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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: 4 WF 104/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 323 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 104/05

In der Familiensache

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers als Einzelrichter am 25. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die am 10. Juni 2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den am 11. Mai 2005 zugestellten, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 27. April 2005 - 11 F 93/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Abänderungsklage verweigert. Allerdings kann die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht, wie das Amtsgericht meint, deshalb verneint werden, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage fehlt. Ein Rechtsschutzinteresse für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Unterhaltsgläubiger - wie hier die Beklagte - angesichts der wesentlichen Änderung der dem Titel zugrunde liegenden Verhältnisse erklärt hat, er werde derzeit keinen Unterhalt geltend machen, es sei denn, er gibt den Unterhaltstitel, sofern er ihn nicht wegen bestehender Unterhaltsrückstände zur Vollstreckung benötigt, an den Schuldner heraus (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 323 Rn. 23 mit Bezug auf OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 905 = OLGR 2000, 175 und OLG Münchern FamRZ 1999, 942). Eine Herausgabe des Titels ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Aus den Akten ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger die Beklagte dazu aufgefordert hätte. In den vorgerichtlichen Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.12.2004 und 13.01.2005 (Anl. K 3 und K 5 zur Klageschrift) ist die Beklagte lediglich aufgefordert worden, schriftlich zu erklären, Rechte aus den zu ihren Gunsten bestehenden Unterhaltstiteln ab 01.01.2005 nicht mehr geltend zu machen bzw. herzuleiten. Diese Erklärung hat sie durch den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.01.2005 abgeben lassen (Anl. K 6 zur Klageschrift), allerdings beschränkt auf die Zeit, in der der Kläger nur Arbeitslosengeld II erhält. Es kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte auf entsprechende Aufforderung hin den Unterhaltstitel an den Kläger herausgibt, aus dem sie keine Rechte mehr herleiten will, und sich infolgedessen eine Abänderungsklage erübrigt. Eine Klageerhebung zum jetzigen Zeitpunkt erscheint unter diesen Umständen mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, so dass derzeit keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, a.a.O., § 114 Rn. 32 mit Bezug auf OLG Frankfurt NJW-RR 1986, 944 sowie - mit Blick auf die Vollstreckungsabwehrklage - Rn. 31 mit Bezug auf OLG Bamberg FamRZ 1992, 456).

Die Beklagte wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass bei Nichtherausgabe des Vollstreckungstitels und einer Abänderung des Titels auf "Null" im Rahmen einer - dann zulässigen - Abänderungsklage bei zukünftiger Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Klägers nicht automatisch wieder aus dem Titel vollstreckt werden könnte; dem stünde die Abänderung auf "Null" entgegen. Die Beklagte müsste vielmehr ihrerseits Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO erheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 376 ff., 377 unter Ziffer I. 2. der Entscheidungsgründe; OLG Frankfurt OLGR 2000, 175).

Eine Kostenentscheidung entfällt gemäß § 127 Abs. 4 ZPO.

Beschwerdegebühr: 50,- €

Ende der Entscheidung

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