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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.03.2007
Aktenzeichen: 5 U 145/06
Rechtsgebiete: ZPO, AGBG, AVB-BUZ, BGB


Vorschriften:

ZPO § 313 a Abs. 1
ZPO § 540 Abs. 2
AGBG § 9 Abs. 1
AVB-BUZ § 9
AVB-BUZ § 9 (3)
AVB-BUZ § 9 (4)
AVB-BUZ § 9 (5)
BGB § 286 Abs. 2 Nr. 3
BGB § 288
BGB § 305 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 7. Juni 2006 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 O 166/04- teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. des Tenors wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. November 2002 bis 31. August 2005 rückständige Rente in Höhe von insgesamt 16.688,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 5.399,24 € vom 25. September 2003 bis 31. August 2005 und von 11.289,32 € vom 1. Oktober 2004 bis 31. August 2005 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Wegen des Tenors zu Ziffer 2 bleibt das Urteil aufrechterhalten.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellung wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs gerechtfertigt, während das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg hat.

1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente bereits ab 1. November 2002. Das hat die Beklagte im Senatstermin vom 21. Januar 2007 mit Recht ausdrücklich anerkannt. Das angefochtene Urteil ist deswegen entsprechend zu korrigieren.

2. Die Beklagte meint allerdings zu Unrecht, sie brauche nur die vereinbarte Barrente zu leisten. Sie ist vielmehr auch verpflichtet, die im Versicherungsschein ausgewiesene Bonusrente von monatlich 81,80 € zu zahlen.

a. Nach den unter Abschnitt C 1 zur Bonusrente getroffenen Regelungen, die dem Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrag als allgemeine Vertragsbedingungen zugrunde liegen, ist die in der Versicherungsurkunde ausgewiesene Bonusrente nur dann nicht maßgebend, wenn der Leistungsfall später als im auf den Vertragsschluss folgenden Jahr eintritt und der Versicherer aufgrund einer geänderten wirtschaftlichen Lage den Prozentsatz geändert hat. Dass letzteres der Fall ist, hat die Beklagte, die hierzu unschwer in der Lage wäre, nicht dargetan. Sie hat nicht dargelegt, welcher Prozentsatz in den Jahren 1992 und 1993 gegolten hat. Es ist insbesondere nicht auszuschließen, dass für das Jahr 1993 ebenfalls eine Bonusrente von Null deklariert worden ist, was man im Jahr des Vertragsschlusses noch nicht hätte voraussehen können. Dass nur das Jahr des Vertragsschlusses maßgebend seien sollte, ergibt sich aus der Regelung nicht.

b. Abgesehen davon muss sich die Beklagte aber auch deshalb an der im Versicherungsschein ausgewiesenen Rente festhalten lassen, weil die AVB, soweit sie eine dauerhafte Herabsetzung der Bonusrente oder gar deren völligen Wegfall ermöglichen, wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 BGB) unwirksam sind. Die in § 9 AVB - BUZ und Abschnitt C 1 getroffene Ausformung der Bonusrente unterliegt der Inhaltskontrolle, weil und soweit dadurch das generelle Leistungsversprechen modifiziert und teilweise eingeschränkt wird (BGH NJW 2001, 2014), wobei Kontrollgegenstand der durch Auslegung ermittelte Inhalt ist, was sich wiederum nach den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers richtet, der das Bedingungswerk aufmerksam liest und verständig unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs würdigt (BGH VersR 2003, 236). Danach wird der Versicherungsnehmer im Streitfall davon ausgehen, dass ihm bei Eintritt der Berufsunfähigkeit neben der Barrente eine Erhöhungsrente (Bonusrente) gezahlt wird, und zwar als Überschussbeteiligung, denn die Bonusrente ist nach § 9 (3) eine Form der Überschussbeteiligung. Wenn auch die Höhe der Bonusrente nur abstrakt angegeben ist ("Prozentsatz aus der jährlichen Beitragsbefreiung zuzüglich - falls mitversichert - der vertraglich vereinbarten jährlichen Barrente", so § 9 (3) S. 2 AVB - BUZ), wird er doch davon ausgehen dürfen, dass es tatsächlich auch zu einer Zahlung kommt, falls Überschüsse erzielt werden, denn an keiner Stelle ist davon die Rede, dass überhaupt keine Bonusrente anfallen könnte. Solches wird der Versicherungsnehmer auch nicht ernsthaft in Betracht ziehen, erscheint es doch gänzlich unwahrscheinlich, dass während der gesamten vieljährigen Laufzeit überhaupt keine Überschüsse anfallen könnten. Entgegen dem grundsätzlichen Leistungsversprechen und der durch § 9 AVB - BUZ vermittelten berechtigten Erwartungen, kann allerdings nach Abschnitt C 1 S. 2 und 3 eine Bonusrente doch nicht anfallen, nämlich dann, wenn der Prozentsatz für das Kalenderjahr des Eintritts der Berufsunfähigkeit mit Null deklariert wird, welcher dann für die gesamte Leistungsdauer gilt ("Für die gesamte Leistungsdauer garantiert wird"). Eine solche Regelung, deren Inhalt sich dem Leser überhaupt erst nach mehrmaliger Durchsicht erschließt, erscheint völlig unangemessen, weil sie den Versicherungsnehmer krass benachteiligt. Es kann ihm nicht einleuchten, dass nicht etwa nur die Höhe der versprochenen Bonusrente vom im Jahr des Eintritts des Leistungsfalles erwirtschafteten Überschuss abhängt (was dann für die gesamte Laufzeit maßgebend seien soll), sondern die Gewährung einer Erhöhungsrente überhaupt. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass ein Versicherungsnehmer, bei dem der Leistungsfall ausgerechnet in einem Jahr eintritt, in dem der Prozentsatz, der für die Bemessung der Bonusrente maßgebend ist, mit Null deklariert wird, gänzlich leer ausgeht, obwohl in sämtlichen Jahren vor und nach Eintritt des Leistungsfalls gehörige Prozentsätze ausgewiesen worden sind bzw. werden. Dass diese nahezu willkürliche Folge möglich ist, hat die Beklagte selbst belegt, ist doch zum Beispiel für das Jahr 2000 der Prozentsatz mit Null ausgewiesen, während er im Vorjahr immerhin 15 betrug. Diese nicht hinnehmbare Benachteiligung wird auch nicht durch anderweitige Regelungen angemessen kompensiert. Die nach § 9 (4) AVB - BUZ vorgesehene, aus den Überschüssen zu errechnende Schlusszahlung wird nicht gewährt, wenn während der Vertragslaufzeit der Versicherungsfall eintritt. Die nach § 9 (5) AVB - BUZ versprochene Überschussbeteiligung in Form von laufenden Rentensteigerungen wird nach dem Wortlaut der Klausel ohnehin zusätzlich zur Bar- und Bonusrente gezahlt. Rechtsfolge der unangemessenen Benachteiligung ist die Unwirksamkeit der im Abschnitt C 1 getroffenen Regelungen, soweit sie dem Versicherungsnehmer nachteilig sind, so dass die Klägerin jedenfalls die im Versicherungsschein ausgewiesene Rente beanspruchen kann. Ob die Klausel im Übrigen auch gegen § 305 c) BGB oder das Transparenzgebot verstößt, kann nach allem offen bleiben.

Demgegenüber kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Klausel sei schon deshalb nicht unangemessen, weil es einem Versicherer nach dem Gesetz überhaupt freistehe, eine Überschussbeteiligung zu gewähren. Letzteres mag sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Beklagte eine Überschussbeteiligung unter anderem durch Gewährung einer Bonusrente versprochen hat (sicherlich auch als "Verkaufsargument" beim Vertrieb ihrer Produkte im Markt). Dann ist es ihr nicht gestattet, dieses Versprechen im Bedingungswerk an versteckter Stelle mit für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nur schwer verständlichen Formulierungen ohne jegliche Kompensation wieder zurückzunehmen bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung von mehr oder weniger zufälligen Ereignissen abhängig zu machen.

3. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beklagte ist mit der unstreitigen endgültigen Leistungsablehnung am 25. September 2003 in Verzug geraten, sodass sie den bis dahin aufgelaufenen Betrag ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen hat. Die Zinspflicht endet mit dem 31. August 2005, weil die Klägerin den Zinsantrag insoweit in ihrer Berufung - wie schon in erster Instanz - ausdrücklich begrenzt hat. Wegen der in der Zeit von Oktober 2003 bis 31. August 2005 angefallenen Renten hat der Senat ein mittleres Zinsdatum zugrunde gelegt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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