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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.06.2004
Aktenzeichen: 4 WF 63/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 63/04

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schrübbers als Einzelrichter

am 14. Juni 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 12.5.2004 gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 29.4.2004 - 42 F 186/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, die als sofortige Beschwerde auszulegen war, hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag des Antragstellers, ihm für das anhängig gemachte Verbundverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO). Auch mit der Beschwerdebegründung vom 4.6.2004 ist seine Hilfebedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Nach wie vor ist die Annahme des Amtsgerichts, er könne sich die zur Zahlung der Prozesskosten erforderlichen Mittel durch eine Beleihung des in seinem Alleineigentum stehenden Hausgrundstücks in C-B, Q-Straße 56, beschaffen, zutreffend. Gemäß § 115 Abs. 2 ZPO hat eine Partei auch ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Angesichts eines vom Antragsteller selbst angegebenen Verkehrswertes seines Hauses von ca. 200.000,- € , das zum Teil vermietet ist, so dass es sich insoweit nicht um sog. Schonvermögen i.S.v. §§ 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handelt, und einer nach seinen Angaben bestehenden restlichen Belastung von 80.000,- € spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er entsprechende Kreditmöglichkeiten für die Aufbringung der nicht allzu hohen Prozesskosten (der Gegenstandswert ist vom Amtsgericht derzeit mit 6.000,- € angesetzt worden) unter Einsatz seines Hausgrundstücks als Beleihungsobjekt hat (vgl. zur Ausschöpfung von Kreditmöglichkeiten auch Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 115 Rn. 63 m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rn. 350). Um dies zu widerlegen, ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerdebegründung vom 4.6.2004 keinesfalls ein Gutachten über die Beleihungsfähigkeit der Immobilie erforderlich; eine entsprechende aussagekräftige Bescheinigung eines Kreditinstituts würde zur Glaubhaftmachung vermutlich ausreichen.

Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Meinung vertreten, dass eine Kreditaufnahme unter Belastung einer Immobilie nur dann zumutbar ist, wenn die Kreditraten geringer sind als die nach der Tabelle zu § 115 ZPO ermittelten Monatsraten und der Kredit nicht länger als 48 Monate läuft (vgl. Senatsbeschluss vom 2.10.1998 in FamRZ 1999, 997; ferner Zöller/Philippi, a.a.O., Rn. 64,65, und Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rn. 351). Ferner müsse die Partei auch imstande sein, die Kreditraten aus ihrem Einkommen zu zahlen. Sämtliche vorgenannten Voraussetzungen liegen hier aber angesichts der relativ geringen Prozesskosten vor. Nach seinen Angaben in der Formularerklärung zum Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 18.1.2004 ist von folgender Berechnung auszugehen:

Einkommen

Arbeitslosengeld: 36,92 €/Tag x 365 : 12 = 1.123,- € Mieteinnahmen (wobei die Angaben des Antragstellers zu der Zahl der vermieteten Wohnungen schwanken: Seite 4 unten der Antragsschrift vom 29.9.2003: zwei Wohnungen; Seite 2 des Schriftsatzes vom 17.3.2004:

"für die Mietwohnung") + 260,- € Das Kindergeld von 154,- € deckt sich in etwa mit den Ausgaben für die Tochter i.H.v. 130,- € 1.383,- €

Abzüge

Hauslasten: Fremdmittel 590,- € + Heizung 146,- € + Nebenkosten 156,- €; abzgl. Anteil der Antragsgegnerin von 200,- € - 692,- € (soweit der Antragsteller in dem zum Scheidungsverfahren 42 F 186/04 eingereichten, aber in der Unterakte des Wohnungszuweisungsverfahrens eingehefteten Schriftsatz vom 5.4.2004 mitgeteilt hat, dass seine Darlehensverpflichtungen monatlich 743,29 € betrügen, beziehen sich diese Darlehen auf ein Objekt Q-Straße 137 und nicht auf das hier in Rede stehende Haus Q-Straße 56) Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO - 364,- € Ausgaben für eine Fahrzeugversicherung in Höhe von 40,- € können nicht berücksichtigt werden, da sich der Antragsteller das Fahrzeug im Jahre 2003 erst angeschafft hat, als er bereits arbeitslos war und kein Fahrzeug für eine Berufstätigkeit brauchte 327,- €

Von diesem Betrag wären Monatsraten nach der Tabelle zu § 115 ZPO in Höhe von 115,- € zu zahlen. Dass der Antragsteller für einen Kredit zur Aufbringung der Prozesskosten höhere monatliche Raten zu zahlen hätte, kann nicht angenommen werden. Bei einem Gegenstandswert von 6.000,- € würden Gerichts- und Anwaltskosten von 1.471,- € anfallen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., Anl. zu Nr. 1.3 der DB-PKHG, S. 1027). Legt man einen Hypothekenzinssatz von derzeit etwa 5,5 % zugrunde, wäre ein Kredit von rund 1.800,- € aufzunehmen, der bei einer Laufzeit von 48 Monaten mit 38,- € monatlich abzutragen wäre. Bei monatlichen Raten von 115,- € wäre sogar ein Nettokredit von ca. 4.500,- € möglich, was einer Kostenbelastung nach einem Gegenstandswert von ca. 50.000,- € entspräche.

Abgesehen von der somit gegebenen Nutzung einer Kreditmöglichkeit ist die Prozesskostenhilfebedürftigkeit des Antragstellers auch in anderer Hinsicht kritisch zu hinterfragen, nämlich ob es eine weitere Immobilie Q-Straße 137 gibt; ob er, wie auf Seite 4 der Antragsschrift vom 29.9.2004 erwähnt, seine Pläne, als Selbständiger tätig zu werden, inzwischen umgesetzt hat, wofür die von der Antragsgegnerin vorgelegten Visitenkarten und das Angebot eines Fachhandels für Heizung-Sanitär-Elektro sprechen könnten; ob das Haus in Belgrad inzwischen abgerissen wurde oder gegen die Abrissverfügung geklagt wurde; welchen Hintergrund die Tatsache hat, dass er wegen der Auszahlung von zwei Versicherungen an einen Herrn L seitens des Finanzamtes zur Abgabe entsprechender Erklärungen im Hinblick auf die Erhebung von Schenkungssteuer aufgefordert wurde; und was es mit den angeblichen Unterstützungsleistungen durch Bekannte bzw. dem von Herrn W gewährten größeren Darlehensbetrag auf sich hat.

Von einer Hilfebedürftigkeit des Antragstellers gemäß § 114 ZPO kann nach alledem nicht ausgegangen werden, so dass die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war.

Ende der Entscheidung

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