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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 22.09.2004
Aktenzeichen: 5 U 214/03
Rechtsgebiete: ABB, VVG, ZPO, BGB, ALB


Vorschriften:

ABB § 17
ABB § 17 Abs. 1
ABB § 17 Abs. 9
VVG § 12 Abs. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3
BGB § 335
ALB § 13 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 214/03

Anlage zum Protokoll vom 22.09.2004

Verkündet am 22.09.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25.8.2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.11.2003 (23 O 207/02) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger machen aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Mutter Ansprüche aus einer Lebensversicherung geltend. Die Kläger und ihre Mutter sind die Erben des am 8.4.1999 an den Folgen eines Suizidversuchs verstorbenen Herrn L. M. (Erblasser).

Der Erblasser schloss im Jahre 1994 mit der C. Bausparkasse AG (C.) Bausparverträge, aus denen er ein Sofortdarlehen in Höhe von insgesamt 329.000.- DM erhielt. Unter dem 23.7.1998 und am 2.11.1998 wurden diese Verträge hinsichtlich des Zinssatzes angepasst bzw. neu abgeschlossen. Den Bausparverträgen lagen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) Tarif T 1 zugrunde. Diese sehen in § 17 Abs.1 vor, dass die Bausparkasse zur Sicherung ihrer Forderungen und zur Vorsorge für den Todesfall alle Bausparer, die das 60. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu einer Risikolebensversicherung anmeldet. § 17 Abs.9 ABB lautet sodann wie folgt:

"Versicherungsnehmer und Versicherter ist die von der Bausparkasse zu der Risikolebensversicherung angemeldete Person. Die Bausparer treten unwiderruflich mit Unterzeichnung des Bausparantrages alle Rechte aus der zukünftigen Risikolebensversicherung an die Bausparkasse ab. Diese ist verpflichtet, erhaltene Versicherungsleistungen dem Darlehenskonto unmittelbar nach Eingang als Sondertilgung gutzubringen und die nach Tilgung der Darlehensschuld verbleibenden Mehrbeträge an die Berechtigten auszuzahlen."

Auf § 17 ABB nahm der Änderungsvertrag vom 23.7.1998 ausdrücklich Bezug. Die C. veranlasste im Herbst 1998 bei der Beklagten den Abschluss einer Bauspar-Risikoversicherung auf den Namen des Erblassers als Versicherungsnehmer über eine Versicherungssumme von 60.000.- DM. In diesem Vertrag war die C. als unwiderruflich Bezugberechtigte bezeichnet. Den entsprechenden Versicherungsschein übersandte die C. dem Erblasser unter dem 4.12.1998.

Nach dem Tod des Erblassers traten sowohl die C. als auch die Erben des Erblassers an die Beklagte heran und machten Ansprüche aus der Risikolebensversicherung auf Leistung an die C. geltend. Die Beklagte lehnte eine Auszahlung der Versicherungssumme ab unter Hinweis auf ihre Versicherungsbedingungen, wonach bei Selbsttötung innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsschluss kein Versicherungsschutz bestehe. Mit Schreiben an die C. vom 6.11.2000 wies die Beklagte die C. auf die Möglichkeit hin, den Nachweis zu führen, dass die Selbsttötung des Erblassers auf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit beruhe. Zugleich wies sie auf die Frist des § 12 Abs.3 VVG und die Folgen einer Fristversäumung hin. Die C. reagierte hierauf nicht. Die Kläger und die Ehefrau des Erblassers wandten sich danach erstmals mit Anwaltsschreiben vom 23.11.2001 wieder an die Beklagte. Die Beklagte blieb bei ihrer Leistungsablehnung und verwies auf ihr Schreiben an die C. vom 6.11.2000.

Die Kläger haben behauptet, der Erblasser habe sich zum Zeitpunkt seines Suizidversuchs in einem Geisteszustand befunden, der die freie Willensbetätigung ausschließe. Er habe unter pathologischem Verfolgungswahn gelitten. Sie haben den Zugang des Schreibens vom 6.11.2000 bestritten. Vor allem haben Sie die Auffassung vertreten, die Fristsetzung gegenüber der C. entfalte ihnen gegenüber keine Wirkung. Vielmehr habe auch ihnen als Erben des Versicherungsnehmers eine Frist nach § 12 Abs.3 VVG gesetzt werden müssen.

Sie haben (zuletzt) beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Deutsche Bausparkasse C. AG 30.677,51 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, Versicherungsnehmer des Versicherungsvertrages sei nicht der Erblasser, sondern die C., der Erblasser sei nur versicherte Person gewesen. Sie hat bestritten, dass sich der Erblasser in einem die freie Willensentschließung ausschließenden Zustand befunden habe.

Die Kammer hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. Der Erblasser sei Versicherungsnehmer gewesen, wie sich u.a. aus § 17 Abs.9 ABB ergebe. Er habe sich, wie die Beweisaufnahme ergeben habe, bei seinem Suizidversuch in einem Zustand der Geschäftsunfähigkeit befunden. Die Klagefrist des § 12 Abs.3 VVG sei nicht abgelaufen. Die Fristsetzung habe gegenüber allen Berechtigten zu erfolgen gehabt, damit auch gegenüber den Erben des Erblassers. Die Fristsetzung gegenüber der C., deren Zugang im übrigen nicht erwiesen sei, genüge nicht.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Sie rügt, dass die Kammer den Beweisantritt hinsichtlich des Zugangs der Leistungsablehnung bei der C. übergangen habe. Sie legt insoweit eine Kopie des Schreibens vor. Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert. Die Lebensversicherung sei an die C. abgetreten worden. Die Kläger dürften diesen Anspruch nicht geltend machen. Für eine wirksame Prozessstandschaft fehle es an einer Ermächtigung der C.. Die C. sei auch richtiger und einziger Adressat für die Ablehnung und Fristsetzung nach § 12 Abs.3 VVG. Die Kammer habe die Entscheidung des BGH in VersR 1986, 803 f., auf die Entscheidungsgründe Bezug nähmen, missverstanden. Daraus ergebe sich bei richtiger Lesart, dass die Ablehnung nur gegenüber dem Bezugsberechtigten zu erfolgen habe, denn der Anspruch auf die Leistung stehe ausschließlich diesem zu. Vor allem aber sei die C. als Zessionarin die einzige Erklärungsgegnerin.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger sind der Auffassung, die Berufungsbegründung entspreche nicht den formellen Anforderungen. Sie bestreiten weiter den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 6.11.2000 bei der C. und rügen den Vortrag als verspätet. Sie halten insbesondere an ihrer Auffassung fest, dass eine wirksame Klagefrist ihnen selbst gegenüber habe gesetzt werden müssen. Im übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache gerechtfertigt.

Die Berufung ist zulässig. Sie genügt in jeder Hinsicht den formellen Anforderungen des § 520 Abs.3 Nr. 2 und 3 ZPO. Die Beklagte hat hinreichend dargelegt, inwieweit eine Rechtsverletzung und inwieweit eine unvollständige Tatsachenermittlung geltend gemacht werde.

Die Klage ist zulässig. Es fehlt nicht an der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Kläger. Die Kläger begehren zwar Zahlung an die C., machen aber dabei ein (vermeintlich) eigenes Recht geltend. Nach § 335 BGB kann bei einem Vertrag zugunsten Dritter (Lebensversicherung) der Versprechensempfänger die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. Es geht mithin nicht um die Frage, ob die Kläger ein fremdes Recht geltend machen dürfen und ob diesbezüglich die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozessstandschaft vorliegen. Für die Frage der Prozessführungsbefugnis kommt es auch nicht darauf an, ob das geltend gemachte vermeintlich eigene Recht schlüssig dargetan ist. Die mit Schriftsatz vom 16.09.2004 vorgelegte Genehmigung der C. ist ohne Bedeutung.

Die Klage ist allerdings unbegründet, weil dem Anspruch die Präklusion nach § 12 Abs. 3 VVG entgegensteht.

Der Erblasser hat "alle Rechte aus zukünftigen Lebensversicherung" mit Abschluss des Bausparvertrages an die Bausparkasse abgetreten, wie sich aus § 17 Abs.9 der Bausparbedingungen ergibt, die unstreitig den Bausparverträgen des Erblassers mit der C. zugrunde lagen. Unstreitig hat die C. für den Erblasser mit der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag aufgrund der Regelungen des § 17 ABB abgeschlossen. Hierbei teilt der Senat die Auffassung der Kammer, dass der Vertrag selbst zwischen dem Erblasser als Versicherungsnehmer und der Beklagten (und nicht, wie die Beklagte zunächst vertreten hat, zwischen der C. und der Beklagten) zustande gekommen ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben der C. an den Erblasser vom 4.12.1998, mit dem ein entsprechender auf den Erblasser lautender Versicherungsschein übersandt wurde. Dies entspricht auch unmittelbar den Regelungen des § 17 ABB.

An der Wirksamkeit der Abtretung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Die Erklärung datiert aus einer Zeit, wo auch nach dem Vortrag der Kläger die Geschäftsfähigkeit des Vaters in keiner Weise beeinträchtigt gewesen sein kann (da die Abtretungserklärung dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages vorausging, würde eine gegenteilige Annahme auch bedeuten, dass erst recht der Lebensversicherungsvertrag unwirksam wäre). Eine § 13 Abs.4 ALB entsprechende Klausel, wonach zur Wirksamkeit einer Abtretung die Anzeige der Abtretung an den Versicherer erfolgen muss, fehlt in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Bauspar-Risikoversicherung (vgl. dort § 11), so dass diese Wirksamkeitsvoraussetzung nicht besteht. Sie wäre aber auch ohne weiteres erfüllt. Unstreitig hat die C. selbst den Versicherungsvertrag (für den Erblasser) abgeschlossen. Dies geschah nach § 17 Abs.1 ABB nach Maßgabe eines entsprechenden Gruppenversicherungsvertrages. Einziger Zweck des Risikovertrages war die Absicherung eines Bauspardarlehens. Damit ist die Kenntnis der Abtretung seitens der Beklagten per se vorauszusetzen. Auch im übrigen bestehen keine Wirksamkeitsbedenken (etwa AGB-rechtlicher Art).

Folge der Abtretung ist aber, dass der Erblasser keinerlei Rechte mehr an der Lebensversicherung hatte. Dies gilt auch für das Recht, die Leistung an einen Dritten zu fordern. Wer eine Forderung abtritt, hat über sie in der Weise verfügt, dass die Inhaberschaft auf den Zessionar übergeht. Der Zessionar und nicht mehr der Zedent ist Gläubiger der Forderung. Es geht die gesamte Forderung über einschließlich etwaiger Neben- und Hilfsrechte. Die Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 25.8.2004 und erneut im Schriftsatz vom 16.09.2004, Gegenstand der Abtretung könne nur der eigentliche Leistungsanspruch sein, widerspricht schon dem eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Wortlaut von § 17 Abs.9 ABB, wonach "unwiderruflich alle Rechte" aus der Risikoversicherung an die Bausparkasse abgetreten wurden. Sie widerspricht auch dem allgemeinen Grundsatz, dass Neben- und Hilfsrechte nicht vom Hauptrecht getrennt werden können, sondern mit dem Hauptrecht übergehen (§ 401 BGB analog). Aus der Tatsache, dass es sich um eine Sicherungsabtretung handelte, ergibt sich nichts anderes. Nur soweit der Zedent als Sicherungsgeber zur Einziehung berechtigt ist, verbleiben ihm die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Hilfsrechte (BGH NJW 2002, 1568). Hier aber ist der Sicherungsgeber (der Erblasser) gerade nicht einziehungsberechtigt geblieben, wie sich aus § 17 Abs.9 ABB ergibt, sondern die Bausparkasse sollte die Leistung im Versicherungsfall einziehen und dem Sicherungsgeber gutbringen. Aus § 335 BGB ergibt sich insoweit nichts anderes. Danach kann bei einem Vertrag zugunsten Dritter, den der Lebensversicherungsvertrag darstellt, der Versprechensempfänger (hier der Erblasser) die Leistung an den Dritten (hier die Bausparkasse) auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist. Genau dieser andere Wille ist hier aber wegen der Regelung in § 17 Abs.9 ABB anzunehmen. Im übrigen ist auch seit jeher anerkannt, dass das Recht des Versprechensempfängers seinerseits an den Dritten abtretbar ist (RGZ 150, 133). Auch dies ist hier anzunehmen, wie sich aus der Formulierung "unwiderruflich alle Rechte" ergibt.

Das Recht, die Leistung aus der Lebensversicherung von der Beklagten an sich selbst zu fordern, steht den Klägern damit nicht zu. Richtiger und einziger Adressat der Ablehnung und Fristsetzung nach § 12 Abs.3 VVG war deshalb jedenfalls aufgrund der Abtretung die C.. Hat der Forderungsinhaber die Forderung wirksam abgetreten, ist der Zessionar der richtige Adressat für die Ablehnung und die Fristsetzung (BGHZ 98, 295 = VersR 1987, 39; Römer/Langheid § 12 Rn. 57; Prölss in Prölss/Martin § 12 Rn. 31). Die Kläger kommen hingegen unter keinem Gesichtspunkt als Adressat in Frage. Wegen der Abtretung gab es keine eigene Rechtsposition, die sie berechtigen konnte, Ansprüche zu erheben. Der C. gegenüber ist eine wirksame Fristsetzung erfolgt. Der Zugang des Schreibens ist nunmehr mit dem 7.11.2000 durch Vorlage einer Kopie des Schreibens mit Eingangsstempel konkretisiert worden. Dieser Vortrag ist nicht verspätet. Eine entsprechende Behauptung hatte die Beklagte bereits in erster Instanz aufgestellt und unter Beweis gestellt. Sie war zwar für die Kammer letztlich nicht entscheidungserheblich. Allerdings geht der Senat aufgrund der nun vorliegenden Fotokopie mit ihrem deutlich lesbaren Eingangsstempel der C., der auf den 7.11.2000 datiert, davon aus, dass das Schreiben entsprechend zugegangen ist. Anlass, hier eine Fälschung der Beklagten zu vermuten, besteht nicht und wird auch von den Klägern nicht aufgezeigt.

Auf die Frage, ob schon die Einräumung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung ausreicht, um die C. als einzigen Adressaten der Erklärungen nach § 12 Abs.3 VVG anzusehen, kommt es danach nicht an. Jedenfalls im Hinblick auf die Abtretung war die C. einziger Adressat. Nicht zu entscheiden hat der Senat ferner die Frage, ob die C. gegen eigene vertragliche Pflichten aus dem Darlehensvertrag und insbesondere der Sicherungsabrede hinsichtlich der abgetretenen Lebensversicherung verstoßen hat, weil sie die Erben über den Inhalt des Schreibens vom 06.11.2000 hätte unterrichten müssen.

Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht kein Anlass. Der Schriftsatz der Kläger vom 16.09.2004 enthält im wesentlichen Rechtsausführungen, die bereits Gegenstand der mündlichen Erörterung im Termin waren und keine neuen Gesichtspunkte beinhalten. Auch das Schreiben der C. enthält nichts, was eine andere Beurteilung der materiellen Rechtslage rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).

Streitwert: 30.677,51 €.

Ende der Entscheidung

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