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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: 4 WF 164/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 124 Ziff. 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 21. September 2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 14. März 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss ist die dem Antragsteller gewährte Prozesskostenhilfe nach § 124 Ziffer 2 ZPO aufgehoben worden, nachdem er sich auf ein Anschreiben des Rechtspflegers vom 27. Dezember 2005 (das im Beschluss genannte Schreiben vom 26. September 2005 ist aus den Akten nicht ersichtlich) und auf eine Erinnerung vom 7. Februar 2006 nicht gemeldet hatte. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist der Beschluss dem Antragsteller am 20. April 2006 durch Übergabe an ihn persönlich zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2006 meldete sich der frühere Prozessbevollmächtigte des Antragstellers, nachdem dieser die Aufforderung zur Zahlung von Anwalts- und Gerichtskosten erhalten hatte. Beigefügt war ein ausgefülltes Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit Belegen. Nach Mitteilung des Rechtspflegers vom 31. Juli 2006, dass die Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 14. März 2006 aufgehoben und der Beschluss dem Antragsteller am 20. April 2006 persönlich zugestellt worden sei, teilte der Rechtsanwalt des Antragstellers unter dem 17. August 2006, eingegangen bei Gericht am 24. August 2006, mit, der Antragsteller habe Aufhebungsbeschluss nicht erhalten.

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht zulässig, sie ist verspätet eingelegt. Gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 127 Absatz 2 ZPO gegeben. Die Frist zur Einlegung dieses Rechtsmittels beträgt einen Monat, § 127 Absatz 2 Satz 2 ZPO und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung, § 569 Absatz 1 Satz 2 ZPO.

Die Zustellung an der Antragsteller selbst am 20. April 2006 ist wirksam. Nach § 172 ZPO sind Zustellungen nur im anhängigen Rechtszug an den Prozessbevollmächtigten vorzunehmen. Das Verfahren über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gehört nicht mehr zum Rechtszug, vgl. OLG München OLGR 1993, 42; OLG Koblenz FamRZ 2005, 531.

Die Zustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 ZPO vollen Beweis der in der Urkunde bezeugten Tatsachen, § 418 Absatz 1 ZPO (vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 25. Auflage, § 182 Rdn. 14 mit weiteren Nachweisen). Zwar ist der Gegenbeweis möglich, § 418 Absatz 2 ZPO, diesen hat der Antragsteller jedoch nicht geführt.

Umstände, welche Veranlassung für eine Wiedereinsetzung wegen der Fristversäumung geben könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Es besteht allerdings Veranlassung für den Hinweis, dass das vom Familiengericht verwendete Formularschreiben nicht dem Stand der Rechtsprechung entspricht. Nach gefestigter ständiger Rechtsprechung (vgl. Zöller/ Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 120 Rdn. 28 mit weiteren Nachweisen), der auch der Senat folgt, hat sich die Partei lediglich über die Veränderung der Verhältnisse zu erklären, die erneute Vorlage des Formblatts "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" kann von ihr nicht verlangt werden. Im übrigen sanktioniert die Regelung des § 124 Ziffer 2 ZPO nur das völlige Ausbleiben der Erklärung über die Veränderung, nicht die verspätete Abgabe. Selbst im Beschwerdeverfahren kann die Erklärung noch nachgereicht werden (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Auflage, § 124 Rdn 10 a mit weiteren Nachweisen).

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