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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: 5 U 118/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 796 II
ZPO § 767 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 118/02

Anlage zum Protokoll vom 15. Januar 2002

Verkündet am 15. Januar 2002

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch und den Richter am Oberlandesgericht Mangen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15. Mai 2002 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 594/01 - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt mit der Klage die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 28. September 1995, mit dem ärztliche Leistungen des Beklagten in Höhe von 49.847,20 DM tituliert worden sind.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 15. Mai 2002, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, mit Ausnahme des auf Herausgabe des Vollstreckungstitels gerichteten Antrags stattgegeben und zur Begründung angeführt, dem Beklagten seien - wie sich aus dem Bescheid der Gutachterkommission vom 24. August 1999 ergebe - Behandlungsfehler unterlaufen, so dass seine Leistungen unbrauchbar gewesen seien. Den daraus resultierenden Schadensersatzanspruch könne der Kläger der titulierten Honorarforderung entgegenhalten. § 796 Abs. 2 ZPO stehe dem nicht entgegen. Ausnahmsweise sei, da ärztliche Behandlungsfehler Gegenstand der Schadensersatzforderung seien, nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendungen, sondern auf die Kenntnis der den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände abzustellen, die der Kläger erst mit dem Bescheid der Gutachterkommission im Jahr 1999 gehabt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Klage begehrt. Er wendet sich in erster Linie gegen die Feststellungen des Landgerichts zu den ihm vorgeworfenen Behandlungsfehlern. Jedenfalls liege kein schwerwiegender Behandlungsfehler vor, so dass der Honoraranspruch nicht erloschen sei. Unabhängig davon sei der Kläger mit seinem Vortrag zu möglichen Behandlungsfehlern und darauf gestützten Ansprüchen nach § 796 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.

Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung beantragt, ist der Auffassung, § 796 Abs. 2 ZPO sei aus verfassungsrechtlichen Gründen im Rahmen eines Arzthaftungsrechtsstreits in der Weise anzuwenden, dass es auf den Zeitpunkt der Kenntnis von den die Einwendung begründenden Umständen ankomme. Unabhängig davon sei der Honoraranspruch durch den mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten im Jahr 2001 geschlossenen Vergleich untergegangen. Zumindest habe der Beklagte die Honorarforderung auf Dauer gestundet.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Kläger mit Einwendungen gegen die titulierte Forderung, die sich auf vermeintliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung stützen, nach §§ 796 Abs. 2, 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Nach inzwischen wohl einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur kommt es für den Ausschluss von Einwendungen nach § 767 Abs. 2 ZPO (und demgemäss auch nach § 796 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt der Entstehung der Einwendungen an und nicht darauf, wann die Einwendungen dem Schuldner bekannt geworden sind. Der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wäre indes sogleich mit der (unterstellt: fehlerhaften) Behandlung durch den Beklagten im Jahr 1994 entstanden und existierte somit bereits, als der Beklagte den Honoraranspruch titulieren ließ. Von dem Grundsatz, dass nach § 767 Abs. 2 ZPO nur der Zeitpunkt des Entstehens der Einwendung maßgebend ist, lässt der Bundesgerichtshof Ausnahmen nicht zu (zuletzt noch BGHZ 145, 353 ff.). Dem schließt sich der Senat an. Unbilligkeiten können über § 826 BGB ausgeglichen werden. Die Auffassung des Landgerichts, zumindest für das Arzthaftungsrecht sei in Anlehnung an die Verjährungsregeln des § 852 Abs. 1 BGB auch bei § 767 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt der Kenntnis abzustellen, geht fehl. § 852 Abs. 1 BGB stellt für den Verjährungsbeginn ausdrücklich generell - und nicht als eine Besonderheit des Arzthaftungsrechts - auf die Kenntnis des Gläubigers vom Schaden und der ersatzpflichtigen Person ab. Demgegenüber zieht § 767 Abs. 2 ZPO zur Sicherung der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung und damit zum Schutz des Gläubigers, dem eine Unsicherheit hinsichtlich der Geltungskraft eines erstrittenen Urteils grundsätzlich nicht zugemutet werden soll (vgl. BGHZ 61, 25, 27), eine deutlich andere, engere Grenze für die Geltendmachung von Einwendungen, die mit reinen Billigkeitserwägungen für den Bereich des Arzthaftungsrechts nicht unterlaufen werden kann. Unzumutbar benachteiligt wird der Kläger dadurch nicht, weil es ihm unbenommen bleibt, eine etwaige Schadensersatzforderung gegen den Beklagten in einem neuen Rechtsstreit einzuklagen. Vor diesem Hintergrund bestehen gegen die enge Auslegung der §§ 767 Abs. 2, 796 Abs. 2 ZPO auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der mit der Haftpflichtversicherung des Beklagten im Jahr 2001 geschlossene Vergleich steht der Geltendmachung des Honoraranspruchs nicht entgegen. Diese war nicht legitimiert, über den Verzicht auf Honoraransprüche zu Lasten des Beklagten zu befinden. Unabhängig davon findet sich im Wortlaut des Vergleichs kein Anhalt für einen solchen Verzicht, auch wenn ein solcher vor dem Vergleichsabschluss Gegenstand der geführten Korrespondenz zwischen dem Kläger und den Verfahrensbevollmächtigten der Versicherung gewesen sein mag.

Die dem Kläger vom Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 11. April 2000 gewährte Stundung war ersichtlich nicht auf unbeschränkte Zeit erteilt, sondern begrenzt auf die Dauer der Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung. Dass die Stundungserklärung die spätere Klagbarkeit ausschließen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist in dem vorausgegangenen Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 4. April 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass - wenn die entsprechende Stundungserklärung abgegeben werde - die Sache "zunächst" ruhe, bis "die Hauptsache" (gemeint sind die Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung) abgeschlossen sei.

Zu einem etwaigen Anspruch aus § 826 BGB fehlt ein hinreichender Sachvortrag.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Berufungssstreitwert: 25.486,47 €

Ende der Entscheidung

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