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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.08.2008
Aktenzeichen: 4 WF 92/08
Rechtsgebiete: FGG, BGB, VBVG


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 5 S. 1
FGG § 67 Abs. 3
FGG § 67 a Abs. 1
FGG § 67 a Abs. 2
FGG § 67 a Abs. 3
FGG § 67 a Abs. 5
BGB § 242
BGB § 1835 Abs. 1
BGB § 1835 Abs. 2
BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
VBVG § 2
VBVG § 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrenspflegerin vom 10.03.08 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 22.02.2008 - 42 F 300/05 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 5, 56 g Abs. 5 S. 1 FGG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Einem Verfahrenspfleger steht nach §§ 50 Abs. 5, 67 a Abs. 1 und 2 FGG ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend § 1835 Abs. 1 bis 2 BGB und eine Vergütung entsprechend § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 bis 3 Abs. 1 und 2 des am 01.07.2005 in Kraft getretenen Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) zu. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Vergütung der Verfahrenspflegerin zu Recht auf - nur - 689,97 € festgesetzt und einen Betrag in Höhe von (1.337,50 € - 350,00 € - 689,97 € =) 297,53 € wegen Erlöschens gem. § 2 VBVG abgesetzt. Auf die in Bezug genommene Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 11.06.2007 (Bl. 80 d.A.) wird verwiesen.

Nach § 2 Satz 1 VBVG erlischt der Vergütungsanspruch, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht wird. Innerhalb dieser Frist ist der betreffende Anspruch von dem Verfahrenspfleger bei Gericht geltend zu machen. Ausschlussfristen begrenzen eine Leistungspflicht objektiv, indem sie eine feste Zeit vorgeben, innerhalb derer der Gläubiger sein Recht gelten machen muss. Mit ihrem Ablauf erlischt das Recht von selbst. Steht ein Recht unter einer Ausschlussfrist, so ist es von vornherein nur in der durch sie bestimmten zeitlichen Begrenzung begründet. Dies bedeutet, dass das Erlöschen des Anspruchs von Amts wegen zu beachten ist und nicht von der Staatskasse geltend gemacht werden muss (OLG Koblenz, FamRZ 2002, 1355 = juris Rn 3; BayObLG, FamRZ 2003, 1221 ff.). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (OLG Koblenz, aaO Rn 5; Palandt/Diederichsen, 67. Aufl. 2008, Anh zu § 1836 BGB § 2 VBVG Rn 2).

Wurden für den Vergütungsanspruch bereits Abschlagzahlungen festgesetzt, ist die Überschreitung der Ausschlussfrist in dieser Höhe unschädlich (Diederichsen, aaO unter Hinweis auf BayObLG, aaO = juris Rn 13). Dies hat das Amtsgericht berücksichtigt, indem es den im August 2005 beantragten und Mitte September ausgezahlten Vorschuss in Höhe von 350,00 € berücksichtigt hat.

Der Anspruch steht nicht zur Disposition der Beteiligten, so dass seinem Erlöschen auch nicht das Gebot von Treu und Glauben im Rechtsverkehr gemäß § 242 BGB entgegengehalten werden kann (Pammler-Klein/Pammler in: jurisPK-BGB, 3. Aufl. 2006, § 1836 BGB.Rn 58 unter Hinweis auf OLG Frankfurt, KindPrax 2004, 67 f.). Deshalb kann sich die Verfahrenspflegerin nicht darauf berufen, dass sie mit Schreiben vom 27.01.2006 - erneut - einen Vorschuss in Höhe von 350,00 € beantragt hatte, der aber - trotz Erinnerung vom 05.04.2006 (Bl. 43 d.A.) nicht bewilligt und ausgezahlt worden ist, weil es sich gem. dem Beschluss vom 20.07.2005, mit dem die Verfahrenspflegerin bestellt worden ist, die Vergütung nach § 67 III FGG - seit 01.07.05 § 67 a III FGG - richten sollte, also ein fester Betrag hätte zugebilligt werden müssen, für den es keinen - abzurechnenden - Vorschuss in beliebiger Höhe gibt. Nach Abänderung der Abrechnung durch den Beschluss vom 11.05.2006 hätte zwar ein Vorschuss bewilligt werden können. Insoweit hat das Amtsgericht aber zu Recht mit Schreiben vom 24.05.2006 (Bl. 64 d.A.) auf die zwischenzeitliche Beendigung des Verfahrens mit der Notwendigkeit einer abschließenden Abrechnung hingewiesen. Dass die Verfahrenspflegerin sich mit dieser Abrechnung bis zum 25./28.02.2007 Zeit gelassen hat, ist von ihr selbst zu vertreten.

Im Hinblick auf § 13 a FGG ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Beschwerdewert: (bis) 300,00 Euro.

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