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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.09.2003
Aktenzeichen: 4 WF 100/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 793
ZPO § 767
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 100/03

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter

am 29. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerinnen zu 1) und 2) vom 24. 7. 2003 wird der ihnen am 21. 7.2003 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 8.7.2003 - 46 F 440/00 - , durch welchen die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 15.3.2002 eingestellt worden ist, dahin abgeändert, dass es bei den Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.3.2002 - 46 a F 440/00 - verbleibt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Vollstreckungsschuldner.

Gründe:

Die gem. § 793 ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerinnen hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung vom 8.7.2003 auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners den Zwangsgeldbeschluss vom 15.3.2002 - 46 a F 440/00 AG Bonn - eingestellt.

Der Vollstreckungsschuldner ist durch Teilurteil des Amtsgerichts Bonn - Familiengericht - vom 11.9.2001 - 46 F 440/00 - verurteilt worden, Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung über

a. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit durch Vorlage der vollständigen monatlichen Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers für den Zeitraum Februar 1999 bis Februar 2000;

b. Einkünfte aus Steuererstattungen durch Vorlage der aktuellen Lohnsteuer- bzw. Einkomenssteuerbescheide für 1999 und 2000 soweit bereits vorhanden;

c. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Vorlage eines Verzeichnisses nebst Belegen über die Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum Februar 1999 bis Februar 2000;

d. Einkünfte aus Kapitalvermögen durch Vorlage einer Bankbestätigung für den Zeitraum Februar 1999 bis Februar 2000;

e. sonstige Einkünfte.

Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.3.2002 - 46 a F 440/00 - ist gegen den Vollstreckungsschuldner ein Zwangsgeld von 1.000.- DM ersatzweise 10 Tage Zwangshaft mit der Begründung angeordnet worden, dass der Vollstreckungsschuldner bis zum Beschlussdatum die ihm obliegende Verpflichtung nicht erfüllt habe, obwohl ihm hierzu ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei. Dieser Beschluss ist dem Vollstreckungsschuldner im Wege der Parteizustellung im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens am 7.5.2003 (Bl. 136 GA) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 14.5.2003 (Bl. 135 GA) hat er gegen den Zwangsgeldbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt mit der Begründung den Klägerinnen sei mit Datum vom 26.3.2002 umfänglich Auskunft erteilt worden. Mit Schreiben vom 4.2.2003, also erst 1 Jahr nach Fertigung des Beschlusses sei die Vollständigkeit der Auskunft moniert worden. Mit Schreiben vom 25.3.2003 seien die als fehlend gerügten Unterlagen an die Vollstreckungsgläubigerinnen übersandt worden.

Der Darstellung des Vollstreckungsschuldners sind die Vollstreckungsgläubigerinnen entgegen getreten. Sie tragen vor, dass nach Erlass des Teilurteils es mehrere erfolglose Anstrengungen ihrerseits gegeben habe, um die geschuldete Auskunft zu erhalten.

Da dies nicht gelungen sei, sei das Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben worden. Bis heute sei die geschuldete Auskunft nicht vollständig erteilt. So fehlten insbesondere die Lohnsteuerbescheide für 1999 und 2000 sowie die geschuldeten Bankauskünfte über eventuelle Vermögenserträgnisse.

Auf die sofortige Beschwerde des Vollstreckungsschuldners hat das Familiengericht im Abhilfeverfahren die Vollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss eingestellt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerinnen.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, da das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht die Zwangsvollstreckung aus dem Zwangsgeldbeschluss vom 15.3.2002 eingestellt hat. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Vollstreckungsschuldner den Einwand der Erfüllung geltend gemacht. Dieser kann grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Er wäre beachtlich, wenn die vom Vollstreckungsschuldner behauptete Erfüllung unstreitig bzw. von ihm nachgewiesen wäre. Dagegen findet im Zwangsvollstreckungsverfahren eine Beweisaufnahme über die dem Erfüllungseinwand zugrundeliegenden Tatsachen nicht statt (vgl. zum Meinungsstreit Zöller/Stöber -, ZPO 23. Aufl. 2002, § 888 Rdnr. 11).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Zu Unrecht ist das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeverfügung vom 19.9.2003 (Bl. 206 R GA) davon ausgegangen, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss vom 8.7.2003 geboten war, nachdem der Antragsgegner ausreichend Auskunft - auch durch Negativatteste - erteilt habe. Nach Auffassung des Senates ist gerade nicht nachgewiesen, dass die hier streitigen Tatsachen zur Auskunftserteilung bezüglich der Lohnsteuerbescheide und möglicherweise erzielter Vermögenserträgnisse vollständig ist. Jedenfalls fehlt für das Jahr 1999 eine entsprechende Bankbestätigung durch die Hausbank des Vollstreckungsschuldners. Eine solche ist aber bei verständiger Würdigung des Urteilsauspruchs im Auskunftsurteil seitens des Vollstreckungsschuldners vorzulegen. Gleiches gilt für das Jahr 2002.

Ob im Übrigen vollständig Auskunft erteilt worden ist bzw. der Auskunftsanspruch erfüllt ist, kann dahinstehen, da jedenfalls die vorgenannten Auskünfte fehlen was zur Folge hat, dass der Zwangsgeldbeschluss Bestand haben muss.

Der Vollstreckungsschuldner ist bei der gegebenen Sachlage darauf zu verweisen, den Erfüllungseinwand im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO geltend zu machen. In diesem Verfahren kann eventuell durch Beweisaufnahme geklärt werden, ob der Vollstreckungsschuldner seine Auskunftsverpflichtung nachgekommen ist. Dem formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren, welches auf eine schnelle Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers gerichtet ist, ist die Durchführung einer Beweisaufnahme weitgehend fremd. Materiell rechtliche Fragen sollen im Rahmen der Zwangsvollstreckung gerade nicht mehr geprüft werden. Diese Prüfung ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, während im Zwangsvollstreckungsverfahren formelle Verfahrensverstöße des Zwangsvollstreckungsrechts gerügt werden können.

Ist aber weiterhin streitig, ob der Vollstreckungsschuldner den titulierten Anspruch erfüllt hat, muss den Vollstreckungsgläubigerinnen weiterhin Gelegenheit gegeben sein, aus diesem zu vollstrecken mit der Folge, dass der Zwangsgeldbeschluss bei Bestand bleiben musste.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 600.- € (Interesse der Vollstreckungsgläubigerinnen an der geforderten Auskunft unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits teilweise Auskunft erteilt ist).

Ende der Entscheidung

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