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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.09.2005
Aktenzeichen: 4 WF 138/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 138/05

In der Familiensache

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter

am 19. September 2005

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 27.06.2005 - 40 F 324/02 - teilweise wie folgt abgeändert:

Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 17.12.2004 - 40 F 324/02 - sind von der Beklagten an Kosten 34,93 € (in Buchstaben: vierunddreißig 93/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.03.2005 an die Klägerin zu erstatten. Im obigen Betrag sind 157,50 € Gerichtskosten enthalten.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin wird zurück- gewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Recht wehrt sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass zum einen der von ihr geleistete Prozesskostenvorschuss bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt wurde und zum andern die Verhandlungsgebühr von einem Streitwert von 4.380,00 € anstatt 500,00 € berechnet wurde.

Vorliegend konnte die Klägerin eine Verrechnung des von ihr unstreitig an die Beklagte gezahlten Kostenvorschusses in Höhe von 514,65 € mit der von ihr der Klägerin geschuldeten Kostenforderung vornehmen. Die Zahlung des Prozesskostenvorschusses ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach fast einhelliger Auffassung, der der Senat folgt, ist ein unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2002, 1134 m.w.N.). Aus Prozessökonomischen Gründen ist bei dieser Sachlage eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Kostenforderung nicht geprüft werden (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 104 Rdnr. 21 "Prozesskostenvorschuss"). Es erscheint nicht plausibel, warum in einem Falle, in dem unstreitig ist, dass die Kostenforderung durch Leistung teilweise erloschen ist, dieser Einwand nicht vom Gericht berücksichtigt werden soll. Das Argument, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein weitgehend formalisiertes Verfahren handelt, greift insoweit nicht durch. Bei unstreitiger Sachlage ist die unstreitig erfolgte Zahlung ein reiner Abzugsposten in der Kostenrechnung. Weiter gehende materiell-rechtliche Prüfungen sind nicht erforderlich.

Ist aber der von der Klägerin an die Beklagte gezahlte Kostenvorschuss in vorliegendem Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, so reduziert sich die festzusetzende Kostenforderung der Beklagten gegen die Klägerin um den von der Klägerin geleisteten Prozesskostenvorschuss, da insoweit die Kostenforderung erfüllt ist.

Auch zu Recht wehrt sich die Beklagte dagegen, dass die Verhandlungsgebühr von dem vollen Gegenstandswert des Verfahrens berechnet worden ist. Verhandelt wurde nämlich nur über die erste Stufe der Stufenklage, den Auskunftsantrag der Klägerin. Nur nach dem Gegenstandswert dieses Antrages ist die Verhandlungsgebühr zu berechnen. Der Gegenstandswert richtet sich danach, welcher Teil des Streitgegenstandes von der streitigen Verhandlung betroffen ist. Bei einer Stufenklage ist danach bei einem Antrag, der nur zur ersten Stufe gestellt ist, jedenfalls dann nur dessen Gegenstandswert entscheidend, wenn über den Auskunftsantrag positiv entschieden wird (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. 2001, § 31 BRAGO Rdnr. 90). Die Verhandlungsgebühr entsteht erst durch die Antragstellung. Insofern kann man auch von einer "Antragsgebühr" sprechen (Hartmann, a.a.O. § 31 BRAGO Rdnr. 57, 58). Dem steht nicht entgegen, dass der Streitwert des Rechtsstreites sich bei der Stufenklage nach dem geschätzten Interesse des Klägers hinsichtlich aller im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bemisst. Insofern ist eine Geschäftsgebühr nach dem vollen Streitwert entstanden. Geschäftsgebühr und Verhandlungsgebühr müssen aber nicht notwendigerweise identisch sein.

Die Höhe des Gegenstandswertes für die Auskunftsstufe wird seitens der Parteien nicht in Zweifel gezogen. Mit dem Familiengericht geht der Senat von einem Gegenstandswert von 500,00 € aus. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ergibt sich dann eine - wie von der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift berechnete - Kostenforderung wie folgt: Prozessgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO 273,00 €, Verhandlungsgebühr, § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO 45,00 €, Post- und Telekommunikationsauslagen, § 26 BRAGO 20,00 € Summe 338,00 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer, § 25 Abs. 2 BRAGO 54,08 € Bruttogesamtvergütung 392,08 € zzgl. verauslagter Gerichtskosten 157,50 € Kostenforderung 549,58 € abzüglich von der Beklagten gezahlter Prozesskostenvorschuss 514,65 € festzusetzende Kostenforderung 34,93 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 779,33 €.

Ende der Entscheidung

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