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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 25.04.2006
Aktenzeichen: 5 U 127/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 307
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den Tarifbedingungs-Nr.:

1. Neufassung der Tarifbedingungen Nr. 1 (preisliche Angemessenheit)

2. Ergänzung der Tarifbedingung Nr. 11 (2) - (Einführung von Höchstsätzen für Heilmittel gemäß Heilmittelliste)

3. Ergänzung zur Tarifbedingung Nr. 11 (3) - ("funktionaler Standardausführung")

4. Neufassung der Tarifbedingung Nr. 12 (1), (2)

5. Neueinführung der Tarifbedingung Nr. 19a und 19b

für die jeweils zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherungen zur Versicherungsscheinnummer ***** der Klägerin zu 1) sowie der Versicherungsscheinnummer +++++ des Klägers zu 2) nicht Vertragsinhalt geworden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kläger zu je 1/8, die Beklagte zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte zu 3/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger jeweils 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die Kläger haben den ursprünglichen Klageantrag zu 2) zurückgenommen, die Klägerin hat im Übrigen die Klageforderung anerkannt. Insoweit war - nach Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren - Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) zu erlassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO. Die Kostenquote ergibt sich unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 15.000.- € für den Klageantrag zu 1) und von 5000.- € für den Klageantrag zu 2). Maßgeblich ist das Interesse der Kläger, das der Senat nach § 3 ZPO geschätzt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.

Streitwert: 20.000.- €.

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