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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.08.2008
Aktenzeichen: 4 WF 94/08
Rechtsgebiete: ZPO, SGB II, GKG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 4
SGB II § 33 Abs. 4
GKG § 42 Abs. 1
GKG § 42 Abs. 5
GKG § 42 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 03. Juli 2008 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 24. Juni 2008, soweit der Klägerin Prozesskostenhilfe verweigert worden ist, geändert.

Der Klägerin wird auch insoweit unter Beiordnung von Rechtsanwalt I. E. in F. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, als sie für die Zeit von April 2008 bis zur Rechtshängigkeit ihrer Klage, die am 02. Juli 2008 eingetreten ist, Trennungsunterhalt in Höhe von 592,00 € verlangt.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage, in dem der Klägerin Grundsicherungsleistungen nach SGB II gewährt worden sind, aus der Bewilligung der Prozesskostenhilfe herausgenommen. Aufgrund der vom Sozialamt gemäß § 33 Abs. 4 SGB II vorgenommenen Rückabtretung der auf das Amt übergegangenen Unterhaltsansprüche an die Klägerin ist diese grundsätzlich befugt, die Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit geltend zu machen. Allerdings trifft es zu, dass, worauf das Amtsgericht hingewiesen hat, der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 266/03 - ( vgl. u.a. FamRZ 2008, 1159 mit Anm. Günther sowie in Juris; kritisch demgegenüber Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 8 Rn. 117) entschieden hat, dass in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden könne, weil der Empfänger der Sozialleistungen nicht bedürftig sei im Sinne von § 114 ZPO, da ihm gegenüber dem Sozialhilfeträger ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zustehe. Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof allerdings Ausnahmen gemacht, so für den Fall, dass die Durchsetzung des Vorschussanspruches bloße Förmelei wäre. Das sei anzunehmen, wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirke, wie dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs. 5 Satz 2 GKG bei zwischen Eingang des Prozesskostenhilfeantrags und Rechtshängigkeit der Klage fällig werdenden Unterhaltsansprüchen regelmäßig der Fall sei (vgl. Ziffer 19 a.E., a.a.O.). Ein solcher Fall liegt hier aber vor. Die aus der Prozesskostenhilfebewilligung ausgeklammerte Zeit von April 2008 bis zur Rechtshängigkeit der Klage am 02.07.2008 betrifft Unterhaltsansprüche, die nach Eingang des Prozesskostenhilfeantrags am 11.03.2008 fällig geworden sind. Da auch die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 2 GKG gegeben sind, ist ab dem Eingang des PKH-Antrags für die danach fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Streitwert gemäß § 42 Abs. 1 GKG nach dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderten Unterhaltsbetrag zu bemessen; eine Erhöhung der nach § 42 Abs. 5 GKG hinzuzurechnenden Rückstände findet daher wegen der Geltendmachung der rückübertragenen Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit nicht statt; nur dann würde sich dies kostenrechtlich auswirken.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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