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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.01.2008
Aktenzeichen: 4 WF 228/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 42 ff
ZPO § 286
ZPO § 406
ZPO § 406 Abs. 1
ZPO § 411 Abs. 3
ZPO § 412 Abs. 1
ZPO § 412 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde der Antragsgegnerin vom 10.12.2007 (Blatt 80 GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 29.11.2007 - 33 F 97/07 -, durch welchen der Antrag der Antragsgegnerin auf Entpflichtung der Sachverständigen V T zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurück gewiesen.

Gründe:

Die fristgerecht eingelegte als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" der Antragsgegnerin ist unzulässig.

Ein Rechtsmittel gegen die angegriffene Entscheidung des Familiengerichts ist nämlich nicht gegeben. Das Verfahrensrecht sieht eine "Entpflichtung" eines Sachverständigen auf Antrag einer Partei nicht vor.

Eine Entscheidung des Gerichts, mit welchem die Anregung bzw. der "Antrag" einer Partei auf "Entpflichtung" eines Sachverständigen beschieden wird, kann nicht nachallgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen mit der (sofortigen) Beschwerde angegriffen werden. In Betracht käme allein eine Anfechtung nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Danach findet die sofortige Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte statt, wenn es sich um eine solche Entscheidung handelt, die eine mündliche Verhandlung nicht erfordert und durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es fehlt an einem Verfahrensgesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Denn vorliegend wehrt sich die Antragsgegnerin lediglich gegen eine auch amtswegig vorzunehmende Tätigkeit des Familiengerichts. Sie greift eine in das freie Ermessen des Familiengerichts gestellte Entscheidung an, welche dieses im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Beweiserhebung getroffen hat. Dabei ist es unerheblich, dass der angegriffene zurückweisende Beschluss des Familiengerichts durch einen Antrag der Antragsgegnerin veranlasst worden ist. Dadurch erlangt der Beschluss des Familiengerichts nicht den Charakter einer ein "Verfahrensgesuch bescheidenden Entscheidung" (vgl. hierzu Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl., 2007, Rn. 31 ff.). Denn ausschlaggebend bleibt der prozessleitende Charakter des getroffenen Beschlusses.

Um eine solche in das freie Ermessen des Gerichts gestellte Maßnahme handelt es sich vorliegend. Denn gemäß § 412 Abs. 1 kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Dies hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ohne dass es des Antrags einer Partei bedarf. Die Würdigung des Sachverständigengutachtens steht im Ermessen des Gerichts (vgl. Zöller, a.a.O., § 286 Rn. 13, § 402 Rn. 7 a). Reicht das Gutachten zur Überzeugung des Gerichts (nicht notwendig auch der Parteien) nicht aus, ist nach § 411 Abs. 3 zu verfahren. Erst wenn eine mündliche Erläuterung erfolglos blieb oder nicht erfolgversprechend ist, kommt unabhängig von Anträgen der Parteien die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines sogenannten Obergutachtens in Betracht, wenn entweder das erste Gutachten mangelhaft (unvollständig, widersprüchlich, nicht überzeugend) ist bzw. von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde hat, sogenannte Anschlusstatsachen sich durch neuen Sachvortrag ändern oder ein anderer Sachverständiger über überlegenere Forschungsmittel oder eine größere Erfahrung verfügt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat das Gericht gemäß § 286 ZPO ohne Bindung an Anträge jedoch unter Berücksichtigung substanziierter Einwendungen der Parteien selbständig zu prüfen (vgl. Zöller a.a.O. § 412 Rn. 2, 3).

Die gegen den Antrag (Anregung) einer Partei getroffene Entscheidung des Gerichts zur Entpflichtung eines Sachverständigen mangels Sachkunde - wie vorliegend - kann somit nicht selbständig sondern nur im Rahmen der allgemein gegebenen Rechtsmittel - vorliegend der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO - im Zusammenhang mit der Hauptsacheentscheidung angriffen werden.

Dies folgt auch aus einem Umkehrschluss, wonach Entscheidungen nach § 412 Abs. 2 ZPO - Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit - beschwerdefähig nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind. Nach allgemeiner Auffassung muss nämlich das Gericht die Begutachtung einer entscheidungserheblichen Tatsache durch einen anderen Sachverständigen dann anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt worden ist (vgl. Zöller-Greger, a.a.O., § 412 Rn. 4).

Mit der Beschwerde werden aber keine Gründe vorgebracht, die auf eine Ablehnung der Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gerichtet sind. Erkennbar wird die Beschwerde allein auf die "fehlende Sachkunde" der vom Familiengericht beauftragten Sachverständigen T gestützt. Die mangelnde Geeignetheit eines Sachverständigen ist aber gerade kein Ablehnungsgrund. Dieser Sachverhalt wird von § 412 Abs. 1 ZPO erfasst. Ablehnungsgründe ergeben sich aus § 406 ZPO.

Hierauf hat bereits das Familiengericht in seinem angegriffenen Beschluss hingewiesen. Es hat ausgeführt, dass ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 ff ZPO nicht besteht, da die Sachverständige vorliegend ein Attest über den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin nicht in - wie ursprünglich gerügt - unzulässiger Weise weitergereicht hat. Sie hat nach den im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Familiengerichts lediglich der zuständigen Richterin im Telefonat am 02.10.2007 mitgeteilt, dass die Antragsgegnerin bis zum 31.12.2007 krankgeschrieben sei. Dies ist nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Sachverständige gegen ihre Verschwiegenheitspflicht dadurch verstoßen hätte, dass sie in unzulässiger Weise den Antragsteller über den Gesundheitszustand der Antragsgegnerin informiert hat.

Soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung des Familiengerichts auch als solche gegen einen ein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluss gewertet wissen will, wäre diese sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zwar zulässig, jedoch gemäß den zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts, denen der Senat insoweit folgt, unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: Bis 600,00 Euro.

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