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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 4 WF 48/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 620 Nr. 10
ZPO § 620 c Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 48/05

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Richter am Oberlandesgericht Blank als Einzelrichter

am 14. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 09. März 2005 - 47 F 11/05 - , mit welchem dem Antragsgegner aufgegeben worden ist, an die Antragstellerin einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 1.986,60 € zu zahlen, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß §§ 620 Nr. 10, 620 c Satz 2 ZPO unzulässig. Hierauf ist der Antragsgegner gemäß Verfügung des Senates vom 4. April 2005 (Bl. 97 GA) hingewiesen worden. Gleichwohl hält er seine sofortige Beschwerde aufrecht. Er vertritt, trotz der Neuregelung des § 321 a ZPO nach wie vor die Auffassung, dass es für die Unanfechtbarkeit Ausnahmen gebe, nämlich bei "greifbarer, grober Gesetzwidrigkeit".

Dem folgt der Senat nicht. Schon vor der Gesetzesnovellierung zu § 321 a ZPO hat der Senat die Auffassung vertreten, dass nicht anfechtbare Entscheidungen der Instanzgerichte in analoger Anwendung des § 321 a ZPO a. F. nur mit der Gehörsrüge angreifbar waren. Eine außerordentliche Beschwerde, wie zum früheren Recht angenommen, sei generell nicht mehr statthaft (vgl. nicht veröffentliche Senatsentscheidung vom 21. Mai 2004 - 4 WF 60/04 OLG Köln -). Diese Auffassung hat der Senat darauf gestützt, dass das Bundesverfassungsgericht zwar in seinen Entscheidungen vom 30.04.2003 (FuR 2003, 553 ff.) und vom 07.10.2003 (NJW 2003, 3687 ff.) entschieden habe, dass der Gesetzgeber verpflichtet sei, etwa bestehende Lücken im Rechtsschutz gegenüber Gehörsverstößen zu schließen. Dabei bleibe es ihm überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz unter Beachtung des Artikel 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das entscheidende Erstgericht oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts eröffne. Damit sei aber klargestellt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten sei, dem Rechtssuchenden stets zwei Instanzen zu eröffnen. Soweit die nunmehrige gesetzliche Regelung den genannten Verfassungsgrundsätzen nicht genüge, habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG a. a. O.) entschieden, dass in der Übergangszeit bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, die spätestens bis zum 31.12.2004 zu erfolgen habe, die bisherige Rechtslage unter Einschluss der von der Rechtsprechung entwickelten außerordentlichen Rechtsbehelfe hingenommen werden könne. Dies sei nach Auffassung des Senats nach Inkrafttreten der ZPO-Reform die förmliche Gegenvorstellung analog § 321 a ZPO. Die neu geschaffene Vorschrift zeige, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine unanfechtbare Entscheidung bei Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich durch das entscheidende Gericht im Wege der Selbstkontrolle überprüft werden solle. Ob ein möglicher Gehörsverstoß oder ein sonstiger wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, der eine Abhilfeentscheidung rechtfertigen könne, brauche der Senat demnach nicht zu entscheiden (vgl. Senatsentscheidung a. a. O.).

Hieran hat sich nach der Neuregelung des § 321 a ZPO zum 01.01.2005 nichts geändert. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber eindeutig dafür entschieden, dass für die Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen die Gehörsrüge nach § 321 a ZPO der zutreffende Rechtsbehelf ist. Damit ist die Berechtigung einer außerordentlichen Beschwerde jedenfalls entfallen. Stattdessen wird die gesamte Regelung des § 321 a ZPO n. F. bei unanfechtbaren Beschlüssen anzuwenden sein. Dabei ist die Tatbestandsvoraussetzung "Verletzung des rechtlichen Gehörs" weit zu fassen. Neben den eigentlichen Fällen der Verletzung des rechtlichen Gehörs wie sogenannten Pannenfällen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Auflage 2005, § 321 a Rnr. 8), sogenannten Präklusionsfälle (vgl. Zöller a. a. O. Rnr. 9) und den Hinweisfällen (vgl. Zöller a. a. O. Rnr. 10) fallen hierunter auch Fälle der offenkundigen Unrichtigkeit. Bei offenbaren Unrichtigkeiten in unanfechtbaren Entscheidungen war bereits nach der bisherigen Rechtslage in sehr engen Grenzen eine instanzinterne Fehlerkorrektur gemäß §§ 319 bis 321 ZPO möglich. Da es in diesen Fällen auch um Verletzungen des rechtlichen Gehörs geht (Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme und Erwägung) ermöglicht § 321 a in diesen Unrichtigkeitsfällen eine instanzinterne Korrektur von "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbaren Entscheidungen" und umfasst damit einen Bereich, in dem vom Bundesverfassungsgericht außer einer Verletzung von Artikel 103 Abs. 1 GG ein Verstoß gegen das objektive Willkürverbot bejaht wird. In diesen Fällen hat das Gericht den Kern des Vorbringens der Parteien überhaupt nicht erfasst und sie grob missverstanden. Oft geht es um grobe Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (vgl. Zöller a. a. O. Rnr. 11 mit Hinweis auf die bisherige umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

Damit bleibt es bei der Unanfechtbarkeit des durch den Antragsgegner angefochtenen Beschlusses des Familiengerichts zu seiner Verpflichtung, an die Antragstellerin einen Prozesskostenvorschuss zu zahlen. Seine sofortige Beschwerde musste daher als unzulässig verworfen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert beträgt 1.986,60 €.

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