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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.11.2007
Aktenzeichen: 4 WF 187/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 187/07

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die am 29. August 2007 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 16. August 2007 - 307 F 184/07 - durch Richterin am Oberlandesgericht Bourmer-Schwellenbach als Einzelrichterin

am 5. November 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, weil die Klage auf Absenkung des Ehegattenunterhalts von 400,00 € gemäß Vergleich vom 15.03.2005 auf Null keine Aussicht auf Erfolg hat.

Zur Begründung weist der Senat zunächst auf den angefochtenen Beschluss sowie den Nichtabhilfebeschluss vom 16.10.2007.

Ergänzend sei hinzugefügt:

Bei der Leistungsfähigkeit des Klägers sind Fahrtkosten mangels substantiierten Vortrags hierzu nicht zu berücksichtigen. Der Kläger trägt selbst vor, wegen der Fahrtkostenerstattungen seines Arbeitgebers Fahrtkosten zunächst nicht anzusetzen. Dass diese Erstattungen seine Kosten nicht decken, hat er bislang nicht dargelegt. Da in den Kostenpauschalen pro km in der Regel auch ein Anteil enthalten ist, der die Anschaffungskosten des Fahrzeugs betrifft, kann daneben ein Anschaffungskredit nicht berücksichtigt werden.

Bei der Bedürftigkeit der Beklagten ist das Amtsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ihr aus einer Halbstagsbeschäftigung als Friseurin kein höheres Nebeneinkommen als 600,00 € monatlich zugerechnet werden kann. Dies entspricht auch nach aller Erfahrung des Senats den tatsächlichen Verhältnissen.

Wird mit dem Kläger ein Wohnwert von 624,00 € zugrunde gelegt, verbleiben nach Abzug der Kosten noch 290,00 €.

Diese beiden Positionen führen aber noch nicht zu einer Absenkung des Ehegattenunterhalts unter 400,00 €.

Nach dem Vortrag des Klägers lebt die Beklagte nicht mit einem Lebensgefährten in einer Wohnung zusammen.

Nach der Beschreibung der Beziehung durch die Beklagte stellt sich diese nach außen hin auch nicht wie eine eheähnliche Gemeinschaft dar.

Eine Vernehmung des Lebensgefährten als Zeugen würde hier einer Ausforschung der Verhältnisse gleichkommen, da der Vortrag des Klägers hierzu äußerst dürftig ist.

Ende der Entscheidung

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