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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.06.2007
Aktenzeichen: 5 U 242/06
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 3
VVG § 43 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Oktober 2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 232/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Die Berufung des Klägers wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf die Verfügung des Vorsitzenden vom 25. April 2007 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die Stellungnahme des Klägers vom 10. Mai 2007 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Der Zeuge C ist auch unter den vom Kläger hervorgehobenen Umständen des Falles nicht wie ein Versicherungsagent der Beklagten zu behandeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Versicherer das Wissen eines Maklers grundsätzlich nicht zuzurechnen; die sog. Auge- und-Rechtsprechung gilt insoweit nicht (BGH, VersR 1999, 1481). Ob von diesem Grundsatz Ausnahmen anzuerkennen sind, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht positiv entschieden. Er hat in der aufgeführten Entscheidung eine Zurechnung von Maklerwissen lediglich dann in Betracht gezogen, wenn Tatsachen vorliegen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine Wissenszurechnung rechtfertigen.

Solche Tatsachen sind nach der vom Senat geteilten Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht schon gegeben, wenn der Versicherer den Makler als diejenige Person, die den Versicherungsnehmer auch nach Vertragsschluss weiterhin betreuen wird, in den Versicherungsschein oder in sonstige dem Versicherungsnehmer überlassene Unterlagen aufnimmt. Ein solcher Vermerk ist, so der Bundesgerichtshof, im Interesse des Versicherungsnehmers auch zweckmäßig, wenn die betreuende Person keine agentenähnliche Stellung hat, sondern Makler ist. Gekennzeichnet wird damit nur, an wen sich der Versicherungsnehmer wenden kann, wenn er Fragen zum Vertrag bzw. zu weiteren Versicherungen hat. Dass er, was Voraussetzung für eine Zurechnung von beim Zustandekommen des Vertrages erlangtem Wissen ist, vom Versicherer zur Entgegennahme von Erklärungen bevollmächtigt oder zumindest im Sinne von § 43 Nr. 1 VVG damit betraut ist, ergibt sich aus der bloßen Aufführung in den Vertragsunterlagen nicht.

Dass es in dem Schreiben der Beklagten vom 10. April 2003 heißt: "Bitte wenden Sie sich in allen Versicherungsfragen und Fragen zur Geldanlage an..." mit anschließender Aufführung (auch) des Zeugen C, ist entgegen der Ansicht des Klägers in der Sache gleichbedeutend mit der Formulierung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ("Sie werden betreut von: ..."). Ersichtlich soll damit lediglich der Fortbestand der einmal hergestellten Geschäftsverbindung als weiter bestehend gekennzeichnet werden (s. BGH, aaO). In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn es in dem beigefügten Merkblatt zur Datenverarbeitung heißt, die Betreuung erfolge "durch einen unserer Vermittler" bzw. wenn in der Verbraucherinformation zur Privaten Berufsunfähigkeits-Police darauf hingewiesen wird, man möge sich bei Fragen an seinen Versicherungsvermittler werden. All das besagt nicht zwingend, dass die genannten Personen eine agentenähnliche Stellung haben.

Der Senat verbleibt nach allem bei seiner schon in der Verfügung vom 10. April 2007 mitgeteilten Auffassung, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger sich ein etwaiges Fehlverhalten des als Makler tätig gewordenen Zeugen C zurechnen lassen muss. Die Anfechtung durch die Beklagte war danach gerechtfertigt; der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: 52.287,68 €

Ende der Entscheidung

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