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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 4 WF 39/08
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 13 a
FGG § 50 Abs. 1
FGG § 50 Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 5 S. 1
FGG § 67 a Abs. 5
FGG § 67 a Abs. 1
FGG § 67 a Abs. 2
BGB § 1835 Abs. 1
BGB § 1835 Abs. 2
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Verfahrens- und Umgangspflegers (im folgenden Verfahrenspfleger) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 20.12.2007 - 40 F 267/03 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise dahin abgeändert, dass die dem Verfahrenspfleger aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung auf insgesamt 1.344,31 € festgesetzt wird.

Gründe:

Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich soweit er eine Erhöhung der ihm gemäß dem angefochtenen Beschluss des Familiengerichts gewährte Vergütung von 1.158,64 € auf 1.344,31 € begehrt. Dagegen bleibt seine sofortige Beschwerde erfolglos, soweit er darüber hinaus Vergütungsansprüche von weiteren 803,58 €, insgesamt also 2.147,89 € verlangt.

Dem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 1 und 2 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB und eine Vergütung entsprechend § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des am 01.07.2005 in Kraft getretenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes zu.

Dieser Ersatzanspruch bezieht sich auf diejenigen Zeiten und Aufwendungen, die Tätigkeiten betreffen, die der Erfüllung der vom Gesetz dem Verfahrenspfleger zugewiesenen Aufgaben dienen. Vergütet wird zudem der für die Erfüllung der Aufgaben notwendige Zeitaufwand gemessen daran, was ein sorgfältig arbeitender, gewissenhafter Verfahrenspfleger zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als notwendig ansehen würde. Nach diesen Maßstäben ist der geltend gemachte (Zeit)Aufwand einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen (vgl. Brandenburgisches OLG, B. v. 06.03.2008 - 9 WF 57/08 -, veröffentlicht in JURIS m. w. N.).

Der Umfang der Verfahrenspflegertätigkeit leitet sich aus seinem Aufgabenkreis gemäß § 50 Abs. 1 FGG ab. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für ein seine Person betreffendes Verfahren zu bestellen, sobald dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dies lässt erkennen, dass der Verfahrenspfleger für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens an die Stelle des gesetzlichen Vertreters des Kindes tritt und an dessen Stelle die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen hat. Der Verfahrenspfleger hat also nur das eigene Interesse des Kindes zu erkennen und zu formulieren (Brandenburgisches OLG a. a. O. mit Zitierung von Bundesverfassungsgericht FamRZ 1999, 85, 87); er hat darauf hinzuwirken, dass das Verfahren - soweit dies möglich ist - kindgerecht gestaltet wird, und dem Kind in dem Verfahren bei Bedarf zur Seite zu stehen. All dies charakterisiert den Verfahrenspfleger als subjektiven Interessenvertreter des Kindes; seine Aufgabenstellung in dem Verfahren ist derjenigen eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigtem vergleichbar. Es ist dagegen nicht seine Aufgabe, als "reiner Parteivertreter" sich an der Erforschung einer dem objektiven Kindeswohl am besten dienenden Entscheidung zu beteiligen; insbesondere hat er keine über die bloße Ermittlung des Kindeswillen hinausgehenden Ermittlungen anzustellen (Brandenburgisches OLG FamRZ 2001, 692), soweit sich aus den besonderen Umständen seiner Bestellung keine Besonderheiten ergeben.

Vorliegend ist daher unter Beachtung dieser Grundsätze zu bedenken, dass das Familiengericht den Beschwerdeführer auch als "Umgangspfleger" bestellt hat. Die Pflegschaft umfasste - so der Bestellungsbeschluss vom 08.02.2007 (Bl. 217, 217 R GA) - unter anderem die Teilnahme an den Umgangsterminen sowie auch Gespräche, Telefonate und Besuche bei den Eltern und Verwandten des Kindes, im Kindergarten, Hort, Heim und Schule, falls dies erforderlich werden sollte. Damit war sicherlich eine Ausdehnung der Tätigkeit des Verfahrenspflegers über den üblichen Rahmen hinaus erfolgt. Diese Erweiterung der Aufgaben war darauf zurückzuführen, dass bereits eine gerichtliche Umgangsrechtsentscheidung getroffen war und es nunmehr in erster Linie nur noch um die Durchführung des angeordneten Umgangsrechtes ging. Gleichwohl lag sein Aufgabenkreis in der Wahrnehmung der eigenen Interessen des Kindes bei der kindgerechten Ausgestaltung des bereits angeordneten Umgangsrechts und darin, es bei der Ausübung des Umgangskontaktes mit dem Vater zu begleiten.

Bei kritischer Würdigung der von dem Beschwerdeführer zum Ausgleich gestellten Kostennoten ergibt sich nach den o.g. Grundsätzen unter Plausibilitätsgesichtspunkten folgender ausgleichsfähiger Betrag für notwendige Tätigkeiten des beschwerdeführenden Umgangspflegers:

1.

Rechnung vom 28. Februar 2007, V-07002 (Bl. 232, 233 GA), für den Zeitraum 12. bis 28. Februar 2007:

berechtigter Rechnungsbetrag 290,96 €.

2.

Rechnung vom 31. März 2007, V-07004 (Bl. 234, 235), für den Zeitraum 05. bis 30. März 2007:

berechtigter Rechnungsbetrag 417,63 €

3.

Rechnung vom 30. April 2007, V -07008 (Bl. 236, 237), für den Zeitraum vom 03. bis 27. April 2007:

berechtigter Rechnungsbetrag 200,36 €

4.

Rechnung vom 31. Mai 2007, V-07013 (Bl. 264, 265 GA), für den Zeitraum 01. bis 23. Mai 2007:

berechtigter Rechnungsbetrag 238,20 €

5.

Rechnung vom 30. Juni 2007, V-07019 (Bl. 266, 267 GA), für den Zeitraum 05. bis 26. Juni 2007

berechtigter Rechnungsbetrag 151,17 €

6.

Rechnung vom 31. August 2007, V-07036 (Bl. 268, 269 GA), für den Zeitraum 07. bis 14. August 2007:

berechtigter Rechnungsbetrag 45,99 €

7.

Berechtigte Gesamtforderung 1.344,31 €

Hierzu gilt im Einzelnen:

Zu 1.:

Hier ergibt eine Plausibilitätsberechnung, dass die in Ansatz gebrachten Zeiten für die abgerechneten Leistungen auf insgesamt sechs Stunden zu kürzen waren. Der für das Aktenstudium und für das Kopieren von Aktenauszügen zur Anlegung einer Handakte erforderliche Zeitaufwand ist einschließlich der sonstigen Nebenarbeiten mit maximal sechs Stunden zu veranschlagen. Dabei war insbesondere zu beachten, dass das eigentliche Umgangsrechtsverfahren bereits abgeschlossen war. Der Umgangsrechtsbeschluss war bereits am 24.03.2006 (vgl. Bl. 120 - 123 GA) ergangen. In der Folgezeit hatten sich Schwierigkeiten in der Umsetzung dieses Beschlusses ergeben. Hierbei sollte nunmehr der Beschwerdeführer behilflich sein. Bei seiner Bestellung umfasste die Akte 218 Seiten. Vom Tatsächlichen her war der Sachverhalt leicht zu erfassen, zumal bereits der amtsgerichtliche Beschluss mit seinen tatsächlichen Feststellungen in der Welt war. Der Beschwerdeführer brauchte lediglich die bei der Durchführung des Umgangsrechtes aufgetretenen Schwierigkeiten zu erfassen. Selbst bei großzügiger Bemessung der hierfür erforderlichen Stundenzeit ergibt sich einschließlich notwendiger Kontaktaufnahmen mit den Beteiligten Personen maximal ein Stundenaufwand von sechs Stunden.

Damit reduzierte sich die abgerechnete Stundenzahl von 1.170 Minuten auf 360 Minuten = 6 Stunden.

Auch die Kürzung der Kopien/Ausdrucke bezüglich der getätigten Anschreiben (18 an der Zahl) ist gerechtfertigt. Das Führen der Handakten und die damit verbundene Dokumentation der eigenen Tätigkeiten ist nach Auffassung des Senates im zeitlichen Arbeitsaufwand mit umfasst. Nennenswerte zusätzliche tatsächliche Kosten entstehen hierdurch nicht.

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Beifügen von Durchschriften eigener Schreiben und dem Kopieren fremder Schreiben zur Vervollständigung der Handakten.

 Damit ergibt sich ein reduzierter Vergütungsaufwand von 6 Stunden à 33,50 € = 201,00 €
sowie eine Kürzung der in Ansatz gebrachten Kosten für Kopien/Ausdrucke von 46,90 € auf 37,90 €.
Hinzu kommen Aufwendungen wie vom Verfahrenspfleger in Ansatz gebracht von insgesamt 5,60 €.
Damit können abgerechnet werden insgesamt 244,50 €
zuzüglich 19 % MwSt. 46,46 €
 = 290,96 €.

Zu 2.:

Unter Plausibilitätsgesichtspunkten war hier allenfalls für die beschriebenen Tätigkeiten ein Arbeitsaufwand von 600 Minuten = 10 Stunden erforderlich, so dass hierfür abgerechnet werden konnten 335,00 €. Die abgerechneten Tätigkeiten betreffen vor allem die Kontaktaufnahme zu den am Umgangsrecht beteiligten Personen. Die Notwendigkeit der Vielzahl der getätigten Telefonanrufe, insbesondere mit den angegebenen Zeiten kann unter Plausibilitätsgründen nicht nachvollzogen werden. Dabei geht der Senat davon aus, dass für Gespräche mit der Kindesmutter und dem Kind sowie dem Kind alleine sowie der Kindesmutter und dem Stiefvater ein Zeitaufwand in Höhe der berechneten 431 Minuten erforderlich war. Auch erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass für die Nacharbeitung der Gespräche einschließlich der Vorbereitung der Besuchskontakte weitere 169 Minuten (knapp drei Stunden) erforderlich waren, aber auch ausreichend hätten sein müssen, um die Besuchskontakte möglichst konfliktfrei in die Wege zu leiten. Im Übrigen meint der Senat, dass es bei den abgerechneten Aufwendungen verbleiben kann, so dass sich insgesamt eine Nettozwischensumme für Vergütung und Aufwendungen von 350,95 € ergibt.

Zuzüglich 19 % MwSt. von 66,68 € ergibt sich eine Gesamtvergütung von 417,63 €.

Zu 3.:

Auch hier erscheint es angebracht, unter Plausibilitätsgesichtspunkten den erforderlichen Zeitaufwand für die abgerechneten Tätigkeiten auf maximal 289 Minuten (= 4,82 Stunden) zu reduzieren .

Aufgrund der besonderen familiären Situation erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass ein nochmaliges Gespräch mit dem Kindesvater und dem Stiefvater des Kindes von abgerechneten 171 Minuten erforderlich wurde, wobei es hier um den Tätigkeitsbereich als Umgangspfleger geht und nicht um den des Verfahrenspflegers.

Auch ein Einzelgespräch mit dem Kind mit einem Zeitaufwand von 88 Minuten kann als noch plausibel angesehen werden.

Allerdings meint der Senat, dass darüber hinaus ein weiterer Zeitaufwand einschließlich geführter Telefonate und Telefonatsversuche von 30 Minuten allenfalls noch nachvollziehbar erscheint. Die Sachlage musste nunmehr weit gehend geklärt sein. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Darlegungen dazu gemacht, warum weitere zeitintensive Tätigkeiten notwendigerweise angefallen sind. So war er aufgrund seiner vorherigen bereits zeitintensiven Tätigkeiten gehalten, seine weiteren Tätigkeiten auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Kindesinteressen, die die diversen Schreiben und Telefonate erforderlich gemacht haben könnten, sind nicht ersichtlich. Auch hier sei angemerkt, dass bei allem Streit zwischen den Kindeseltern die Aufgabe des Verfahrenspflegers doch klar umgrenzt war.

Bei einem Zeitaufwand von 289 Minuten = 4,82 Stundenergibt sich ein Vergütungsanspruch von 161,47 €.

Die übrigen angesetzten Kosten bleiben mit 6,90 € ungekürzt, so dass sich als Erstattungsanspruch 168,37 € zuzüglich 19 % MwSt von 31,99 € = 200,36 € ergibt.

Zu 4.:

Der Senat ist der Auffassung, dass unter Plausibilitätsgesichtspunkten die Kürzungen des Familiengerichts zutreffend sind, so dass es bei der Gesamtabrechnungssumme von 238,20 €sein Bewenden haben muss.

Abgerechnet wurden hier als berechtigt 332 Minuten. Geht man davon aus, dass die Zeitangaben zur "Interaktionsbeobachtung Kind-Kindesvater" mit 226 Minuten als erforderlich anzusehen sind, verbleiben noch für die sonstigen abgerechneten Tätigkeiten 106 Minuten oder gut 1 1/2 Stunden.

Dabei meint der Senat, dass aufgrund des Umfanges und des Inhaltes des Zwischenberichtes an das Amtsgericht zu dessen Abfassung ein Zeitaufwand von maximal 30 Minuten erforderlich war. Der Zwischenbericht enthält im Wesentlichen eine kurze Zusammenfassung der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Der Zwischenbericht umfasst 2 Seiten. Besondere Schwierigkeiten für dessen Fertigung sind nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als bereits für die Handakten für Zusammenfassung etc. ein nicht unerheblicher Zeitaufwand in den Vorabrechnungen berücksichtigt wurde.

Die verbleibenden Tätigkeiten sind mit 76 Minuten sicherlich angemessen berücksichtigt.

Die Höhe der übrigen Kosten hat der Senat belassen.

Zu 5.:

Hier war eine Kürzung auf 158,31 € angebracht. Der Senat meint, dass für die abgerechneten Tätigkeiten allenfalls 220 Minuten in Ansatz gebracht werden können. Nicht beanstandet werden können die 209 Minuten zur Wahrnehmung des begleiteten Umgangs. Der Senat meint aber aus den zuvor getätigten Gesichtspunkten zu den vorherigen Abrechnungen, dass für die sonstigen Tätigkeiten der Ansatz von weiteren 11 Minuten ausreichend ist.

Damit ergibt sich ein auf 122,83 € reduzierter Vergütungsanspruch.

Im Übrigen verbleibt es bei den angesetzten Kosten für die Aufwendungen 4,20 €, so dass sich eine Nettoerstattungssumme von 127,03 €ergibt.

Zuzüglich 19 % MwSt. = 24,14 €sind somit berechtigterweise 151,17 €in Ansatz zu bringen.

Zu 6.:

Hier ist ein Gesamtvergütungsanspruch von 46,19 € berechtigt. Geltend gemacht werden kann für die abgerechneten Tätigkeiten ein Zeitaufwand von insgesamt 60 Minuten. Als wesentliche Tätigkeiten fallen ins Gewicht der "Lokaltermin: versuchte Kontaktaufnahme" und die Abfassung des letzten Zwischenberichtes.

Dieser umfasst lediglich 1 1/2 Seiten mit Briefkopf und Unterschrift. Berücksichtigt man, dass von diesen 1 1/2 Seiten 3/4 Seite für das Rubrum verbraucht wird, ergibt sich ein Sachbericht von gerade einer Seite. Auch im Hinblick auf die reine Tatsachenfeststellung in dem genannten Bericht (Bl. 261, 262 GA) erscheint schon unter Plausibilitätsgesichtspunkten ein Zeitaufwand von 30 Minuten als außerordentlich wohlwollend berechnet.

Dann kann aber für die übrigen abgerechneten Tätigkeiten allenfalls nochmals ein Zeitaufwand von 30 Minuten berücksichtigt werden, wobei sich kaum erhellt, welche konkrete Tätigkeit sich unter dem Gesichtspunkt "Lokaltermin: Versuch der Kontaktaufnahme" verbirgt.

Damit ergibt sich bei anrechenbaren 60 Minutenabzurechnender Tätigkeit eine Zeitvergütung von 33,50 €.

Auch der zusätzliche Aufwand von 7,00 € für Kopien/Ausdrucke ist nicht plausibel belegt, so dass sich unter Berücksichtigung der übrigen in Rechnung gestellten Kosten von 5,15 € insgesamt eine Nettovergütung von 38,65 € ergibt.

Zuzüglich 19 % MwSt. von 7,34 € ergibt sich eine festzusetzende Vergütung von 45,99 €.

Im Hinblick auf § 13 a FGG ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Der Beschwerdewert beträgt 2.147,89 € - 1.158,64 € = 989,25 €.

Erfolg hat die Beschwerde in Höhe von 2.147,89 € - 1.344,31 € = 803,58 €.

Ende der Entscheidung

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