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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.11.2008
Aktenzeichen: 43 HEs 25/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 121
Kann die Hauptverhandlung wegen Erkrankung des Verteidigers nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, ist die Strafkammer gehalten, für eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu sorgen, um die Sache noch vor Ablauf der 6-Monatsfrist verhandeln zu können.
Tenor:

Der Haftbefehl des Amtsgerichts A. vom 07.02.2008 wird aufgehoben.

Gründe:

Es fehlt an einem wichtigen Grund, der gemäß § 121 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus rechtfertigt.

Der nach 2-tägiger Untersuchungshaft am 14.04.2008 zunächst von der weiteren Untersuchungshaft verschonte Angeklagte, dem Betäubungsmittelstraftaten (Handel mit Amphetamin im kg-Bereich) zur Last liegen, befindet sich nunmehr seit dem 14.05.2008 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Anklage der Staatsanwaltschaft datiert vom 29.05.2008. Die zuständige Strafkammer hat das Hauptverfahren am 01.07.2008 eröffnet und Termin zur Hauptverhandlung zunächst auf den 16. und 19.09.2008 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 08.09.2008 bat der Pflichtverteidiger wegen Erkrankung um Aufhebung der Termine und teilte dem Vorsitzenden der Strafkammer auf telefonische Nachfrage am selben Tage ergänzend mit, er sehe sich wegen der Kürze der Zeit außerstande, für eine Vertretung zu sorgen. Der Vorsitzende hob daraufhin am 08.09.2008 die Termine auf und bestimmte neue Termine auf den 03.02. und 05.02.2009; die Kammer habe bis zum 30.01.2009 keinen anderen Sitzungstag mehr zur Verfügung.

Mit dieser Sachbehandlung wird dem Anspruch des Angeklagten auf beschleunigte Aburteilung nicht mehr genügt. Der Senat kann eigene Bemühungen der Strafkammer, für eine anderweitige Verteidigung des Angeklagten zu sorgen, um die Sache wie vorgesehen noch vor Ablauf der 6-Monatsfrist verhandeln zu können, nicht erkennen. Mit den Erklärungen des erkrankten Pflichtverteidigers, er könne nicht für eine Vertretung sorgen, durfte sich das Landgericht nicht begnügen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Bezirk des Landgerichts A. kein Verteidiger gefunden hätte, der an den vorgesehen Terminstagen zur Verfügung stand. Angesichts des geringen Umfangs der Sache, der sich u.a. in der nur auf 2 Tage angesetzten Hauptverhandlung widerspiegelt, wäre einem anderen Verteidiger eine Einarbeitung in die Sache auch kurzfristig möglich gewesen.

Die eingetretene Verzögerung kann - etwa durch eine Vorverlegung der Hauptverhandlung - nicht mehr kompensiert werden, nachdem der Angeklagte seit der Aufhebung der ursprünglich vorgesehenen Termine annähernd 2 weitere Monate in Untersuchungshaft verbracht hat und ein Urteil innerhalb der 6-Monatsfrist nicht mehr ergehen kann. Es stößt auf das Unverständnis des Senats, dass die zuständige Strafkammer angesichts der offenbar hohen Belastung mit Haftsachen keine Überlastungsanzeige erstattet hat und es für unbedenklich hält, den Angeklagten in seiner vom Umfang her (nicht vom Gewicht der Vorwürfe) eher unterdurchschnittlichen Strafsache für weitere 5 Monate in Untersuchungshaft zu halten.

Ende der Entscheidung

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