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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: 4 WF 30/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 12 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 30/01 31 F 95/99 AG Brühl

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. März 2001 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 2. Februar 2001 (31 F 95/99, im Beschluss fälschlicherweise bezeichnet als 31 F 500/99)

am 26. März 2001

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung des angefochtenen Beschlusses und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Gegenstandswert für die Ehesache (Scheidung) anderweitig auf 21.175,29 DM festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Bei der Wertfestsetzung für die Ehesache nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG hat das Amtsgericht im Grundsatz zutreffend nach billigem Ermessen neben den Einkünften der Parteien auch deren Vermögensverhältnisse berücksichtigt, insbesondere den nach Abzug der Lasten verbleibenden Restwert des Hausgrundstückes von 264.000 DM. Das Amtsgericht hat jedoch diesen Vermögenswert übersteigende Freibeträge von je 70.000 DM für die Parteien und die beiden Kinder (insgesamt also 280.000 DM) gegenübergestellt, was die Beschwerde zu Recht beanstandet.

Nach überwiegender und vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen sowie Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rdn. 16 Stichwort: Ehesachen) ist das Vermögen um angemessene Freibeträge von etwa 30.000 DM zu kürzen, sodass nach Abzug von insgesamt (4 x 30.000 DM =) 120.000 DM restliche 144,00,- DM an Vermögen verbleiben. Dieser bereinigte Vermögenswert ist mit rund 5 % oder 7.200 DM bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen (vgl. dazu auch OLG Schleswig FamRZ 97, 36 und OLG Köln FamRZ 97, 37, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Soweit das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14. März 2001 auf den Wert des mietfreien Wohnens im Gegenstandswert verwiesen hat, folgt der Senat dieser Betrachtungsweise nicht, weil sie nicht auf das in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG genannte Vermögen, sondern auf die beliebig gegriffene (dreifacher Wohnwert) Nutzung solchen Vermögens abstellt (vgl. dazu auch OLG Köln a.a.O.).

Allerdings ist zutreffend, worauf das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss ebenfalls hingewiesen hat, dass ein dem Antragsgegner zugerechneter Wohnwert von (1.900 DM abzgl. 1.513 DM =) 387,00 DM monatlich in den Nettoeinkünften der Parteien von insgesamt 5.045,43 DM bereits enthalten ist.

Nach Abzug dieses Nutzungswertes des anderweitig berücksichtigten Vermögens vom Einkommen der Parteien verbleiben 4.658,43 DM. Daraus ergibt sich ein Wert nach den Nettoeinkünften (4.658,43 DM x 3 =) 13.975,29 DM (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG) und unter Berücksichtigung des oben dargestellten Anteiles des Vermögenswertes von 7.200 DM ein festzusetzender Gesamtwert von 21.175,29 DM.

Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 6 GKG).

Beschwerdewert: 550 DM

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