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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: 4 WF 169/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1375 Abs. 2
BGB § 1375 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15. September 2006 - 49 F 68/06 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu wertende "Beschwerde" des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Auskunftsklage mangels der gemäß § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht zurückgewiesen.

Der Senat folgt der Auffassung des Familiengerichts, dass der Kläger einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. § 1375 Abs. 2 bzw. 3 BGB nicht schlüssig dargelegt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat auf die ausführlichen Gründe in dem angefochtenen Beschluss vom 15. September 2006 sowie die weitere Begründung in dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.10.2006. Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Im Ansatz zutreffend geht der Kläger zwar davon aus, dass an seine Substantiierungspflicht hinsichtlich einer behaupteten Verminderung des Vermögens durch die Beklagte in Benachteilungsabsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind. Gleichwohl bleibt der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für die Umstände, die eine solche Vermögensminderung in Benachteilungsabsicht ergeben. Hierzu reicht es allein nicht aus, dass der Kläger vorträgt, während der Ehezeit seien auf Konten Vermögenswerte vorhanden gewesen, über die die Beklagte während der Ehezeit verfügt hat. Hieraus allein ergibt sich nämlich gerade nicht, dass die Beklagte in illoyaler Weise gegenüber dem Kläger gehandelt hat. Vielmehr müssen Indizien dargelegt werden, die ein solch illoyales Verhalten vermuten lassen. Ein solches Indiz kann sein, dass Vermögensverschiebungen zeitnah zum für den Zugewinnausgleich entscheidenden Stichtag vorgenommen worden sind und sich für den Verbrauch des Geldes keine naheliegenden plausiblen Begründungen finden lassen. Verweigert in einem solchen Falle der um Auskunft ersuchte Ehegatte die Auskunft, so kann es nahe liegen, dass hier Vermögenswerte in Benachteilungsabsicht beiseite geschafft worden sind und diese Vermögenswerte möglicherweise auch noch im Vermögen des um die Auskunft ersuchten Ehegatten vorhanden sind.

So liegt der Sachverhalt vorliegend nicht. Von daher ist es auch nicht gerechtfertigt, wenn der Kläger rügt, das Familiengericht habe sich nicht mit der von ihm, dem Kläger, zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auseinandergesetzt. Vielmehr hat das Familiengericht die Besonderheiten des konkreten Einzelfalles beurteilt. Vorliegend kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass zeitnah zum Stichtag die Beklagte über die Vermögen verfügt hätte. Stichtag ist der 11.5.2005. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sollen die Abhebungen durch die Beklagte am 13.10.2001, 24.5.2002, 24.3.2004 und 13.10.2004, also lange vor dem entscheidenden Stichtag stattgefunden haben. Schon von daher kann nicht der naheliegende Schluss gezogen werden, dass dieses Geld von der Beklagten im Sinne des § 1375 Abs. 2 Ziffer 2 oder 3 BGB verwendet worden ist. Dies gilt um so mehr, als ausweislich des von dem Kläger in Kopie vorgelegten Kontoauszugs vom 16.4.2002 der Kläger als Kunde genannt ist. Daher erscheint es dem Senat schon wenig plausibel, dass der Kläger nichts über die Verwendung der abgehobenen Gelder gewusst haben will. Jedenfalls liegt es nahe, dass diese Gelder während des Bestehens der Ehe für die Ehe verwendet worden sind.

Auch bezüglich des Verbleibs des angeblich schenkweise erhaltenen Betrages von 20.000,00 Euro zu Beginn der Ehe an beide Ehegatten durch die Eltern der Beklagten besteht kein Auskunftsanspruch. Zumindest die Hälfte der behaupteten Schenkung fiele nämlich ins Anfangsvermögen der Beklagten und wäre damit nicht ausgleichspflichtig. Soweit dem Kläger die andere Hälfte zustehen sollte, fiele dieser Vermögenswert in sein Vermögen. Von daher kann er, sollte das Geld nicht gemeinsam verbraucht worden sein, möglicherweise einen Ausgleichsanspruch haben. Im Übrigen hat der Kläger zu dem Betrag von 20.000,00 Euro keinerlei Angaben dazu gemacht, wann genau das Geld geschenkt worden sein soll. Der genaue Zeitpunkt der Eheschließung ist vorliegend nicht aktenkundig. Insofern können auch keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der möglichen Verwendung dieses Geldes gezogen werden. Der Senat weist insoweit nochmals darauf hin, dass ein genereller Anspruch des Klägers über die Verwendung von Vermögenswerten während des Bestandes der Ehe nicht besteht.

Fehlt aber der beabsichtigten Rechtsverfolgung die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, so hat das Familiengericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Folge zurückgewiesen, dass seine hiergegen gerichtete Beschwerde erfolglos bleiben musste.

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Der Beschwerdewert beträgt 50,00 Euro.

Ende der Entscheidung

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