Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.04.2005
Aktenzeichen: 4 WF 49/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 50
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 49/05

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers sowie die Richterin am Oberlandesgericht Bourmer-Schwellenbach und den Richter am Oberlandesgericht Blank

am 13. April 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 09. Februar 2005 - 13 F 30/04 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig. Die Entscheidung des Familiengerichts, Frau Dipl.-Sozialpädagogin C T als Verfahrenspflegerin für das im vorliegenden Verfahren betroffene Kind B K zu bestellen, kann von der Mutter des Kindes nicht isoliert angefochten werden. Insoweit hält der Senat an seiner Auffassung zur Unzulässigkeit von isolierten Beschwerden im Rahmen der Verfahrenspflegerbestellung in Sorgerechts- und Umfangsrechtsverfahren fest (vgl. 0LG Köln FamRZ 2003, 881 f; 2005, 221).

Eine der Beschwerde fähige Entscheidung liegt nicht vor. Erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse sind nach § 19 FGG anfechtbar, wenn durch sie die Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden (§ 20 FGG).

Unzweifelhaft stellt die Verfahrenspflegerbestellung gemäß Beschluss des Familiengerichts vom 09. Februar 2005 eine gerichtliche Entscheidung dar. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Senates, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (vgl. FamRZ 2003, 881 mit Darstellung auch der Gegenmeinung), ist jedoch die als Zwischenentscheidung getroffene Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht gesondert anfechtbar, sondern nur zusammen mit der abschließenden Entscheidung des Familiengerichtes.

Gemäß § 50 Abs. 1 FGG bestellt das Gericht dem minderjährigen Kind einen Pfleger für eine seine Person betreffendes Verfahren, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Die Vorschrift soll es ermöglichen, dass das Gericht dem Kind immer dann einen Verfahrenspfleger zur Seite stellt, wenn dieses in einer für sein weiteres Schicksal bedeutsamen Angelegenheit in einem schwerwiegenden Interessengegensatz zu einem oder beiden Elternteilen oder zum sonstigen gesetzlichen Vertreter steht. Nach § 50 Abs. 2 Ziff. 1 FGG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht. Aufgrund des § 50 FGG ist es möglich, dass das mit der Sache befasste Gericht im Rahmen eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 50 FGG ohne gesonderte Entziehung der Vertretungsmacht und Bestellung eines Ergänzungspflegers unmittelbar einen Pfleger für das gerichtliche Verfahren bestellt. Von dieser Möglichkeit hat das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung Gebrauch gemacht. Hiergegen richtet sich die unzulässige Beschwerde der Antragsgegnerin.

§ 50 FGG enthält keine Bestimmung über die Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers. Es gilt insoweit der Grundsatz des § 19 FGG. Danach sind zwar erstinstanzliche Verfügungen und Beschlüsse anfechtbar; es ist jedoch allgemein anerkannt, dass dies nur für Entscheidungen gilt, die die Instanz abschließen. Zwischenentscheidungen unterliegen dagegen grundsätzlich keiner Beschwerde. Eine Ausnahme wird nur für den Fall angenommen, dass eine Zwischenentscheidung erheblich in die Rechte eines Betroffenen eingreift (vgl. hierzu u. a. OLG Celle FamRZ 1999, 1589 f).

Nach ständiger Rechtsprechung des Senates (vgl. hierzu die oben zitierten Senatsentscheidungen), von der abzuweichen der Senat nach wie vor keine Veranlassung sieht, handelt es sich bei der Entscheidung des Familiengerichtes, einen Verfahrenspfleger zu bestellen, nicht um eine die Instanz abschließende Entscheidung, sondern um eine verfahrensleitende Verfügung des Gerichts im Rahmen des die Person eines Minderjährigen betreffenden Verfahrens. Die Verfahrenspflegerbestellung ist keine Endentscheidung, da hierdurch die Instanz nicht abgeschlossen wird. Nicht entscheidend kann es insoweit darauf ankommen, ob in der Bestellung eines Verfahrenspflegers bereits ein Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht liegt. Auch bei Zwischenverfügungen kann in die Rechte der am Verfahren Beteiligten eingegriffen werden. Insoweit stellt sich dann die Frage, ob dieser Eingriff so schwerwiegend ist, dass er isoliert angefochten werden kann.

Entscheidend für die Frage der Anfechtbarkeit der Verfahrenspflegerbestellung ist es daher, ob die Verfügung mit einem so erheblichen Eingriff in die Rechte eines Verfahrensbeteiligten verbunden ist, dass diesem ermöglicht werden muss, die Verfügung unverzüglich vom Beschwerdegericht überprüfen zu lassen, oder ob es hingenommen werden kann, dass er die (angebliche) Fehlerhaftigkeit der Aufrechterhaltung der Pflegerbestellung erst im Rahmen eines gegen die Endentscheidung eingelegten Rechtsmittels rügen kann.

Hierzu werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. zum Meinungsstreit: Engelhardt, Offene Fragen zum Verfahrenspfleger für das Kind, FamRZ 2001, 525, 528 m. w. N.).

Die Befürworter einer Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen begründen ihrer Ansicht damit, dass durch die Bestellung in die Rechte der am Verfahren beteiligten Eltern eingegriffen und damit deren Recht und Pflicht zur elterlichen Verantwortung eingeschränkt werde, weil während des familiengerichtlichen Verfahrens der Verfahrenspfleger an die Stelle der gesetzlichen Vertreter trete und ein Teilbereich der elterlichen Sorge nicht mehr von den allein vertretungsberechtigten Eltern wahrgenommen werden könne. Die durch das Kindschaftsrecht geschaffene Möglichkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind sei nicht anders zu beurteilen als die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB und wie diese anfechtbar. Schließlich wird noch angeführt, nicht zuletzt wegen der Kosten müsse den Eltern die Anfechtung ermöglicht werden (vgl. u. a. OLG Hamm (2. Zivilsenat) FamRZ 1999, 41; OLG Dresden FamRZ 2000, 1296; OLG Köln (14. Zivilsenat) OLG-Report 2000, 111).

Dagegen vertritt der Senat nach wie vor mit der Gegenmeinung die Auffassung, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers und damit zusammenhängende Fragen wie dessen Entpflichtung keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Eltern darstellen. Sie dienen der sachgerechten Wahrnehmung der grundrechtlich geschützten Interessen des minderjährigen Kindes und sollen dessen Stellung im Verfahren stärken. Diese Stärkung ist zwar zwangsläufig mit einem Eingriff in die Rechte der Eltern verbunden. Ihnen bleibt jedoch die Möglichkeit, weiterhin die vermeintlichen Interessen ihres Kindes zur Geltung zu bringen. Dabei nimmt das OLG Celle an (vgl. OLG Celle FamRZ a.a.O.), die Eltern verlören das Recht zur Vertretung des Kindes im Verfahren. Das OLG Brandenburg (vgl. FamRZ 2000, 1295) vertritt dagegen die Auffassung, dass das Kind allein materiell, aber nicht formell am Verfahren beteiligt bleibe, während der Verfahrenspfleger aus eigenem Recht formell Beteiligter des Verfahrens werde.

Ob insoweit der Auffassung des OLG Celle oder der des OLG Brandenburg zu folgen ist, kann nach Auffassung des Senats dahinstehen. Jedenfalls wird durch die Bestellung eines Pflegers für das Kind der Schutzbereich des Elternrechts nicht so stark berührt, dass dies zur grundsätzlichen Anfechtbarkeit der genannten Entscheidungen führen müsste. Der Eingriff in das Elternrecht wirkt sich tatsächlich kaum aus, wenn zusätzlich eine allein auf die Kindesinteressen verpflichtete Person diese im Hinblick auf das dem Kind zu gewährende rechtliche Gehör in einem Verfahren geltend macht, an dem es zwar materiell, aber nicht formell beteiligt ist. Den Eltern bleibt es gleichwohl unbenommen, für das Kind vorzutragen, was sie für erforderlich halten. Ihnen ist insoweit nicht die Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2, 1796 BGB entzogen und diese ist nicht auf einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB übertragen worden. Die Bestellung des Pflegers, die im Interesse des Kindes dessen Rechtsstellung verstärkt und daher ausschließlich dem Kindeswohl dient, rechtfertigt deshalb den dadurch bedingten Eingriff in das Elternrecht. Eine etwaige künftige Belastung mit Kosten des Verfahrenspflegers ist nicht entscheidend, weil die Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher Interessen eine materielle Beschwer nicht zu begründen vermag (so Engelhardt in FamRZ a.a.O. n. w. N. ). Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Bestellung oder Nichtbestellung sowie die Entpflichtung oder Nichtentpflichtung eines Verfahrenspflegers entgegen der Auffassung der Antragstellerin grundsätzlich nicht mit einer isolierten Beschwerde, sondern nur mit der Beschwerde gegen die Endentscheidung angefochten werden kann.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die vom Senat vertretene Auffassung, bei einer evident fehlerhaften und damit offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung sei die Beschwerdemöglichkeit gegeben, im Hinblick auf die vom Gesetzgeber seit dem 01.01.2005 mit § 321 a ZPO geschaffene Möglichkeit der Gehörsrüge weiter aufrecht zu erhalten ist. Denn derartig schwere Fehler werden von der Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Gegenstandswert der Beschwerde: 3.000 € (§ 30 Abs. 3, 2 KostO n. F.).

Ende der Entscheidung

Zurück