeit der Hochschulausbildung bis zum rechtlichen Ehezeitende vor.

Um der groben Unbilligkeit Rechnung zu tragen, hält es der Senat unter den hier gegebenen Umständen für ausreichend, nur die Zeit der Schul- und Hochschulausbildung vom Versorgungsausgleich auszunehmen, nicht aber den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Grundsätzlich kann allerdings in bestimmten Fällen auch der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs geboten sein, wenn nur auf diese Weise der groben Unbilligkeit in genügendem Maße begegnet werden kann (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdnr. 37). Die Voraussetzungen hierfür können im Einzelfall dann gegeben sein, wenn außer der Tatsache des nicht ehebedingt verursachten Fehlens eines eigenen Versorgungsaufbaus und der einseitigen überobligationsmäßigen Beiträge zum Familienunterhalt seitens des Ausgleichsverpflichteten weitere gravierende Umstände hinzutreten, auf Seiten des Verpflichteten z. B. aufgrund zusätzlicher Belastungen durch weitestgehend alleinige Haushaltsführung und Kinderbetreuung (vgl. dazu OLG Köln, FamRZ 1994, 1473 ff.) oder auf Seiten des Berechtigten aufgrund besonderer wirtschaftlicher Verhältnisse oder persönlichen Fehlverhaltens gegenüber dem Verpflichteten, wodurch eine auch nur teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs als schlechthin untragbar erschiene. Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht feststellbar.

Eine nahezu alleinige Haushaltsführung durch den Antragsteller lässt sich seinen Ausführungen im Schriftsatz vom 03.03.2003 gerade nicht entnehmen, wonach die Beiträge der Antragsgegnerin zur Haushaltsführung geringer als seine eigenen gewesen sein mögen; ein krasses Ungleichgewicht ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin vorwirft, sie habe ihn über ihre von Anfang an bestehende Absicht, die Ehe mit ihm nur deshalb einzugehen, um ihren Wunsch nach weiterer Schul- und Hochschulausbildung auf eine gesicherte finanzielle Grundlage zu stellen, arglistig getäuscht, handelt es sich ersichtlich um subjektive Mutmaßungen des Antragstellers, die nicht hinreichend an objektive Tatsachen angeknüpft werden. Immerhin hatte die Antragsgegnerin zunächst rund vier Jahre lang seit Eheschließung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, ist also nicht unmittelbar nach Eheschließung sofort darangegangen, ihre Bildungsziele auf Kosten des Antragstellers zu verwirklichen.

Auch die weiteren Behauptungen des Antragstellers über angebliche außereheliche Beziehungen der Antragsgegnerin in den Jahren 1996 bis 1998 und zum Zeitpunkt der Trennung sind zu wenig substantiiert, um ihnen ein den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigendes Fehlverhalten gegenüber dem Antragsteller schlüssig entnehmen zu können. Eheliches Fehlverhalten kann grundsätzlich nur dann eine Herabsetzung oder gar einen völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen, wenn es ganz besonders ins Gewicht fällt, etwa weil der ausgleichsberechtigte Ehegatte die ehelichen Treuepflichten in besonders grober oder nachhaltiger Weise verletzt hat und die Pflichtverletzung deshalb für den anderen Ehegatten so belastend gewesen ist, dass selbst eine nur teilweise Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (vgl. dazu RGRK-Wick, a.a.O., Rdnr. 57; Palandt/Brudermüller, a.a.O., Rdnr. 26; jeweils mit zahlreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Hinwendung der Ehefrau zu einem anderen Mann während bestehender Ehe nicht einmal ohne weiteres als hinreichenden Grund für eine auch nur teilweise Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ausreichend sein lässt; vgl. insbesondere BGH, FamRZ 1983, 35 f.). Dass mit den angeblichen außerehelichen Beziehungen der Antragsgegnerin, so sie denn bestanden hätten, derartige gravierende Belastungen für den Antragsteller einhergegangen sind, trägt dieser nicht vor. Soweit er für die Tatsache von außerehelichen Beziehungen der Antragsgegnerin Zeugen benennt, besteht daher für den Senat - auch unter Berücksichtigung des im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Ermittlungsgrundsatzes nach § 12 FGG - kein Anlass zu ihrer Vernehmung. Solche Beziehungen mögen unterstellt werden, reichen als solche allein aber, wie ausgeführt, nicht aus, um im vorliegenden Fall den Versorgungsausgleich vollständig auszuschließen.

Nach alledem ist hier lediglich die Zeit der Schul- und Hochschulausbildung von August 1997 bis zum Ehezeitende am 31.10.2001 vom Versorgungsausgleich auszuklammern, im übrigen ist dieser aber durchzuführen, soweit er nicht gemäß § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Wertausgleich vorzubehalten war.

II.

In rechnerischer Hinsicht ist methodisch dabei von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Wird, wie hier, ein bestimmter Zeitraum der für den Versorgungsausgleich maßgebenden Ehezeit vom Wertausgleich ausgeklammert, kann dies nicht durch eine Berechnung nach dem reinen Zeit/Zeitverhältnis geschehen, denn bei einem unterschiedlich hohen Erwerb von Rentenanwartschaften in der ausgeklammerten und in der übrigen Ehezeit wird dies zu unbilligen Ergebnissen führen (vgl. dazu und zur zutreffenden Berechnungsweise im einzelnen BGH, FamRZ 1990, 273 ff.; ferner Johannsen/Henrich-Hahne, a.a.O., § 1587 c Rdnr. 4 m.w.N.). Die Aufteilung ist vielmehr nach dem Verhältnis der im ausgeklammerten Ehezeitraum erworbenen (Renten-) Anwartschaften zu der in der gesamten Versicherungszeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Anwartschaften vorzunehmen. In Höhe dieser Quote sind sodann die auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaften um die auf den ausgeklammerten Teil entfallenden Anwartschaften zu bereinigen. Zu demselben Ergebnis kommt man, wenn der gesetzliche Ausgleichsanspruch um den auf die ausgeklammerte Zeit entfallenden, gesondert zu ermittelnden Ausgleichsanspruch gekürzt wird (vgl. nochmals BGH, FamRZ 1990, 275 unter II. 3. b). Maßgebend für die Berechnung ist dabei stets das nach § 1587 Abs. 2 BGB gesetzlich festgelegte Ehezeitende, nicht aber das Ende des berücksichtigten Ehezeitraums.

Bei Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich unter Zugrundelegung der vorliegenden und von keiner der Parteien in Zweifel gezogenen Auskünfte der Versorgungsträger folgende Berechnung:

1. Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften

Der vom Amtsgericht zutreffend nach § 1587 b Abs. 1 BGB ermittelte gesetzliche Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin hinsichtlich der beiderseitigen während der gesetzlichen Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beläuft sich auf monatlich 130,92 €.

Auf den nicht zu berücksichtigenden Teil der Ehezeit von August 1997 bis 31.10.2001 entfällt hiervon ein Teil-Ausgleichsanspruch in Höhe von 78,59 €, der sich wie folgt errechnet: Gemäß der Auskunft der BfA vom 05.02.2002 hat der Antragsteller im genannten Zeitraum insgesamt 8,0813 Entgeltpunkte erworben (von Juni bis Dezember 1997 insgesamt 1,1008; demnach von August bis Dezember 1997 einen Anteil von 5/7 = 0,7863; von Januar 1998 bis 31.10.2001 insgesamt 7,2950 Entgeltpunkte; vgl. Anlage 3 zur Auskunft, Blatt 20 d. Unterakte VA). Multipliziert mit dem Rentenwert zum gesetzlichen Ehezeitende in Höhe von 49,51 DM ergeben sich Rentenanwartschaften von 400,11 DM = 204,57 €. Die Antragsgegnerin hat in demselben Zeitraum laut Auskunft der BfA vom 16.04.2002 1,8720 Entgeltpunkte erworben (vgl. Anlage 4 zur Auskunft, Blatt 32 Unterakte VA). Bei einem Rentenwert von 49,51 DM entsprechen die Entgeltpunkte Rentenanwartschaften in Höhe von 92,68 DM = 47,39 €. Es besteht somit ein auf den ausgeklammerten Zeitraum entfallender Ausgleichsanspruch in Höhe von (204,57 € - 47,39 € = 157,18 € : 2 =) 78,59 €.

Zieht man diesen Betrag vom gesetzlichen Ausgleichsanspruch ab, verbleibt ein auszugleichender Betrag von (130,92 € - 78,59 € =) 52,33 €.

Dasselbe Ergebnis wird nach der alternativen Berechnungsmethode erzielt: In der gesamten Versicherungszeit bis zum gesetzlichen Ehezeitende hat der Antragsteller 21,5674 Entgeltpunkte erworben, was einer Anwartschaft von 545,96 € entspricht (siehe Anlage 1 zur Auskunft der BfA vom 05.02.2002). Auf den ausgeklammerten Zeitraum entfallen 8,0813 Entgeltpunkte (siehe oben), das sind 37,47 % oder 204,57 € (37,47 % von 545,96 €). Von der Anwartschaft für die gesamte Ehezeit in Höhe von 387,89 € sind dem gemäß 204,57 € abzuziehen, so dass auf Seiten des Antragstellers 183,32 € verbleiben. Die Antragsgegnerin hat in der gesamten Versicherungszeit bis zum Ehezeitende 8,3656 Entgeltpunkte bzw. eine Anwartschaft von 211,77 € erworben, wovon 1,8720 Entgeltpunkte = 22,38 % bzw. 47,39 € auf die ausgeklammerte Zeit entfallen (siehe Anlagen 1 und 4 zur Auskunft der BfA vom 16.04.2002). Nach Reduzierung der auf die Ehezeit entfallenden Anwartschaft von 126,05 € um 47,39 € verbleibt auf Seiten der Antragsgegnerin eine Anwartschaft in Höhe von 78,66 €. Der Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin beläuft sich damit noch auf (183,32 € - 78,66 € = 104,66 € : 2 =) 52,33 €.

2. Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung bei der BVV

Hier ist lediglich die Anzahl der auf die Ehezeit entfallenden Monate um die auf die ausgeklammerte Zeit entfallenden Monate zu reduzieren (98 - 51 = 47 Monate) und sodann gemäß dem vom Amtsgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen I vom 29.06.2002 (Blatt 38 ff. d. Unterakte VA) wie folgt zu rechnen:

Stammrente: 13.658,24 € x 47 : 468 = 1.371,66 € Überschussrente: 529,24 € x 47 : 115 = 216,30 € Anwartschaften insgesamt 1.587,96 €

Dies entspricht einem Monatsbetrag von 132,33 €.

Der Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin beträgt somit (132,33 € : 2 =) 66,17 €. Davon sind im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bis zu dem vom Sachverständigen I ermittelten zusätzlichen Höchstbetrag Anwartschaften von 45,81 € zu Lasten der gesetzlichen Rentenanwartschaften des Antragstellers zu übertragen; im übrigen war der Ausgleich der Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers hinsichtlich eines Restbetrages von 20,36 € dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 3.226,56 € (130,92 € + 45,81 € + 92,15 € = 268,88 € x 12; § 17 a GKG).

Ende der Entscheidung

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