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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.05.2009
Aktenzeichen: 4 WF 50/09
Rechtsgebiete: FGG, ZPO


Vorschriften:

FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG § 19
FGG § 46
FGG § 46 Abs. 1 Satz 1
FGG § 50 b
FGG § 64 Abs. 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 9 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 9 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 9 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 02.04.2009 - 408 F 73/07 -, mit welchem nach Anhörung der Beteiligten im Einverständnis mit dem Amtsgericht Bochum gemäß § 46 FGG analog das vorliegende Verfahren an das Amtsgericht Bochum abgegeben worden ist, da der Aufenthalt der Kinder auf Dauer in Bochum ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe:

Die gemäß § 19 FGG zulässige (einfache) Beschwerde des Antragstellers gegen den Abgabebeschluss des Familiengerichts Bonn hat in der Sache keinen Erfolg. Die Abgabe ist zu Recht erfolgt. Im Hinblick auf die Abgabegründe verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts Bonn in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 30.04.2009 - 408 F 73/07 -.

Die gegen die Abgabe gerichteten Angriffe greifen im Ergebnis nicht durch. Entgegen der Auffassung findet nämlich die Vorschrift des § 46 FGG auch auf Familiensachen Anwendung, soweit § 64 Abs. 2 FGG nicht einschlägig ist. Nach der letztgenannten Vorschrift gilt, soweit eine Ehesache rechtshängig ist, dass das Familiengericht im ersten Rechtszug bei ihm anhängige Verfahren der in § 621 Abs. 1 Nr. 9 Abs. 2 Nr. 1 - 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Art von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abgibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erkennbar nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich um ein isoliertes Sorgerechtsverfahren (zur Anwendbarkeit des § 46 FGG auf Familiensachen vgl. u. a. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.04.2004 - 9 WF 40/04, in juris PR-FamR 6/2005 Anm. 2 mit Anm. Roland Stockmann; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhard, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 46 Rdnr. 51, 52).

Die Abgabe ist auch in der Sache zu Recht erfolgt. Für die Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht in Bochum besteht in Anbetracht des Aufenthaltswechsels der Kindesmutter mit den beiden Kindern in den Bezirk des Amtsgerichts Bochum ein wichtiger Grund im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 FGG. Soweit der Antragsteller einwendet, ein dauernder Wechsel der Kindesmutter mit den Kindern nach Bochum sei nicht angezeigt, ist dies nicht zutreffend. Der Verfahrensgang insgesamt zeigt, dass die Kindesmutter gewillt ist, auf Dauer nach Bochum zu wechseln, um sich dem Einfluss des Antragstellers zu entziehen. Das Amtsgericht Bochum hat sich auch mit der Übernahme der Sorgerechtssache einverstanden erklärt. Der entgegenstehende Wille des Antragstellers ist insoweit unbeachtlich. Nach der Maßgabe der Bestimmung des § 46 Abs. 1 Satz 1 ist die Abgabe im Interesse des Kindeswohls geboten. Hierdurch wird nämlich ein Zustand geschaffen, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Kinder - soweit dies ihr Alter rechtfertigt - gemäß § 50 b FGG anzuhören sein werden. So ist das Sorgerechtsverfahren auch noch nicht bereits soweit gediehen, dass eine Abgabe an das Familiengericht Bochum untunlich erscheint. Vielmehr hat das Jugendamt C. am 18.03.2009 mitgeteilt, dass zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Kenntnis darüber bestehe, wo sich Frau F. mit den gemeinsamen Kindern aufhalte (vgl. Bl. 11 GA). Dies zeigt aber, dass im vorliegenden Verfahren eine Sachaufklärung noch in keiner Weise erfolgt ist, diese vielmehr erst am Beginn steht. Aufgrund des jetzigen Aufenthaltes der Kinder erscheint es daher durchaus sinnvoll, dass das Jugendamt der Stadt C. nunmehr in das Sorgerechtsverfahren mit einbezogen wird. Insgesamt gesehen ist eindeutig festzustellen, dass das Familiengericht Bochum nunmehr insgesamt sach- und ortsnäher ist. Allein der Umstand, dass dem Antragsteller der Aufenthalt der Kindesmutter nicht bekannt ist, eröffnet seitens des Gerichts keine durchgreifenden Zweifel an ihrem behaupteten Aufenthaltsort.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Der Beschwerdewert beträgt bis 600,00 €.

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