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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 4 WF 29/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 21.02.2007 - 302 F 184/06 -, mit welchem dem Antragsgegner unter Beiordnung von Rechtsanwältin L aus M Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mit Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 15,00 € monatlich bewilligt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen von 15,00 € monatlich ausgesprochen.

Der Antragsgegner hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet nicht in der Lage ist, zumindest einen so hohen Verdienst zu erzielen, um monatliche Ratenzahlungen von 15,00 € zu leisten. Dies hat das Familiengericht zutreffend erkannt und in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 08.03.2007 im Einzelnen ausgeführt.

Diesen Ausführungen ist im Grunde nichts hinzuzuführen. Der Senat weist nochmals darauf hin, dass das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss sich auf die Rechtsprechung des Senates stützen kann (vgl. OLG Köln, FamRZ 2006, 1549 f.).

In seinem Beschluss vom 06.07.2006 (vgl. FamRZ a.a.O.) hat der Senat ausgeführt, dass die Arbeitskraft an sich weder Einkommen noch Vermögen ist. Die Fähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, ist aber wie Einkommen zu behandeln. Arbeitet die antragstellende Partei nicht, obwohl sie arbeiten könnte, sind ihr fiktive Einkünfte in der erzielbaren Höhe zuzurechnen. Sonst könnten sich die Gerichte nicht gegen "arbeitsscheue" Parteien wehren, die die Prozesskostenhilfe missbrauchen. In diesen Fällen ist von einem fiktiven Einkommen in erzielbarer Höhe auszugehen, und hiernach sind die Raten auf die Prozesskosten zu berechnen. Die fiktive Berechnung ist dabei auf klare Missbrauchsfälle zu beschränken, wobei allerdings Vorsatz nicht festgestellt werden muss. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine schuldhafte Arbeitsverweigerung sind festzustellen und die realen Arbeitsmöglichkeiten zu klären. An dieser Feststellung hat die Partei mitzuwirken, insbesondere muss sie angeben, warum sie nicht arbeitet bzw. nur geringfügig arbeitet. Sprechen die Umstände für ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten, sind auf Verlangen des Gerichts konkrete Bemühungen glaubhaft zu machen (vgl. zu allem: Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 115 Rdn. 6 m.w.N.).

Legt man diese Grundsätze an, so hat der Antragsgegner nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihm ermöglicht, so viel hinzuzuverdienen, dass er die angeordneten monatlichen Raten zahlen könnte.

Der Antragsgegner ist gesund und 25 Jahre alt. Er müsste, da er bei seinem Onkel mietfrei wohnt, insgesamt unter Beachtung des ihm zu belassenden Erwerbstätigenselbstbehaltes von insgesamt 573,00 € monatlich 623,00 € netto verdienen, um die angeordneten Ratenzahlungen von monatlich 15,00 € erbringen zu können.

Der Vortrag des Antragsgegners lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsgegner sich deswegen um keine höher vergütete Arbeit bemüht, weil er sich mit seinem jetzigen Einkommen zuzüglich des mietfreien Wohnens zufrieden gibt. Gleichwohl rechtfertigt dies nicht, dass sich der Antragsgegner hierauf zurückziehen kann und jegliche Erwerbsbemühungen vermissen lässt. Jedenfalls ist zu ausreichenden Erwerbsbemühungen nichts vorgetragen.

Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner nicht in Arbeit vermittelbar wäre, die ihm das oben genannte Erwerbseinkommen ermöglicht.

Dies hat zur Folge, dass dem Antrag auf Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe zu Recht nicht entsprochen worden ist. Die sofortige Beschwerde kann daher keinen Erfolg haben.

Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.

Ende der Entscheidung

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