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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 26.01.2009
Aktenzeichen: 5 U 179/08
Rechtsgebiete: ZPO, StGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
StGB § 218 a Abs. 1
StGB § 218 a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Gründe:

I.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen (§§ 529, 531 ZPO) eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Berufungsbegründung vermag keine Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Entscheidung zu begründen.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz wegen des Verhaltens der Beklagten anlässlich der Konsultation am 9. November 2006 sowie in der Folgezeit zusteht. Denn es ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte durch Verletzung ihrer Pflichten aus dem Behandlungsvertrag einen Schaden verursacht hätte, für den sie gegenüber der Klägerin durch Zahlung von Schadensersatz oder Schmerzensgeld einstehen müsste.

Eine schadensursächliche Pflichtverletzung stellt insbesondere der Umstand nicht dar, dass die Beklagte die Eltern der Klägerin nicht über die Schwangerschaft der Klägerin informiert hat. Für diese Beurteilung kann dahinstehen, ob eine Verpflichtung der Beklagten bestanden hat, die Eltern der Klägerin über die Schwangerschaft ihrer Tochter zu informieren, wobei die Annahme einer solchen Verpflichtung aus den Gründen von S. 4/5 der angefochtenen Entscheidung erheblichen Bedenken begegnet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte dadurch, dass sie die Eltern der Klägerin nicht über die Schwangerschaft informiert hat, einen Schaden verursacht haben könnte:

1.

Die Schwangerschaft als solche sowie die Geburt des Kindes mit den damit verbundenen finanziellen Belastungen für die Klägerin kann als ein durch das Verhalten der Beklagten verursachter Schaden nicht angesehen werden.

Denn die Schwangerschaft bestand am 9. November 2006 bereits und konnte zu diesem Zeitpunkt auf legalem Wege auch nicht mehr abgebrochen werden. Ein Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a Abs. 1 StGB kam nicht mehr in Betracht, weil sich die Klägerin zu der fraglichen Zeit unstreitig bereits in der 14. Schwangerschaftswoche befunden hatte. Und es kann nach dem Vortrag der Klägerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihre Schwangerschaft gemäß § 218 a Abs. 2 StGB aufgrund medizinisch-sozialer Indikation legal hätte abgebrochen werden können:

Denn ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinisch-sozialer Indikation setzt gemäß § 218 a Abs. 2 StGB insbesondere voraus, dass der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und dass die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen für die medizinisch-soziale Indikation gemäß § 218 a Abs. 2 StGB etwa: Eser in Schönke/Schröder, StGB, Komm., 27. Aufl., 2006, § 218 a Rn. 26 ff.; Fischer, StGB, Komm., 56. Aufl., 2009, § 218 a Rn. 20 ff.; SK-StGB/Rudophi/Rogall, Systematischer Komm. zum StGB, Stand: 2009, § 218 a Rn. 38 ff.). Diese Voraussetzungen haben zu der fraglichen Zeit auch nach dem Vortrag der Klägerin offensichtlich nicht vorgelegen:

a)

Es fehlt insoweit bereits an einer Gefahr im Sinne von § 218 a Abs. 2 StGB.

aa)

Dass für die Klägerin zu irgendeiner Zeit Lebensgefahr bestanden hätte, wird von ihr selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Und auch zu dem Bestehen einer Gefahr für ihre körperliche Gesundheit ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Eine geistige oder körperliche Behinderung oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigung des erwarteten Kindes, die eine gravierende Beeinträchtigung der Klägerin im Sinne von § 218 a Abs. 2 StGB hätte verursachen können, stand ebenfalls zu keiner Zeit zu befürchten und lag bzw. liegt unstreitig nicht vor.

bb)

Es bleiben dementsprechend als Umstände, die eine medizinisch-soziale Indikation hätten begründen können, ausschließlich neben dem unstreitigen Alter der Klägerin - im November 2006 15 Jahre alt und ca. 2 1/2 Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres - ihre familiäre Situation, der unstreitige Umstand, dass sie damals Schülerin war, sowie die von ihr behaupteten psychischen Beeinträchtigungen. Aber auch im Hinblick auf diese Umstände kann von einer medizinisch-sozialen Indikation im Sinne von § 218 a Abs. 2 StGB offensichtlich nicht ausgegangen werden.

Das Alter der Klägerin allein reicht insoweit nicht aus. Das Alter der Schwangeren kann vielmehr lediglich je nach Lage des Einzelfalles im Zusammenwirken mit anderen Umständen zu der Annahme einer medizinisch-sozialen Indikation führen. So kann etwa bei jugendlichen Schwangeren, deren körperliche oder seelische Reife noch nicht abgeschlossen ist oder die bei Austragen der Schwangerschaft zu einem nicht nur vorübergehenden Abbruch ihrer Ausbildung gezwungen würden, eine schwerwiegende psychische Entwicklungsstörung vorliegen oder zu befürchten sein, die einen Abbruch gemäß § 218 a Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte (Eser in Schönke/Schröder, a. a. O., § 218 a Rn. 29). Dies bedeutet allerdings nicht, dass stets in solchen Fallkonstellationen die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 StGB als gegeben anzusehen wären. Insoweit gilt vielmehr wie in allen anderen Fallkonstellationen zu § 218 a Abs. 2 StGB, dass es maßgeblich auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände ankommt, bei der neben der Feststellung eines gesundheitsgefährdenden Befundes auch familiär-soziale Lebensumstände zu berücksichtigen sind (Eser in Schönke/Schröder, a. a. O., § 218 a Rn. 29 m. w. N. sowie 26; ebenso etwa: Fischer, a. a. O., § 218 a Rn. 25, 27; SK-StGB/Rudolphi/Rogall, a. a. O., § 218 a Rn. 45).

Auch der Umstand, dass Probleme hinsichtlich der Schulausbildung der Klägerin damals nicht auszuschließen waren, vermag für sich genommen sowie in einer Zusammenschau mit dem damaligen Alter der Klägerin die medizinisch-soziale Indikation nicht zu begründen. Es ist insoweit vielmehr eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen, aus denen sich die Bewertung ergeben müsste, dass der Klägerin wegen der Gravität ihrer medizinisch-sozialen Situation das Aufrechterhalten der Schwangerschaft nicht zugemutet werden konnte (vgl. allgemein hierzu etwa: Eser in Schönke/Schröder, a. a. O., § 218 a Rn. 26 sowie 29 m. w. N.; ebenso etwa: Fischer, a. a. O., § 218 a Rn. 25, 27; SK-StGB/Rudolphi/Rogall, a. a. O., § 218 a Rn. 45).

Dabei kommt entgegen der offenbar bei der Klägerin bestehenden Vorstellung durchaus auch der Frage rechtliche Bedeutung zu, ob ihre Eltern - aus prognostischer Sicht bezogen auf die fragliche Zeit im November 2006 - in der Lage und bereit sein könnten, sich um die Klägerin und ihr erwartetes Kind zu kümmern (vgl. allgemein zu der Bedeutung des familiären Umfeldes der Schwangeren dür die Indikation gemäß § 218 a Abs. 2 StGB etwa: Eser in Schönke/Schröder, a. a. O., § 218 a Rn. 26 und 29; Fischer, a. a. O., § 218 a Rn. 26; SK-StGB/Rudolphi/Rogall, a. a. O., § 218 a Rn. 45). Denn die Lage einer Schwangeren in eher behüteten familiären Verhältnissen ist insoweit wesentlich anders als etwa die Lage einer minderjährigen Schwangeren, die ohne familiären Hintergrund alleine die Betreuung und Erziehung eines neugeborenen Kindes bewältigen muss. Und es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in der fraglichen Zeit nicht damit gerechnet werden konnte, dass die Eltern der Klägerin ihre Tochter in deren Fürsorge für das Kind bzw. Enkelkind unterstützen würden, was später dann auch tatsächlich der Fall war und auch heute noch der Fall ist. Im Gegenteil: Die Klägerin selbst hat vorgetragen, dass ihre Eltern sie bereits während der Schwangerschaft umfassend unterstützt hätten, wenn sie früher davon erfahren hätten. Vor dem Hintergrund einer derartigen familiären Situation ist der Umstand, dass die Klägerin alleine mit der Fürsorge für ihr Kind überfordert wäre, im Zusammenhang mit der Frage nach der medizinisch-sozialen Indikation nicht von entscheidender Bedeutung.

Bleiben die von der Klägerin behaupteten psychischen Beeinträchtigungen, die bereits im November 2006 vorgelegen haben oder zu befürchten gewesen seien sollen. Aber auch diese behaupteten psychischen Beeinträchtigungen können weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit den vorgenannten Umständen die medizinisch-soziale Indikation begründen. Es ist zwar für die Indikation gemäß § 218 a Abs. 2 StGB nicht erforderlich, dass die körperliche Gesundheit gefährdet ist. Vielmehr kann eine Gefährdung der psychischen und seelischen Gesundheit insoweit ausreichen (vgl. dazu etwa: Eser in Schönke/Schröder, a. a. O., § 218 a Rn. 29; Fischer, a. a. O., § 218 a Rn. 25; SK-StGB/Rudolphi/Rogall, a. a. O., § 218 a Rn. 41). Es muss sich dabei allerdings (ebenso wie bei den körperlichen Beeinträchtigungen im Sinne von § 218 a Abs. 2 StGB) um schwerwiegende Beeinträchtigungen handeln, was etwa angenommen werden kann, wenn aufgrund der mit der Schwangerschaft einhergehenden psychischen Probleme die Einweisung in eine psychiatrische Klinik droht (Fischer, a. a. O., § 218 a Rn. 26 m. w. N.). Von entsprechend schwerwiegenden Gefahren für die psychische und seelische Gesundheit der Klägerin, die im November 2006 bereits bestanden haben bzw. bezogen auf die damalige Zeit prognostisch für die Zukunft zu erwarten waren, kann jedoch nach dem Vortrag der Klägerin keine Rede sein. Das erst- und zweitinstanzliche schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin insoweit erschöpft sich vielmehr in eher pauschalen und plakativen Formulierungen

[etwa: "erhebliche psychische Belastungssituation" (Bl. 6 d.A.), "Ängste und auch pathologische Situationen" (Bl. 8 d.A.), "aufgrund fehlender Betreuung entstandene soziale Unterversorgung" (Bl. 8 d. A.), "erhebliche psychische Beeinträchtigungen (Bl. 11, 117 d.A.), nach der Geburt des Kindes "psychisch in der Situation komplett überfordert" (Bl. 29 d.A.), "Leidensdruck der Klägerin, der sich in einer psychischen Beeinträchtigung wie Belastungsstörungen, Somatisierungsstörungen und Ängsten äußerte" (Bl. 62 d.A.), "nach der Geburt des Kindes (kam es) zu schwerwiegenden Entwicklungs-störungen, die zu einer Verschlechterung der schulischen Leistungen führte" (Bl. 117 d.A.)],

die nicht wie eine hinreichend substanziierte Beschreibung der tatsächlichen Situation der Klägerin, sondern eher wie aus einer Kommentierung zu § 218 a Abs. 2 StGB abgeschrieben wirken. Die vorgenannten Formulierungen lassen jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, dass bei der Klägerin im November 2006 die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung für ihre seelische Gesundheit im Sinne von § 218 a Abs. 2 StGB vorgelegen hat oder zu befürchten gewesen sein konnte. So haben die schriftsätzlich behaupteten psychischen Beeinträchtigungen für die Klägerin unstreitig bis heute zu keiner Zeit Veranlassung geboten, einen Psychologen oder Psychiater aufzusuchen oder sich gar in entsprechende stationäre Behandlung zu begeben. Zudem haben die Eltern der Klägerin trotz des Umstandes, dass die Klägerin in der fraglichen Zeit in ihrem Haushalt gelebt hat, deren Zustand erst im April 2007 erkannt, was - trotz aller gebotenen Vorsicht bei Bewertungen insoweit - eher gegen als für eine im Sinne von § 218 a Abs. 2 StGB hinreichende Gravität eventueller Gefahren für die seelische Gesundheit der Klägerin sprechen dürfte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die zitierten Formulierungen in den Schriftsätzen der Klägerin durch ihre Bekundungen bei ihrer persönlichen Anhörung durch die Kammer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 20. August 2008 (Protokoll, Bl. 67 ff., 67 - 69 d. A.) keine Bestätigung gefunden haben.

b)

Zu der Frage, ob die Gefahr einer Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit der Klägerin anders als durch Schwangerschaftsabbruch hätte abgewandt werden können, fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin und ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Gegenteil: Die weitere Entwicklung hat gezeigt, dass die Situation der Klägerin durchaus auch ohne einen Schwangerschaftsabbruch bewältigt werden konnte und weiterhin bewältigt werden kann. Und es kann nach dem Vortrag der Klägerin auch davon ausgegangen werden, dass mit der später tatsächlich eingetretenen Entwicklung bereits während der Schwangerschaft gerechnet werden konnte.

c)

aa)

Die Klägerin weist auch ohne Erfolg darauf hin, dass bei Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art die Vortragslast eines Klägers (oder besser gesagt: einer Klägerin) nicht überspannt werden darf, und dass von ihr insbesondere nicht die fachlich korrekte Darlegung medizinischer Zusammenhänge verlangt werden kann. Dies ist zwar vom Ansatz her zutreffend (vgl. etwa: BGH, NJW 2006, 1660, Juris-Rn. 12 f., 13, sowie BGH, NJW 2003, 3411, Juris-Rn. 7). Darum geht es hier indes nicht. Es geht vielmehr darum, dass es an einer aus Laiensicht geschilderten Belastungs- bzw. Gefahrensituation fehlt, die den Tatbestand der medizinisch-sozialen Indikation ausfüllen könnte. Substanziierter Vortrag insoweit wäre - wenn eine entsprechende Belastungs- und Gefahrensituation bei der Klägerin tatsächlich vorgelegen hätte - ohne weiteres und insbesondere ohne jede medizinische Fachkunde mit ganz einfachen Worten möglich gewesen. Eine entsprechende Situation hat aber bei der Klägerin offensichtlich nicht vorgelegen. Die sehr anschaulichen Ausführungen der Klägerin persönlich bei ihrer Anhörung durch die Kammer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 20. August 2008 (Protokoll, Bl. 67 ff., 67 - 69 d. A.) zeigen vielmehr eine für die Klägerin sowie für ihre Eltern durchaus schwierige Situation, rechtfertigen jedoch in keiner Weise die Bewertung, dass der Klägerin im Sinne der medizinisch-sozialen Indikation das Festhalten an der Schwangerschaft nicht zuzumuten gewesen wäre.

bb)

Die Klägerin hat gegen die angefochtene Entscheidung auch ohne Erfolg eingewandt, dass das Landgericht zu der Frage des Vorliegens der medizinisch-sozialen Indikation ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. Dabei ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass Feststellungen insoweit in der Regel aufgrund eines Sachverständigengutachtens zu treffen sind (vgl. etwa: BGH, NJW 2003, 3411, Juris-Rn. 7 m. w. N.). Dies gilt indes nicht, wenn es offensichtlich an hinreichendem Vortrag hierzu fehlt und eine entsprechende sachverständige Begutachtung auf eine - das insoweit bei Arzthaftungsprozessen unvermeidliche Maß übersteigende und damit - unzulässige Ausforschung hinausliefe und der Klage allenfalls dann zum Erfolg verhelfen könnte, wenn sie wesentliche Gesichtspunkte zutage förderte, die die Klägerin selbst nicht gesehen oder zumindest nicht vorgetragen hat.

2.

Dass die Klägerin die Schwangerschaft weitgehend ohne fachärztliche Begleitung durchlebt hat, kann ebenfalls nicht als Schaden angesehen werden, den die Beklagte durch das Unterlassen der Benachrichtigung der Eltern der Klägerin über die Schwangerschaft verursacht haben könnte und für den sie einzustehen hätte. Es mag zwar davon ausgegangen werden können, dass die Klägerin auf Drängen ihrer Eltern die Beklagte in der bei Schwangerschaften üblichen Regelmäßigkeit aufgesucht hätte, wenn ihre Eltern von der Schwangerschaft Kenntnis gehabt hätten. Aber zum einen hätte es der Klägerin auch ohne Information ihrer Eltern jederzeit freigestanden, die Beklagten zu konsultieren. Dass die Beklagte in diesem Fall die fachärztliche Betreuung der Klägerin während der Schwangerschaft verweigert hätte, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für die Klägerin bestand dementsprechend jederzeit die Möglichkeit, den eventuell vorhanden gewesenen Leidensdruck wegen fehlender fachärztlicher Begleitung ihrer Schwangerschaft selbst zu beenden. Und im übrigen ist nicht ersichtlich, dass und ggf. inwiefern insoweit ein Schaden der Klägerin entstanden sein könnte. Denn das Optimale, das durch eine fachärztliche Begleitung einer Schwangerschaft erreicht werden kann, ist, dass die Schwangerschaft und die Geburt komplikationslos verlaufen und dass Mutter und Kind gesund sind. Genau dies war bzw. ist aber unstreitig der Fall.

3.

Es kann zudem nicht als ein der Beklagten zuzurechnender Schaden angesehen werden, dass die Klägerin auch unabhängig von der fehlenden fachärztlichen Begleitung die Schwangerschaft - abgesehen von ihrem Kontakt mit dem Vater des Kindes - alleine und ohne Unterstützung ihres Umfeldes erlebt hat und deshalb möglicherweise mehr psychische Probleme mit der Schwangerschaft hatte als sie bei entsprechender Begleitung gehabt hätte. Denn zum einen fehlt es insoweit an hinreichend substanziiertem Vortrag zu den angeblichen Mehrbelastungen der Klägerin. Und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es der Klägerin jederzeit freigestanden hätte, von sich aus - sei es alleine oder mit Unterstützung durch die Beklagte - ihre Eltern zu informieren, wenn es für sie einen erheblichen Leidensdruck bedeutet hätte, die Schwangerschaft ohne Begleitung ihrer Eltern zu durchleben. Dass die Beklagte auf entsprechende Bitte hin die Unterstützung bei der Information der Eltern verweigert hätte, ist weder ersichtlich noch sonst vorgetragen.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO).

Die Frage nach der Reichweite der ärztlichen Schweigepflicht bei festgestellter Schwangerschaft einer Minderjährigen und insoweit insbesondere die Frage, ob das Bedürfnis der Schwangeren an der Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht auch gegenüber ihren Eltern hinter der elterlichen Sorge ihrer Eltern zurückstehen muss mit der Folge, dass ein Arzt auch gegen den Willen einer minderjährigen Schwangeren deren Eltern über die Schwangerschaft informieren muss, mögen zwar von allgemeinem Interesse sein, sind aber im vorliegenden Streitfall nicht entscheidungserheblich. Alle übrigen durch den vorliegenden Streitfall aufgeworfenen Fragen von allgemeiner Bedeutung sind bereits höchstrichterlich entschieden.

Ende der Entscheidung

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