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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.10.2009
Aktenzeichen: 4 WF 148/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 09.06.2009 - 31 F 189/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die beantragte - weitere - Prozesskostenhilfebewilligung für die Antragsgegnerin zu 1) zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt, auch wenn diese erst am 31. August 2009 bei Gericht eingegangen ist (vgl. Bl. 73 GA). Ausweislich Bl. 66 GA ist nämlich die Zustellung des angefochtenen Beschlusses erst im August verfügt und sodann zu Händen des neuen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1) am 25. August 2009 zugestellt worden, ohne dass der Verzögerungsgrund für die Zustellung aus den Akten ersichtlich wäre.

Die sofortige Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die weitere Bewilligung für die Beiordnung eines neuen Anwalts mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine Veranlassung bestehe, der Mutter auf Staatskosten einen weiteren Anwalt beizuordnen, nachdem sie ihrem bisherigen Anwalt, Rechtsanwalt H., ohne erkennbaren Grund das Mandat entzogen habe.

Auch in der Beschwerdebegründung hat die Antragsgegnerin zu 1) keine solchen Gründe glaubhaft dargetan, die eine Änderung der Anwaltswahl nach der Beiordnung eines Rechtsanwaltes unter prozesskostenhilferechtlichen Gesichtspunkten gerecht-fertigt erscheinen ließen. Eine Änderung der Anwaltswahl nach der Beiordnung ist prozesskostenhilferechtlich nur bei einer Mandatskündigung aus triftigem Grunde oder wenn die erstrebte neue Beiordnung zu keinen Mehrkosten für die Staatskasse führt, möglich. Ein "triftiger Grund" ist ein Umstand, der auch einer nicht hilfsbedürftigen Partei Anlass zu einer Kündigung des Mandatsverhältnisses gegeben hätte (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH, 4. Aufl. 2005, Rn. 538). Im Ergebnis bedeutet das, dass die Partei selbst im Anwaltsprozess keinen neuen Anwalt beigeordnet bekommt und für diese Kosten selbst aufzukommen hat, wenn sie nicht den Anwaltswechsel ausreichend begründet. Die Beiordnung des neuen Anwalts "unter Ausschluss der bisher angefallenen Gebühren" ist ohne seine dahingehende Zustimmung nicht zulässig. Vorliegend ist davon auszugehen, dass eine solche Zustimmung nicht erfolgt ist, so dass es bei der Verweigerung der Bewilligung verbleiben muss.

Soweit die Antragsgegnerin zu 1) den Mandatswechsel in ihrer Beschwerdeschrift vom 26.08.2009 (Bl. 73, 74 GA) damit begründet, dass das Vertrauensverhältnis Mandant/Anwalt gänzlich gestört sei; die Kindesmutter fühle sich vom Kollegen H. nicht richtig vertreten; sie sei der Meinung, das sie von diesem nicht ernst genommen worden sei; daher könne der Kindesmutter nicht zugemutet werden, einen Rechtsbeistand an ihrer Seite zu haben, der sich passiv verhalte und damit die Störung des Mandatsverhältnisses herbeigeführt habe, ist dieser Vortrag völlig nichtssagend. Die formelhafte Erklärung, dass sich die Kindesmutter nicht richtig vertreten und nicht ernst genommen fühle, ist ohne jede Substanz. Es kann gerade nicht festgestellt werden, dass Rechtsanwalt H. die wohlverstandenen Interessen der Kindesmutter nicht ordnungsgemäß vertreten hätte. Eine unzutreffende Beratung kann nicht festgestellt werden. Aus dem Verfahrensgang im Übrigen kann eine nachlässige Mandatsführung, woraus ein triftiger Grund für die Mandatskündigung hergeleitet werden könnte, ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach allen dem Senat erkennbaren Tatsachen hätte eine wirtschaftlich denkende Partei, die ihren Anwalt selbst zu bezahlen hat, unter dem Gesichtspunkt der doppelten Kostenbelastung vorliegend keinen Anwaltswechsel vorgenommen.

Da aus der nichtssagenden Begründung des Vertrauensverlustes aufgrund Nichtverstandenwerdens ein berechtigter Mandatswechsel nicht hergeleitet werden kann, war auch unter prozesskostenrechtlicher Sicht eine weitere Prozesskostenhilfebewilligung für die Antragsgegnerin zu 1) nicht möglich. Ihr entsprechender Antrag war zu Recht zurückgewiesen worden. Ihr hiergegen gerichtete Beschwerde hatte somit keinen Erfolg.

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.

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