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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.02.2003
Aktenzeichen: 5 U 194/02
Rechtsgebiete: MBKT


Vorschriften:

MBKT § 15 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

5 U 194/02

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger, die Richterin am Oberlandesgericht Dr.Schmitz-Pakebusch und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn

am 12.02.2003

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.8.2002 verkündete Urteil der 23.Zivilkammer des Landgerichts Köln (23 O 483/98) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs.2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordert. Zur Begründung wird zunächst auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 2. Oktober 2002 Bezug genommen (§ 522 Abs.2 Satz 3 ZPO).

Ergänzend gilt folgendes:

a) Für den streitigen Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.1998 kann der Kläger kein Krankentagegeld verlangen, weil die Bestimmung des § 15 I (a) MBKT in Verbindung mit den Bestimmungen von lit. A.2. der AVB eingreift. Nach § 15 I (a) MBKT endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. In A.2 Satz 2 des Tarifs ist ausdrücklich bestimmt, dass nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bezieht. Dabei macht es nach allgemeiner Auffassung keinen Unterschied, ob es sich um eine Sozialrente oder - wie hier - um eine private Rente handelt (BGH VersR 1989, 392), was der Kläger auch nicht in Abrede stellt. Unerheblich ist auch, ob die Rente auf unbestimmte Zeit oder - wie hier - befristet geleistet wird (vgl. BGH, VersR 1989, 943, 944; OLG Saarbrücken, r+s 1991, 247, 248; Bach/Moser-Wilmes, aaO). Unerheblich ist weiter, ob die Höhe der Rente das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers erreicht (BGH VersR 1989, 392).

Unerheblich ist schließlich, ob die Rente auf Grund einer vom Versicherer ausdrücklich anerkannten Leistungspflicht erbracht wird oder "kulanzhalber", das heißt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer ohne letztendliche Klärung der Leistungspflicht in bestimmtem Rahmen (hier einem begrenzten zeitlichen) leistet. Der Wortlaut der vertraglichen Regelung sieht insoweit eine Differenzierung nicht vor. Er umfasst jede Leistung einer Berufsunfähigkeitsrente, also auch die nur "kulanzhalber" erbrachte. Die vom Kläger vertretene Auffassung, wonach auch § 15 I (a) MBKT nur bei tatsächlich gegebener Berufsunfähigkeit anwendbar sei, findet weder im Wortlaut eine Stütze noch erklärt sie, welcher Regelungsgehalt dann für die Ergänzung von § 15 I (a) MBKT durch lit. A.2 des Tarifs noch verbliebe.

Auch Sinn und Zweck der Krankentagegeldversicherung gebieten keine andere Auslegung. Der Zweck, über den Wortlaut des § 15 I (a) MBKT hinaus und neben § 15 I (b) MBKT (keine Leistungspflicht bei tatsächlicher Berufsunfähigkeit) ausdrücklich den bloßen Bezug von Berufsunfähigkeitsrente als Leistungsausschluss zu regeln, liegt in der Schaffung klarer Verhältnisse. Die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ist ein gewisses Indiz dafür, dass Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt. Aus welchen (möglicherweise anfechtbaren) Gründen diese bejaht wird, vor allem aber, unter welchen engeren Voraussetzungen, soll keine Rolle spielen und vom Krankenversicherer nicht überprüft werden müssen. Für den Versicherer ist einzig klar, dass Rente gezahlt wird, kaum je aber, warum und auf welcher gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage. Hier für eine kulanzweise Regelung eine Ausnahme zu machen, würde diesem Zweck zuwiderlaufen. Der Versicherungsnehmer erhält darüber hinaus für den gleichen Anlass einen wirtschaftlichen Vorteil (nämlich eine Rente), ist also nicht schutzlos. Er kann und soll hingegen nicht doppelt an seiner gesundheitlichen, seine Berufsausübung hindernden Beeinträchtigung verdienen. Daher schließen sich auch Berufs- und bloße Arbeitsunfähigkeit gegenseitig aus (BGH aaO). Dass dieser wirtschaftliche Vorteil sich nicht notwendigerweise deckt, ist ohne Bedeutung. Es ist Sache des Versicherungsnehmers, sich etwa hinsichtlich der Berufsunfähigkeit höher zu versichern. Wäre er umgekehrt höher versichert, würde er auch keine Reduzierung im Hinblick auf ein niedrigeres Krankentagegeld akzeptieren. Schließlich ist es allein Sache des Versicherungsnehmers, eine rein kulanzweise angebotene Leistung (etwa wegen der nachteiligen Folgen bei der Krankentagegeldversicherung) nicht anzunehmen, sondern zurückzuweisen bzw. erst gar nicht geltend zu machen.

b) Die Regelungen in § 15 I (a) MBKT und in lit. A.2 des Tarifs sind auch wirksam. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH die zwingende Beendigung des Vertrages gerade in Verbindung mit Klauseln der hier in Rede stehenden Art nach § 9 AGBG unwirksam (BGHZ 117, 92). Grund ist, dass bei einer späteren Rückkehr in das Berufsleben die Rentenzahlung einerseits entfiele, andererseits eine Fortsetzung des beendeten Versicherungsvertrages nicht mehr möglich und ein neues Vertragsverhältnis (wenn überhaupt) nur unter beträchtlich erschwerten Bedingungen begründet werden könnte. Die Beklagte hat dieser Rechtsprechung jedoch durch die Möglichkeit einer Anwartschaftsversicherung (A. 2. c) der AVB) hinreichend Rechnung getragen, so dass unter diesem Gesichtspunkt keine Unwirksamkeit der Bedingungen vorliegt.

Weitergehende Gründe, die Bestimmung in § 15 I (a) MBKT oder im Tarif nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) für unwirksam zu halten, gibt es aber auch im übrigen nicht. Insbesondere gilt dies für die hier interessierende Frage, ob auch eine rein kulanzweise erbrachte Leistung von Berufsunfähigkeitsrente zum Wegfall der Leistungspflicht führt. Dabei ist davon auszugehen, dass die vom Kläger vertretene "verfassungskonforme" Auslegung der Bestimmung des Tarifs A.2 von vornherein kein geeigneter Prüfungsmaßstab ist. Versicherungsbedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht an der Verfassung zu messen sind, sondern an Treu und Glauben (vgl. § 9 AGBG bzw. § 307 BGB n.F.). Für einen Rückgriff auf die sogenannte drittschützende Wirkung der Grundrechte im Verhältnis von Privaten untereinander besteht im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer, also vertraglicher Vereinbarungen zwischen Privaten, regelmäßig kein Bedürfnis. Die einfachgesetzliche Schranke der "unangemessenen Benachteiligung" im Sinne des AGB-Rechts greift im Zweifel wesentlich früher ein als eine etwaige verfassungsrechtliche Beschränkung. Von einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers kann aber hier keine Rede sein. Die Regelungen sind nicht inhaltlich unausgewogen, wie sich aus den obigen Ausführungen zu Sinn und Zweck der Regelungen ergibt. Sie sind auch nicht überraschend oder undurchsichtig. Für jeden Versicherungsnehmer, der die Bestimmungen seines Tarifs sorgfältig durchliest, erschließt sich ihr Sinn und Bedeutungsgehalt unmittelbar. Jedem Versicherungsnehmer wird danach hinreichend klar sein, dass Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherungen miteinander unverträglich sind, und zwar auch dann, wenn der Berufsunfähigkeitsversicherer seinerseits nicht auf unbestimmte Zeit und ohne Anerkennung seiner Verpflichtung leistet.

c) Auf den Gesichtspunkt des § 55 VVG kommt es nach dem Gesagten nicht an. Die Vorschrift wäre auch nicht einschlägig.

d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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