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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 4 WF 74/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 12
ZPO § 13
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1
ZPO § 642
ZPO § 642 Abs. 1
ZPO §§ 567 ff.
ZPO § 571 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1603
BGB § 1605 Abs. 1
BGB § 1607 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

4 WF 74/03

In der Familiensache

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 6. Juni 2003 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rheinbach vom 6. Mai 2003 (6 F 50/03), durch den der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist,

am 23.Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäss § 127 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist auch im übrigen zulässig. Da das Amtsgericht ausweislich der richterlichen Verfügung vom 6. Mai 2003 ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Rechtslage nur noch mit der fristgebundenen (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) sofortigen Beschwerde gemäss §§ 567 ff. ZPO angefochten werden kann, keine förmliche Zustellung des angegriffenen Beschlusses veranlasst hat, ist die einmonatige Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 23. Aufl. § 569 Rdn. 4). Eine zeitliche Grenze für die Einlegung der Beschwerde ergibt sich in einem solchen Falle nur aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung (vgl. Zöller/Gummer a. a. O.), dessen Voraussetzungen hier ersichtlich nicht vorliegen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache selbst zumindest vorläufigen Erfolg. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Stufenklage kann hinsichtlich der zunächst betroffenen Auskunftsstufe nicht mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden.

In formeller Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheinbach für die beabsichtigte Stufenklage und demgemäss auch für die Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags nicht gegeben ist. Der Antragsteller hat die Klage - zutreffend - bei dem Amtsgericht Köln als dem gemäss §§ 12, 13 ZPO für den Wohnort der Beklagten zuständigen Familiengericht eingereicht. Das Amtsgericht Köln hat, soweit ersichtlich ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten, sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit gemäss § 642 ZPO an das Amtsgericht Rheinbach "abgegeben". Diese Abgabe war fehlerhaft, weil die Zuständigkeitsbestimmung des § 642 ZPO nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für Verfahren gilt, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen (§ 642 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Demgegenüber ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die sog. Ersatzhaftung der Großeltern gemäss § 1607 Abs. 1 BGB. Für den Unterhaltsanspruch eines (minderjährigen) Kindes gegen seine Großeltern gilt § 642 ZPO jedoch allgemeiner Auffassung nach nicht. Vielmehr muss der Gegenstand des Verfahrens stets mit dem Unterhaltsanspruch eines minderjährigen Kindes gegen seine Eltern bzw. einen Elternteil zusammenhängen. Gesetzliche Unterhaltsansprüche von Kindern gegen andere Unterhaltsverpflichtete sind ungeachtet der, in Bezug auf die Zuständigkeitsfrage, vergleichbaren Interessenlage nicht umfasst (vgl. AG Bad Homburg FamRZ 1999, 1450; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 25. Aufl. Vorbem § 642 Rdn. 4, § 642 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. § 642 Rdn. 1; MünchKommZPO/Coester-Waltjen, 2. Aufl. § 642 Rdn. 2; Gerhardt u. a. [Hrsg.], Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 3. Aufl. 6. Kapitel Rdn. 208 b a. E.). Zwar erfasst § 642 Abs. 1 im Hinblick auf den weit gefassten Wortlaut ("betreffen") allgemeiner Auffassung zu Folge auch solche Verfahren, die mit dem Unterhalt des Minderjährigen sachlich zusammenhängen (vgl. Zöller/Phillipi, ZPO 23. Aufl. § 642 Rdn. 1). Ein solcher Sachzusammenhang besteht indes mit dem Anspruch aus § 1607 Abs. 1 BGB nicht. Denn die Vorschrift begründet eine eigene Unterhaltspflicht des nachrangig haftenden Verwandten (vgl. Staudinger/Engler, BGB 13. Bearbeitung § 1607 Rdn. 6; Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess 2. Aufl. Rdn. 3117), also keine Verpflichtung, die als - noch - sachlich zu der Unterhaltspflicht der Eltern gehörend angesehen werden kann. Danach verbleibt es bei den allgemeinen Zuständigkeitsregeln, so dass sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der in Anspruch genommenen Großeltern (§§ 12, 13 ZPO) richtet. Diese wohnen im Streitfall in Köln.

Der Senat sieht sich allerdings - unabhängig davon, dass bislang keine der Parteien die Zuständigkeit des Amtsgerichts Rheinbach beanstandet hat - im Hinblick auf § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO gehindert, aus der erstinstanzlich von Amts wegen zu prüfenden Zuständigkeitsfrage Rechtsfolgen für die Beschwerdeinstanz herzuleiten.

Auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zumindest für den in erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch, der seine Rechtsgrundlage im § 1605 Abs. 1 BGB findet, nicht mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Ein Sachverhalt, auf dessen Grundlage von vornherein keine Auskunftsverpflichtung der Antragsgegner gegeben ist, liegt nicht vor. Weder lässt sich feststellen, dass eine - gegebenenfalls nur anteilige - Barunterhaltspflicht der Antragsgegner in jedem Falle ausscheidet, noch können die Antragsgegner mangels eigener diesbezüglicher Erklärungen für den in Frage stehenden Unterhalt, soweit ein Anspruch in Betracht kommt, als ohne weiteres leistungsfähig angesehen werden (vgl. zur Erforderlichkeit der Auskunft Palandt/Diedrichsen, BGB 62. Aufl. § 1605 Rdn. 9).

Ein Unterhaltsanspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegner gemäss § 1607 Abs. 1 BGB entfällt nicht allein deshalb, weil der Vater des Antragstellers und Sohn der Antragsgegner - unstreitig - den durch Vergleich vom 6. September 1995 titulierten (Gesamt-)Unterhalt in Höhe von 700,00 DM bzw. 357,90 € der Sache nach weitgehend erbringt, soweit derzeit, wie mittlerweile außer Streit steht, ein Monatsbetrag von 350,00 € im Wege der Abzweigung (§ 48 Abs. 1 SGB I) vom Arbeitslosengeld einbehalten und seitens der Arbeitsverwaltung an die Kindesmutter ausgezahlt wird. Denn dabei wird übersehen, dass der Vergleichsbetrag 700,00 DM bzw. 357,90 € sowie der tatsächlich an die Kindesmutter zur Auszahlung gelangende Betrag von 350,00 € sich nicht auf den Antragsteller allein, sondern auch auf dessen beide Geschwister aus der früheren Ehe zwischen der Mutter des Antragstellers und dem Sohn der Antragsgegner bezieht. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte kann daher nur ein anteiliger Betrag von (357,90 € : 3 =) 119,30 € der Vergleichsumme dem Antragsteller zugeordnet werden. Damit ist nicht einmal der Regelunterhalt für den Antragsteller, der sich in der Altersstufe 3 der Düsseldorfer Tabelle auf 269,00 € (ab dem 1. Januar 2002) bzw. auf 284,00 € (ab dem 1. Juli 2003) beläuft, abgedeckt. Die Frage aber, ob dem Antragsteller gegen die Antragsgegner ein - ergänzender - Unterhaltsanspruch jedenfalls bis zur Höhe des Regelbetrages oder möglicherweise sogar bis zur Höhe des Existenzminimums bzw. eines Unterhalts in Höhe von 135 % des Regelbetrages zusteht, kann nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen nicht im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren, sondern lediglich im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Denn das Prozesskostenhilfe-Verfahren dient nicht dem Zweck, über zweifelhafte, das heißt insbesondere in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärte Rechtsfragen endgültig vorweg zu entscheiden (vgl. Zöller/Phillipi a. a. O. § 114 Rdn. 21). Um eine solche zweifelhafte Rechtsfrage handelt es sich indes vorliegend:

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist eine - anteilige - Ersatzhaftung der Großeltern gemäss § 1607 Abs. 1 BGB bis zur Höhe des Regelbetrages sowie gegebenenfalls auch darüber hinaus nicht von vorne herein ausgeschlossen. Denn nach dieser Vorschrift hat ein nachrangiger Verwandter den (Kindes-)Unterhalt zu gewähren, soweit ein Verwandter aufgrund des § 1603 BGB nicht unterhaltspflichtig ist. Diese Formulierung ("soweit") beschränkt die Haftung des nachrangigen Unterhaltspflichtigen nicht auf den Fall völliger Leistungsunfähigkeit des erstrangig Unterhaltspflichtigen, sondern umfasst ausdrücklich auch den Fall, dass der in erster Linie zum Unterhalt Verpflichtete den geschuldeten Unterhalt nur teilweise erbringt.

Auch der Umstand, dass dem Antragsteller und seinen Geschwistern hier - jedenfalls im Wesentlichen - der Unterhalt zufließt, zu dessen Erbringung der Sohn der Antragsgegner sich im Vergleichswege verpflichtet hat, schließt den Rückgriff auf die Antragsgegner als Großeltern nicht von vorne herein aus. Hierbei ist allerdings davon auszugehen, dass der Bedarf des Antragstellers sich nach seiner Lebensstellung (§ 1610 Abs. 1 BGB) richtet, die auch im Rahmen des Anspruchs nach § 1607 Abs. 1 BGB ganz überwiegender Auffassung zu Folge von der Lebensstellung der Eltern und nicht von den möglicherweise deutlich besseren Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Großeltern abgeleitet wird (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2001, 782, 783; Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 273; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhaltsrechts 9. Aufl. Rdn. 3078; Eschenbruch/Wohlgemuth a. a. O.; Staudinger/Engler a. a. O. Rdn. 8; Finger FamRZ 1999, 1298). Ob eine andere Betrachtung dann gerechtfertigt sein mag, wenn das Kind nicht bei den Eltern, sondern bei den Großeltern lebt (vgl. Palandt/Diederichsen a. a. O. § 1607 Rdn. 7), kann vorliegend auf sich beruhen, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Leben die Kindeseltern daher in einfachen Verhältnissen, prägen diese auch den Unterhaltsbedarf bzw. den Anspruch des minderjährigen Kindes in Bezug auf die Großeltern.

Welche Rechtsfolgen sich hieraus für die Höhe der Ersatzhaftung der Großeltern ergeben, insbesondere bis zu welcher Unterhaltshöhe deren Eintrittspflicht gegeben ist, wenn der erstrangig Unterhaltsverpflichtete nicht einmal den Regelunterhalt leistet, ist - soweit ersichtlich - in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht abschließend geklärt. Das OLG Karlsruhe (FamRZ 2001, 782) hat die Ersatzhaftung eines Großelternteils gemäss § 1607 Abs. 1 BGB jedenfalls für den Fall abgelehnt, dass die minderjährigen Kinder vom unterhaltsverpflichteten Elternteil Unterhalt nach der Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle erhalten. Es hat diese Entscheidung freilich nicht damit begründet, dass eine Ersatzhaftung der Großeltern von vorne herein dann nicht Platz greifen könne, wenn der erstrangig Unterhaltspflichtige den nach seinen finanziellen Verhältnissen geschuldeten Unterhalt leiste. Vielmehr hat es darauf abgestellt, die Kinder erhielten nicht nur Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages, sondern sogar nach der 3. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Unterhaltsbetrag entspreche ihrer von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung. Eine Ersatzhaftung der Großeltern bis zur Höhe des Existenzminimums der Kinder komme nicht in Betracht, weil der Mindestbedarf unterhaltsrechtlich nicht mit dem Existenzminimum gleichgesetzt werden könne.

Das Schrifttum geht, soweit die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines Unterhalt beanspruchenden Verwandten dort näher erörtert wird, davon aus, dem Kind stehe - soweit von einfachen Lebensverhältnissen der Eltern auszugehen sei - gegenüber den Großeltern jeweils nur der Unterhaltsbetrag nach der niedrigsten Einkommensstufe (vgl. Erdrich in Scholz/Stein, Praxishandbuch Familienrecht Teil J Rdn. 25) bzw. nicht mehr als der Regelbetrag (vgl. Eschenbruch/Wohlgemuth a. a. O.) bzw. der sog. Mindestunterhalt (Gerhardt a. a. O. Rdn. 208 d) bzw. die Sicherung des Existenzminimums (vgl. Hußmann in Heiß/Born Unterhaltsrecht 13. Kapitel Rdn. 22) zu. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner jüngeren Rechsprechung wiederholt hervorgehoben, dass für Kinder kein Mindestbedarf entsprechend der Gruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle bestehe, weil es seit dem Inkrafttreten des KindUG vom 6. April 1998 (BGBl I S. 666) keine gesetzliche Bestimmung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder mehr gebe (vgl. zuletzt BGH FamRZ 2003, 363, 365). Er hat aber zuletzt - wenngleich nur in Bezug auf die Einsatzbeträge im Rahmen der Mangelfallberechnung - den Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO als das (in die Mangelverteilung einzustellende) Existenzminimum von Kindern herangezogen (vgl. BGH FamRZ 2003, 363, 365 f.).

Bei dieser Sachlage kann im Rahmen der vorliegenden Entscheidung offen bleiben, welcher konkrete Betrag als maßgeblicher Unterhaltsbedarf des Antragstellers im Verhältnis zu den Antragsgegnern zu Grunde zu legen ist. Jedenfalls kann die ersatzweise Inanspruchnahme der Antragsgegner nicht von vorne herein daran scheitern, dass bei dem Vater des Antragstellers der von ihm geschuldete, noch unterhalb des Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO liegende Unterhalt beigetrieben wird. Denn damit ist der Unterhaltsbedarf des Antragstellers im Verhältnis zu den Antragsgegnern, unabhängig davon, ob man ihn jedenfalls in Höhe des Regelbetrages oder sogar in Höhe eines Betrages bis zu 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-VO bemisst, nicht vollständig gedeckt.

Der beabsichtigten Klage fehlt auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes auch nicht aus anderen Gründen die hinreichende Erfolgsaussicht. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des Antragstellers, die ihrer Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich durch die Betreuung des Kindes nachkommt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) in der Lage ist, neben der Kindesbetreuung auch noch den - restlichen - Barunterhalt des Antragstellers aufzubringen. Denn ausweislich der vorgelegten Entgeltrechnungen für Januar und Februar 2003 verfügt die Kindesmutter nur über monatliche Nettoeinkünfte von 804,78 €, die sogar noch unterhalb ihres notwendigen Selbstbehalts liegen. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob die Kindesmutter neben dem Antragsteller auch noch die beiden anderen ehelichen Kinder aus ihrer früheren Ehe mit dem Sohn der Antragsgegner, zu deren Lebenssituation nichts vorgetragen ist, betreut.

Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gibt dem Antragsteller zugleich Gelegenheit, den angekündigten Antrag zu Ziffer IV. der Stufenklage vom 16. Januar 2003, über den freilich - auch hinsichtlich der Prozesskostenhilfegewährung - zur Zeit noch nicht abschließend zu befinden ist, zu überprüfen. Die derzeitige Formulierung dieses Antrags, die Antragsgegner zu verpflichten, "den sich aus Ziffer I" - also aus der Auskunft der Antragsgegner über ihre Einkünfte - "ergebenden monatlichen Unterhalt ... zu zahlen" gibt Veranlassung darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegner gegebenenfalls Unterhalt nicht nach ihren eigenen Vermögensverhältnissen, sondern - wie dargestellt - nach denjenigen der Kindeseltern bzw. ihres grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Sohnes schulden.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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