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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 26.03.2008
Aktenzeichen: 5 U 204/04
Rechtsgebiete: ZPO, BetrAVG


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BetrAVG § 2 Abs. 5 Satz 1
BetrAVG § 18 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 24.11.2004 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 453/03 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Umstellung der Zusatzversorgung mit Rückwirkung zum 01.01.2001 durch eine neue Satzung der Beklagten vom 29.10.2002, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgutschrift von 244,88 Versorgungspunkten, die nach in der neuen Satzung enthaltenen Übergangsregelungen ermittelt wurde.

Den Systemwechsel hatten die Tarifsvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung des Altersvorsorge-TV-Kommunal vom 01.03.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 06.03.1967 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Der Kläger, der seit 1979 Angestellter im öffentlichen Dienst ist, hat die Auffassung vertreten, die Umstellung der Systeme sei unzulässig. Seiner Meinung nach, die er vertieft darstellt und u.a. mit Berechnungsmodellen weiter begründet, sei sie unter Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz und das Gleichbehandlungsgebot erfolgt und verletze ihn in seinen Rechten aus Art. 14 GG, weil zu seinem Nachteil in bestehende Anwartschaften eingegriffen werde. Er hat daher in erster Linie die Feststellung begehrt, dass sich seine Versorgungsbezüge nach der ursprünglichen Satzung der Beklagten errechneten. Hilfsweise hat er - in verschiedenen Klageanträgen - geltend gemacht, dass er eine zum Stichtag 31.12.2001 oder zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach altem Recht errechnete Mindestrente erhalte, weiter hilfsweise, dass ihm mindestens eine Anwartschaft in Höhe von 1.676,32 € zustehe, weiter hilfsweise, dass bei ihm bei der Errechnung der Startgutschrift (nach neuem System) ein Altersfaktor anzuwenden sei, weiter hilfsweise, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von dem Kläger bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege und schließlich, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Ermittlung des fiktiven Nettoentgelts die - von ihm unstreitig nicht geleistete - Umlage in Höhe von 1,25 % und die Zukunftssicherungsleistungen unberücksichtigt zu lassen.

Die Beklagte hat ihren Antrag auf Klageabweisung u.a. darauf gestützt, dass die beanstandete Übergangsregelung für rentenferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag von 01.03.2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, insbesondere zur näheren Ausgestaltung des alten und neuen Versorgungssystems und der Übergangvorschriften, wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 111 ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen und lediglich auf einen der Hilfsanträge festgestellt, dass bei der Ermittlung des fiktiven Nettogehalts eine Umlage von 1,25% und die Zukunftssicherungsleistungen unberücksichtigt zu bleiben hätten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 116 - 122 GA) verwiesen.

Beide Parteien haben gegen das Urteil frist- und formgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel, mit dem sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen, soweit sie unterlegen sind, ordnungsgemäß begründet. Im Berufungsverfahren hat der Kläger weiter hilfsweise geltend gemacht, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von ihm bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaft auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24.11.2004 - 20 O 453/03 -

1. festzustellen, dass sich seine Versorgungsbezüge im Versicherungsfall nach der Satzung der Beklagten in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.1986 (GV.NRW.S. 277), zuletzt geändert durch die 31. Satzungsänderung vom 23.05.2002 (GV.NRW.S. 389) errechnen;

2. hilfsweise

a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm bei Eintritt des Versicherungsfalls mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.1986 (GV.NRW.S. 277), zuletzt geändert durch die 31. Satzungsänderung vom 23.05.2002 (GV.NRW.S. 389) zu folgenden Zeitpunkten entspricht - 31.12.2001 - Eintritt des Versicherungsfalls,

b) festzustellen, dass ihm zum Stichtag 31.12.2001 Versorgungsrentenanwartschaften in Höhe von mindestens € 1.676,32 je Monat bei der Beklagten zustanden,

c) festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor gemäß § 34 Abs. 3 der Satzung vom 29.10.2002 in der Fassung der ersten Satzungsänderung vom 19.12.2003 (GV.NRW.2004 S. 18) anzuwenden;

3. hilfsweise

festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung erteilten Startgutschrift den Wert der von ihm bis zum 31.12.2001 erlangten Anwartschaften auf einen bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.02.2008 den Hilfsantrag des Klägers zu 3. anerkannt und beantragt im Übrigen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Ferner beantragt sie,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 24.11.2004 - 20 O 453/03 - die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen beider Parteien sind zulässig. In der Sache hat die Berufung der Beklagten Erfolg, wohingegen die Berufung des Klägers - soweit nicht die Beklagte den Hilfsantrag zu 3. anerkannt hat - unbegründet ist.

1. Berufung des Klägers

Die Berufung des Klägers ist sowohl mit dem Hauptantrag zu 1. als auch mit den Hilfsanträgen zu 2. unbegründet.

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag zu 1. begehrte Feststellung, weil die Systemumstellung wirksam ist und sich damit Versorgungsansprüche des Klägers - jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt - nach der neugefassten Satzung vom 29.10.2002 richten, nicht aber nach der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.03.1986 (GV.NRW.S. 277), zuletzt geändert durch die 31. Satzungsänderung vom 23.05.2002 (GV.NRW.S. 389).

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes rechtmäßig. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.11.2007 (IV ZR 74/07) festgestellt, dass die in den wesentlichen Teilen gleichlautende und auf gleicher Grundlage wie hier beruhende Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (WCMT) vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemodell (Betriebsrentensystem) ohne Zustimmung der Versicherten umgestellt werden konnte. Ausreichender Anlass für die Systemumstellung habe bestanden. Zum einen habe die Einnahmen- und Ausgabenentwicklung bei den Zusatzversorgungskassen zu einer Krise der Zusatzversorgung geführt, wobei die Finanzierungsschwierigkeiten auf der allgemeinen demographischen Entwicklung beruhten, ferner auf der veränderten Personalstruktur des öffentlichen Dienstes sowie auf der Abhängigkeit des Gesamtversorgungssystems von schwer kalkulierbaren externen Faktoren (gesetzliche Rentenversicherung, Steuerrecht, Beamtenversorgung). Zusätzlichen Anlass für einen Ausstieg aus dem Gesamtversorgungssystem habe die Rechtsprechung, in erster Linie des Bundesverfassungsgerichts gegeben zur so genannten Halbanrechnung von Vordienstzeiten (BVerfG VersR 2000, 835 ff.). Außerdem sei eine Vereinfachung dringend geboten erschienen, weil nach dem Bundesverfassungsgericht die frühere Satzung der WCMT inzwischen eine Komplexität erreicht habe, die die zu erwartenden Leistungen für den einzelnen Versicherten kaum mehr kalkulierbar machten, die alte Satzung damit Gefahr laufe, an verfassungsrechtliche Grenzen zu stoßen. Die Umstellung der Zusatzversorgung als solche von dem Gesamtversorgungssystem auf das Punktesystem durch Berechnung von so genannten Startgutschriften, die als maßgebliche Grundentscheidung der Tarifpartner einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei, halte dem gleichwohl in diesen Fällen anzusetzenden Maßstab höherrangigen Rechts stand. Insbesondere sei Art. 14 Abs. 1 GG im Hinblick auf den in den Übergangsbestimmungen in Bezug genommenen § 18 Abs. 2 BetrAVG nicht verletzt, da es an einer ausreichend gesicherten Rechtsposition bezüglich nach der ursprünglichen Satzung erworbener höherer Anwartschaften fehle. Daher seien auch Vertrauenstatbestände nicht tangiert. Die ausschließliche Verwendung des so genannten Näherungsverfahrens zur Berechnung des Abzugspostens der gesetzlichen Rente könne im Einzelfall zwar in die erdiente Dynamik eingreifen, jedoch hätten die Tarifvertragsparteien bei der Berechnung des Besitzstands grundsätzlich auf ein standardisiertes Versorgungsniveau abstellen dürfen, zumal über die Vorschrift des § 18 Abs. 2 BetrAVG auch der "Festschreibeeffekt" des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG gelte. Maßgeblich beanstandet hat der Bundesgerichtshof lediglich die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung nur 2,25 % der Vollrente erworben werden. Dies führe zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3. Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandregelungen.

Dem folgt der Senat für die hier zu beurteilende Satzung der Beklagten. Die vom Bundesgerichtshof angeführten Gründe für die Systemumstellung an sich treffen entgegen der Ansicht des Klägers auch für die Beklagte zu. Zwar bestand bei der Beklagten keine finanziellen Krise wie bei der WCMT. Das beruhte aber im Wesentlichen darauf, dass das von der Beklagten getragene Versorgungssystem umlagefinanziert war. Finanziellen Engpässen konnten damit zwar - wie auch der Kläger angeführt hat - durch Erhöhung der Umlage begegnet werden. Das ließe sich indes nur bis zur Höhe einer zumutbaren Belastung fortsetzen, so dass auch das Versorgungssystem der Beklagten in Anbetracht der vom Bundesgerichtshof angeführten Gründe für die finanzielle Krise über kurz oder lang finanziellen Engpässen ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus stellte die finanzielle Krise einzelner Versorgungskassen nicht der alleinige Grund für die Systemumstellung dar. Weitere maßgebliche Anlässe waren vielmehr noch die Forderung des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 20.03.2000 zur Halbanrechnung von Vordienstzeiten und die Forderung nach einer - verfassungsrechtlich gebotenen - Vereinfachung der Regelungen. Diese Gründe treffen gleichermaßen die Beklagte. Die einheitliche Umstellung der Versorgungssysteme aller öffentlichen Zusatzversorgungskassen war nicht zuletzt aber auch im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz geboten. Es wäre ein unerträglicher Zustand, wenn für einzelne öffentliche Zusatzversorgungskassen, die nach Zweck und Inhalt der WCMT gleichstehen und die stets die Satzung der WCMT nachvollzogen haben, nunmehr ein Sonderrecht geschaffen würde.

b) Da die Satzung vom 29.10.2002 wirksam ist, sind ebenfalls die weiteren Hilfsanträge zu 2. unbegründet. Sie knüpfen an die frühere Satzung der Beklagten an, die jedoch überholt ist.

c) Soweit der Bundesgerichtshof letztlich die Übergangsbestimmungen der Satzung für unwirksam erklärt hat, hat die Beklagte dem durch das Anerkenntnis des - begründeten - Hilfsklageantrages zu 3. Rechnung getragen.

2. Berufung der Beklagten

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist nämlich auch der Hilfsantrag zu 2. d) unbegründet. Für die Berechnung des fiktiven Nettoeinkommens zur Ermittlung des Startguthabens kommt es nicht darauf an, ob der Kläger selbst Eigenbeiträge zur Zusatzversorgung geleistet hat.

Die Vorschriften über die Errechnung des Startguthabens in § 73 Abs. 1 der Satzung der Beklagten (SAL-U) verweisen auf § 18 Abs. 2 BetrAVG, diese wiederum auf die Vorschriften, die zum Stichtag gelten, also auf das alte Satzungsrecht (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 b BetrAVG). Danach (§ 32 Abs. 3 lit. d und e SAL-U a.F.) ist bei der Ermittlung des Nettoeinkommens der Betrag abzuziehen, der sich als Beitrag zur jeweiligen Umlage ... ergeben würde. Entsprechend ist der Wortlaut für die Zukunftssicherungsleistungen (lit e). Der Wortlaut ist eindeutig. Die Verwendung des Konjunktivs ("würde") lässt keine Zweifel daran, dass der Satzungsgeber (in Einklang mit dem entsprechenden Tarifvertrag) im alten Satzungsrecht bei der Errechnung des fiktiven Nettolohns diesen Abzugsposten unabhängig davon vornehmen wollte, ob die Abzüge tatsächlich gezahlt werden oder nicht. Nach altem Recht, das der Kläger selbst seinem Begehren zugrunde legt, wäre also dieser Abzugsfaktor sogar für die Berechnung der Rente unmittelbar von Bedeutung. Nach der neuen Satzung ist er es nur noch für die Berechnung des Startguthabens. Darin liegt auch keine unangemessene Benachteiligung. Es steht der Beklagten grundsätzlich frei, wie sie das fiktive Nettoeinkommen im Einzelnen berechnet. Sie hat ein typisiertes Modell zugrunde gelegt und bewusst darauf verzichtet, auf die ganz konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Wenn der Kläger tatsächlich keine entsprechenden Beiträge leisten musste, so stellt dies eher eine Bevorzugung dar. Diese kann er nicht dadurch "verdoppeln", dass er bei der Berechnung des fiktiven Nettolohns diesen Abzug ebenfalls nicht gelten lässt. Der vom Kläger vorgebrachte weitere Einwand der besseren finanziellen Ausstattung der Beklagten ist hier wie oben irrelevant. Schließlich ergibt sich eine andere Beurteilung nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes. Nicht richtig ist nämlich, dass dem Kläger 22,5 Jahre eine Versorgung ohne Einbeziehung der Abzugsposten versprochen worden sei. Denn jedenfalls mit der Satzung alter Fassung, die ab 1986 galt, ist diese Form der Errechnung des Nettolohns vorgeschrieben gewesen. Damit hat sich die Rechtsposition des Klägers nicht verschlechtert.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben, weil das Obsiegen des Klägers mit dem Hilfsantrag zu 3. und sein Unterliegen mit den weitere in Klageanträgen gleich zu bewerten ist. Die Berufung der Beklagten fällt demgegenüber weder wert- noch kostenmäßig ins Gewicht. Auch die Anwendung der Vorschrift des § 93 ZPO kam zugunsten der Beklagten nicht in Betracht, da die Beklagte den Hilfsantrag zu 3. nicht "sofort" i.S.d. § 93 ZPO anerkannt hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, nachdem der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 14.11.2007 (IV ZR 74/06) die maßgeblichen Streitfragen entschieden hat.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.085,16 €, davon für die Berufung der Beklagten 2.213,00 €

Ende der Entscheidung

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