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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.03.2003
Aktenzeichen: 4 UF 272/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 1671 Abs. 1
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 1687 Abs. 1 Satz 2
BGB § 1687 Abs. 1 Satz 3
BGB § 1687 Abs. 1 Satz 4
FGG § 13a Abs. 1 Satz 2
FGG § 50 b Abs. 1
FGG § 50 b Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 UF 272/02

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die am selben Tage bei Gericht eingegangene "sofortige Beschwerde" der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2002 gegen den ihr am 22. November zugestellten Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 20. November 2002 (41 F 18/02), durch den das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind G E auf den Antragsteller und - der Sache nach - der auf die Übertragung des alleinigen Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts gerichtete gegenläufige Antrag der Antragsgegnerin abgelehnt worden ist,

am 11. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Gründe:

Das als befriste Beschwerde gemäß § 621 e Abs. 1 i. V. m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige, insbesondere entsprechend § 517, § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsmittel der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und aus jedenfalls im Kern zutreffenden Erwägungen hat das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den Sohn G auf den Antragsteller übertragen und es im übrigen beim gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile belassen. Die Beschwerde gibt zu einer abweichenden Entscheidung, insbesondere zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin, keine Veranlassung.

Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist einem Elternteil auf seinen Antrag ein Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, daß die Aufhebung des in Frage stehenden Teils der gemeinsamen elterlichen Sorge und dessen Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Insoweit unterliegt die Regelung eines Teilbereichs der elterlichen Sorge - hier: der Frage, bei welchem Elternteil der Sohn G leben soll - den gleichen Eingriffsvoraussetzungen wie die Regelung der elterlichen Sorge insgesamt. Mit dem Amtsgericht ist der Senat der Auffassung, daß es in Anbetracht der diesbezüglichen Uneinigkeit der Eltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wenn die Befugnis, über den gewöhnlichen Aufenthalt von G zu entscheiden, auf den Antragsteller übertragen wird. Hierbei kommt es auf die einzelnen, von der Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten der Sachverständigen A vom 8. Juli 2002 sowie auf die Frage, ob diese Beanstandungen - wie das Amtsgericht gemeint hat - tatsächlich nur "Formalien und Nebensächlichkeiten" betreffen, nicht entscheidend an. Maßgebend für die Entscheidung, G beim Antragsteller zu belassen, ist vielmehr, daß bei verständiger, an dem allein ausschlaggebenden Kindeswohl ausgerichteten Betrachtungsweise derzeit nichts dafür spricht, das Kind aus seinem bisherigen väterlichen Lebensumfeld herauszulösen.

Zu Unrecht rügt die Antragsgegnerin zunächst, der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts leide insoweit unter einem Verfahrensmangel, als das Familiengericht den zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Verhandlungstermins vier Jahre und gut drei Monate alten G nicht persönlich angehört hat. Denn selbst wenn man davon ausgeht, daß in einem die Personensorge betreffenden Verfahren bei einem Kind im Alter Gs in der Regel die persönliche Anhörung gemäß § 50b Abs. 1 FGG geboten ist (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 1517; noch weitergehend OLG Brandenburg JAmt 2003, 101: drei Jahre; vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, Freiwillige Gerichtsbarkeit 14. Aufl. § 50b Rdn. 9), konnte das Amtsgericht unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falles ausnahmsweise hiervon absehen. § 50 b Abs. 1 FGG ist Ausfluß des verfassungsrechtlichen Gebots, bei Sorgerechtsentscheidungen den Willen des Kindes zu berücksichtigen. In der Regel kann eine Entscheidung, die den Belangen des Kindes gerecht werden soll, nur ergehen, wenn das Kind die Möglichkeit hatte, seine persönlichen Beziehungen zu den übrigen Familienmitgliedern erkennbar werden zu lassen (vgl. OLG Köln aaO). Insoweit ist vorliegend aber zu beachten, daß Entwicklung, Persönlichkeit und emotionale Bindungen des Kindes bereits im Gutachten der Sachverständigen A eine ausführliche, auf den S. 35 - 53 ausschließlich auf das Kind bezogene Darstellung erfahren haben. Unabhängig davon, ob allein schon diese gutachterlichen Ausführungen - anders als etwa ein bloßer Jugendamtsbericht (vgl. dazu OLG Köln aaO) - eine ausreichende Entscheidungsgrundlage boten und die eigene Anhörung des Kindes durch das Familiengericht entbehrlich machten, kommt hinzu, daß G sich bei der sachverständigen Exploration im väterlichen wie auch im mütterlichen Haushalt als sehr scheu, zurückhaltend und ängstlich erwiesen hat. So war er selbst in dem ihm besonders vertrauten Haushalt des Antragstellers nicht bereit, mit der Gutachterin in irgendeinen sprachlichen Kontakt zu treten (S. 39 des Gutachtens). Bei dieser äußerst zurückhaltenden Verfassung Gs spricht nichts dafür, daß in der Atmosphäre einer insbesondere für kleinere Kinder regelmäßig besonders bedrückenden Gerichtsverhandlung die Anhörung durch das Familiengericht zu weiterführenden Erkenntnissen geführt hätte. Auch die Antragsgegnerin legt nicht nachvollziehbar dar, zu welcher substantiellen weiteren Sachverhaltsaufklärung die persönliche Anhörung des Kindes, die weder formaler Selbstzweck ist noch eine dem Kindeswohl gerade abträgliche besondere Belastung darstellen darf, ihres Erachtens geführt hätte. Zumindest aus diesen Gründen - unabhängig davon, ob sie bereits die Voraussetzungen des § 50 b Abs. 3 FGG erfüllen - durfte das Familiengericht hier ausnahmsweise im Interesse des Kindeswohls davon absehen, G über die sachverständige Exploration hinaus noch der besonderen psychischen Belastung einer gerichtlichen Anhörung auszusetzen.

In materieller Hinsicht ist die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung ebenfalls im Ergebnis bedenkenfrei:

Zwar mag der sog. Förderungsgesichtspunkt auf den ersten Blick eher zugunsten der Mutter streiten. Danach ist die elterliche Sorge als Ganzes oder ein Teilbereich des Sorgerechts demjenigen Elternteil zu übertragen, der am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann. Im Rahmen des Förderungsprinzips ist zu berücksichtigen, welcher Elternteil mehr Zeit hat, sich persönlich um die Betreuung und Erziehung des Kindes zu kümmern (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 1634; Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil III Rdn. 142). Das ist im Streitfall die zur Zeit nicht berufstätige Antragsgegnerin, die sich - neben der Betreuung der Tochter M aus ihrer neuen Ehe - ganztägig G widmen kann, wohingegen der vollschichtig berufstätige Antragsteller montags bis donnerstags bis etwa 17.00 Uhr und freitags bis ca. 12.30 Uhr auf die Unterstützung durch seine eigenen Eltern, insbesondere seine Mutter, angewiesen ist, soweit G nicht ohnehin den Kindergarten besucht.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde läßt sich hieraus jedoch im Ergebnis nichts Entscheidendes gegen die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller und für die Übertragung dieses Rechts auf die Antragsgegnerin herleiten.

Zunächst ist es im rechtlichen Ausgangspunkt bereits unzutreffend, wenn die Beschwerde meint, es entspreche ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, daß grundsätzlich dem Elternteil das Sorge- bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen werden solle, der in der Lage sei, seine Zeit mit dem Kind zu verbringen. Die Entscheidung, welchem Elternteil die elterliche Sorge oder ein Ausschnitt des Sorgerechts zu übertragen ist, hängt regelmäßig von mehreren gegeneinander abzuwägenden Gesichtspunkten ab, unter denen das Förderungsprinzip zwar eine bedeutsame, neben dem gleichfalls zu berücksichtigenden sog. Kontinuitätsgrundsatz sowie insbesondere auch den gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes aber nicht die allein ausschlaggebende Orientierungshilfe darstellt (vgl. etwa die Darstellung bei Palandt/Diederichsen, BGB 62. Aufl. § 1671 Rdn. 20 ff.). Das muß erst recht gelten, wenn es nicht um die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein bislang im gemeinsamen Haushalt beider Eltern lebendes Kind - etwa aus Anlaß der Trennung - geht, sondern das betroffene Kind bereits seit längerem (vorliegend zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Antragsgegnerin schon seit fast einem Jahr) bei dem Elternteil lebt, dem nach der Vorstellung des anderen Teils dieses Recht nunmehr entzogen werden soll.

Hinzu kommt, daß der Förderungsgedanke hier zumindest nicht uneingeschränkt zugunsten der Antragsgegnerin spricht. Er erschöpft sich nämlich nicht in den zeitlichen Möglichkeiten der Zuwendung eines Elternteils zum Kind. Ein wesentliches Kriterium stellt vielmehr auch die Fähigkeit eines Elternteils zur Erziehung des Kindes in einer seinem Entwicklungsstand und seiner seelischen Verfassung gemäßen Weise dar (vgl. Schwab/Motzer aaO Rdn. 145). Zweifel hinsichtlich der uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit eines Elternteils sind insbesondere dann angebracht, wenn diesem Elternteil in der Vergangenheit eindeutige und erhebliche Fehlleistungen bei der Erziehung und Betreuung des Kindes anzulasten sind oder er das Kind eigenmächtig und ohne rechtfertigenden Grund in seine alleinige Obhut nimmt und hierdurch Bedenken in Bezug auf eine kindgerechte Einstellung zur verantwortlichen Ausübung der Elternschaft begründet (vgl. Schwab/Motzer aaO Rdn. 64, 145). In diesem Zusammenhang kann eine Bewertung des Verhaltens der Antragsgegnerin anläßlich der Trennung der Eltern Mitte Mai 2000, soweit es um die von beiden Seiten unterschiedlich dargestellte angebliche "Ablieferung" Gs im Haushalt der Großeltern väterlicherseits geht, letztlich dahin stehen. Jedenfalls aber darf nicht außer acht bleiben, daß die Antragsgegnerin das Kind, nachdem dieses absprachegemäß die Weihnachtsferien in der Zeit vom 25. Dezember 2001 bis zum 4. Januar 2002 bei ihr verbracht hatte, nicht wieder zum Vater zurückgebracht sondern G bis zu der am 15. Januar 2002 vor dem Amtsgericht im Wege des Zwischenvergleichs (Bl. 33 f. GA) vereinbarten Rückführung des Kindes in den väterlichen Haushalt eigenmächtig bei sich behalten hat, ohne daß in einer akuten Gefährdung des Kindeswohls wurzelnde Rechtfertigungsgründe plausibel vorgebracht oder sonst ersichtlich wären. Insoweit kann letztlich auf sich beruhen, ob die von der Sachverständigen A geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes in der Zeit nach Januar 2002 allein oder doch im wesentlichen auf das kurzfristige Herauslösen Gs aus seinem bisherigen Lebensumfeld, zu dem unter anderem auch der Besuch des dortigen Kindergartens gehörte, zurückzuführen sind. Denn unabhängig davon liegt es geradezu auf der Hand, daß ein solches Herauslösen bei einem - seinerzeit - erst knapp vier Jahre alten Kind, dessen Lebensmittelpunkt sich damals seit nahezu zwei Jahren beim Vater bzw. den Großeltern väterlicherseits befand, jedenfalls zu einer erheblichen emotionalen Verunsicherung führen muß, wie auch das Kreisjugendamt in einem Bericht vom 14. Januar 2002 (EA SO) zutreffend hervorgehoben hat. Die in Rede stehende Verhaltensweise der Antragsgegnerin und der darin - auch - liegende Eingriff in das Mitsorgerecht des Kindesvaters begründet daher zumindest Zweifel, ob sie tatsächlich in der Lage ist, ihr Verhalten am - richtig verstandenen - Kindeswohl auszurichten und hierbei auch die Position des Antragstellers im gebotenen Umfang zu beachten.

Ausschlaggebend dafür, dem Antragsteller die Befugnis zu übertragen, über den gewöhnlichen Aufenthalt Gs zu entscheiden, muß letztlich der auch vom Amtsgericht der Sache nach angesprochene Kontinuitätsgedanke sein. Dieser zielt auf die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität des Erziehungsverhältnisses bzw. der Dauerhaftigkeit der gewohnten Lebensbedingungen ab. Diese Beständigkeit der personalen Beziehungen ist zumindest für Klein- und jüngere Schulkinder, also jedenfalls für Kinder im Alter Gs, von besonderer Bedeutung (vgl. Schwab/Motzer aaO Rdn. 159). Der Senat verkennt an dieser Stelle nicht, daß G auch im Haushalt der Antragsgegnerin grundsätzlich ein freundliches, liebevolles, zugewandtes und kindgerechtes Lebensumfeld zur Verfügung steht, wie sich nicht zuletzt aus den insoweit nicht angegriffenen Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen A ergibt. Indes ist, wie die Beschwerde nicht nachvollziehbar in Zweifel zu ziehen vermag, nach dem Gesamtergebnis der Begutachtung unverkennbar, daß der Antragsteller, bei dem G nunmehr seit fast drei Jahren lebt, die Hauptbezugsperson des Kindes darstellt und daneben auch die Großmutter väterlicherseits eine wichtige Kontaktperson darstellt. Nichts spricht dafür, den knapp fünf Jahre alten G, der sich bei seinem Vater und den Großeltern offenkundig wohlfühlt und dort - wie auch die Antragsgegnerin letztlich nicht in Abrede stellt - gut versorgt wird, aus diesem Lebensumfeld, das inzwischen auch seit August 2001 durch den Besuch des dortigen Kindergartens und den vor Ort aufgebauten Kreis von Freunden und Spielkameraden geprägt wird, herauszunehmen. Es genügt insoweit nicht, daß G im Grundsatz auch bei der Antragsgegnerin ein behütetes und liebevolles zu Hause hätte. Vielmehr müßte der Vorteil eines - ggfls. auch nur allmählichen - Überwechselns in den mütterlichen Haushalt so stark sein, daß es verantwortet werden könnte, den Bruch mit den bisherigen Lebensumständen hierfür in Kauf zu nehmen. Gesichtspunkte, die das rechtfertigen könnten, zeigt die Beschwerde indes nicht auf:

Es trifft nicht zu, daß der Antragsteller außer Stande ist, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auszuüben. Da G ohnehin bis mittags den Kindergarten besucht, ist eine "Drittbetreuung" durch die Großmutter nur montags bis donnerstags in den Nachmittagsstunden bis etwa 17.00 Uhr erforderlich; in den restlichen Zeiten kann der Antragsteller das Kind selbst betreuen und versorgen. Der lediglich pauschal erhobene Einwand, der Antragsteller gehe am Wochenende "seinem Freizeitvergnügen" nach, ist schon in tatsächlicher Hinsicht unbeachtlich. Der Antragsteller hat bereits in erster Instanz mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 vorgetragen, daß er neben gelegentlicher Mithilfe auf einem Bauernhof lediglich in einem Musikverein Mitglied sei (Bl. 32 EA SO). Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwiefern hierdurch die Betreuungsmöglichkeiten des Antragstellers in beachtlicher Weise beeinträchtigt sein sollen. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Rahmen mit dem Rechtsmittel ferner die im Sachverständigengutachten wiedergegebene Äußerung des Antragstellers, er wolle einmal wieder richtig "satt" Zeit mit G verbringen, anführt, wird die betreffende Passage offensichtlich aus ihrem inhaltlichen Zusammenhang gerissen. Denn die betreffende Formulierung erfolgte, wie nach der Wiedergabe der Erklärungen des Kindesvaters im Gutachten (S. 27 f.) nicht ernsthaft zweifelhaft sein kann, im Hinblick darauf, daß nach der seinerzeit von den Eltern im Zwischenvergleich vom 15. Januar 2002 vereinbarten Umgangsregelung dem Antragsteller selbst kein "langer" Tag des Wochenendes gemeinsam mit G zur Verfügung stand. Es ist deshalb abwegig, hieraus den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Sinngehalt herleiten zu wollen. Gegen die Behauptung der Antragsgegnerin spricht im übrigen auch die Bescheinigung des Kindergartens D-E vom 8. Januar 2002 (Bl. 31 EA SO), wonach der Antragsteller unter anderem an allen Elternaktionen des Kindergartens teilnimmt.

Schließlich sind die Erwägungen, mit denen die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, es entspreche nicht dem Grundsatz der Kontinuität, G im Haushalt des Antragstellers aufwachsen zu lassen, der Sache nach nicht nachvollziehbar. Wenn in diesem Zusammenhang mit der Beschwerde vorgetragen wird, die Großmutter müsse sich wegen einer Krebserkrankung "häufig ärztlichen Untersuchungen unterziehen", ist bereits die Tatsachengrundlage dieser Sachdarstellung zweifelhaft, nachdem in erster Instanz noch mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002, den die Antragsgegnerin zum Gegenstand ihres Beschwerdevorbringens macht, vorgetragen wurde, "diesseits" sei "nichts über den Verlauf der Krankheit bekannt" (S. 7 des Schriftsatzes; Bl. 141 GA). Es ist auch nicht plausibel dargetan, aufgrund welcher Erkenntnisse die Antragsgegnerin mit der Beschwerde anführt, die Großmutter müsse "häufig" Kuren besuchen, die "sechs Wochen und länger" dauerten, nachdem noch im Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 "eine 6-wöchige Kur" vorgetragen wurde (S. 2 des Schriftsatzes; Bl. 136 GA). Es kommt daher nicht einmal entscheidend an, daß sich aus der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003 vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 23. Juni 2002 keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Bezug auf die - im übrigen erst 54 Jahre alte - Großmutter ergeben.

Soweit im übrigen die Antragsgegnerin, die für sich selbst in Anspruch nimmt, daß G sich in einer für ihn vorteilhaften Weise in die ehelichen Lebensverhältnisse mit ihrem neuen Mann einfügen werde, Bedenken bezüglich des Kontinuitätsgrundsatzes aus einer etwaigen neuen Beziehung des Antragstellers zu einer anderen Frau herleiten will, ist die Argumentation der Beschwerde schon deshalb nicht stichhaltig, weil sie auf Spekulationen ohne realen Hintergrund beruht. Es versteht sich von selbst, daß das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Antragsteller nicht entzogen und auf die Antragsgegnerin übertragen werden kann, weil es möglicherweise in Zukunft zu Spannungen in Bezug auf eine derzeit gar nicht vorhandene neue Lebenspartnerin des Vaters kommen könnte.

Bei dieser Sachlage vermag der Gesichtspunkt allein, daß der Antragsgegner, wie die Beschwerde meint, dem Kind keine intakte Familie zu bieten vermag, nicht den Ausschlag zugunsten einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin zu geben. Das eheliche Zusammenleben von Mann und Frau erfährt G im Rahmen der, soweit ersichtlich, bislang vom Antragsgegner großzügig und im wesentlichen ohne Reibungen ermöglichten Umgangskontakte. Es ist nicht ersichtlich, daß dieser Aspekt ein vollständiges Überwechseln in den mütterlichen Haushalt und den damit verbundenen Verlust des (leiblichen) Vaters als der Hauptbezugsperson gebietet.

Bei ihren weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Februar 2003, mit denen sie vorbringt, G spreche ihr gegenüber nie liebevoll über den Vater oder weine, wenn er zum Vater zurück müsse, verkennt die Antragsgegnerin die - erheblichen - Loyalitätskonflikte, in die gerade kleinere Kinder durch Sorgerechtsverfahren der vorliegenden Art regelmäßig geraten, wenn sie, wovon der Senat hier ausgeht, an beiden Elternteilen bzw. auch an der neuen Familie eines Elternteils hängen und dementsprechend "hin und her gerissen" sind. Bei verantwortungsvoller Wahrnehmung der elterlichen Pflichten ist es Aufgabe beider Elternteile, also auch der Antragsgegnerin, unter Hintanstellung eigener Wünsche und Befindlichkeiten alles zu tun, um diese Trennungsfolgen für G möglichst abzumildern.

Soweit schließlich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde über das Aufenthaltsbestimmungsrecht hinaus sogar die Übertragung des alleinigen Sorgerechts insgesamt begehrt, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Durchgreifende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, dem Antragsteller die elterliche Sorge als Ganzes zu entziehen, werden von der Antragsgegnerin nicht einmal ansatzweise aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Daß die Eltern sich vorliegend, über aktenkundige Nebenpunkte wie etwa die Ferienregelung bei den Umgangskontakten hinaus, in Grundfragen der Betreuung und Erziehung nicht einigen können oder sonst, abgesehen von der Auseinandersetzung um das Aufenthaltsbestimmungsrecht, in Belangen des Kindes ständig streiten, ist nicht ersichtlich. Mit Rücksicht auf die Vorschrift des § 1687 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BGB ist aber dem Antragsteller als dem zur Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts befugten Elternteil ohnehin schon die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens, also solchen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, übertragen; die Antragsgegnerin ihrerseits hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung, soweit G sich im Rahmen der vom Antragsteller in dem erforderlichen Maße zu gewährleistenden Umgangskontakte bei ihr aufhält. Der Herstellung gegenseitigen Einvernehmens bedarf es daher nur bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB), also beispielsweise gravierende medizinische Eingriffe mit Ausnahme von Notfällen oder etwa Grundfragen der schulischen Bildung oder (späteren) Ausbildung (vgl. Palandt/Diederichsen aaO § 1687 Rdn. 6 f.). Daß in dieser Hinsicht hier zwischen den Eltern belangvoller Streit besteht, ist weder dargetan noch erkennbar, so daß für einen Entzug des gesamten Sorgerechts von vornherein kein Raum ist.

Von einer eigenen Anhörung der Kindeseltern konnte der Senat absehen, weil der Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt ist und sich auch aus dem Akteninhalt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß bei einer weiteren Anhörung eine verbesserte Sachaufklärung zu erzielen wäre. Hinsichtlich der persönlichen Anhörung des Kindes verweist der Senat auf die einleitenden Ausführung zur entsprechenden Verfahrensrüge der Antragsgegnerin.

Nach alledem muß das Rechtsmittel insgesamt erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Beschwerdewert: 3.000,00 € ( § 30 Abs. 3, Abs. 2 Satz 1 KostO).

Ende der Entscheidung

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