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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.06.2002
Aktenzeichen: 5 U 267/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Im Namen des Volkes Urteil

5 U 267/01

Verkündet am 5. Juni 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 17.04.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger und die Richter am Oberlandesgericht Dr. Thurn und Mangen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 7.11.2001 (23 O 6/01) wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage jedenfalls unbegründet ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte aufgrund der ausgebrachten Pfändung bei Fälligkeit Leistungen aus den streitigen Versicherungsverhältnissen an ihn erbringt, soweit die Ansprüche auf Leistungen des Arbeitgebers des Schuldners N. beruhen.

Ob die entsprechende Feststellungsklage bereits unzulässig ist, wie die Kammer angenommen hat, lässt der Senat offen. Feststellungsklage kann nach § 256 Abs.1 ZPO erhoben werden, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll. Das ist hier der Fall. Begehrt wird die Klärung der Wirksamkeit einer bestimmten Pfändungs- und Überweisungsverfügung und einer etwa daraus resultierenden zukünftigen Zahlungspflicht. Es geht also um konkrete Rechte und Pflichten aus einem konkreten Rechtsverhältnissen, nicht um bloß abstrakte Rechtsfragen. Es geht auch nicht um die Klärung eines künftigen Rechtsverhältnisses, denn die Pfändungs- und Einziehungsverfügung, deren Wirkungen festgestellt werden sollen, ist bereits ausgebracht, und die Forderungen, die Gegenstand der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind, sind bereits entstanden. Zweifelhaft kann allenfalls sein, ob der Kläger im Hinblick darauf, dass die Forderungen erst zum 1.10.2002 fällig werden, ein Interesse an alsbaldiger Feststellung hat, und ob er im Hinblick auf den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage nicht darauf zu verweisen ist, dass er zu gegebener Zeit auf Zahlung klagen kann. Dagegen spricht, dass nach ganz herrschender Auffassung die Feststellungsklage gleichwohl zugelassen wird, wo erwartet werden kann, dass sich der Beklagte einem Feststellungsurteil beugen werde (BGH NJW 1984, 1118 f.; NJW 1995, 2219; weitere Nachweise bei Zöller-Greger, § 256 Rn. 8). Ob dies bei einem Versicherungsunternehmen, wie hier, generell angenommen werden kann, ist zwar umstritten (dafür etwa OLG Braunschweig NJW-RR 994, 1447; dagegen etwa OLG Düsseldorf VersR 1995, 1301). Im konkreten Fall allerdings hat die Beklagte derart unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie sich einem Urteil, das die zwischen den Parteien streitigen Rechtsfragen klärt, fügen werde (sie hat sogar die Hinterlegung zugunsten des Klägers angekündigt), dass der Senat kaum Bedenken hätte, ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Allerdings bedarf es einer abschließenden Entscheidung nicht, denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung und insgesamt ganz überwiegender Auffassung muss (und soll) es nicht zu einem klageabweisenden Prozessurteil kommen, wenn die Klage bereits in der Sache abweisungsreif ist (BGHZ 12, 316; NJW 1978, 2031; OLG Köln OLGR 95, 62; Zöller-Greger § 256 Rn. 7 m.w.N.). Das ist hier der Fall.

Die auf Arbeitgeberleistungen beruhenden Ansprüche des Schuldners N. gegen die Beklagte sind nach § 851 ZPO unpfändbar, so dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Klägers vom 17.12.1997 wirkungslos ist. Nach § 851 Abs.1 ZPO ist eine Forderung der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. Eine Forderung, die nicht abgetreten werden darf, kann auch nicht gepfändet werden. Dass es sich bei den Lebensversicherungen, die Gegenstand der Pfändung sind, um Direktversicherungen handelt, die im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung begründet wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig. Damit unterfallen sie, wie der Kläger ebenfalls nicht in Abrede stellt, den Vorschriften des Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung. Nach § 2 Abs.2 Satz 4 BetrAVG darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer (hier der Schuldner N.) die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. Das darin geregelte Abtretungsverbot durch den Arbeitnehmer gilt ausnahmslos und uneingeschränkt. Nach der - soweit dem Senat ersichtlich - praktisch einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zieht dieses Abtretungsverbot nach § 851 Abs.1 ZPO ein Pfändungsverbot nach sich (OLG Hamm VersR 1998, 1498; Blomeyer/Otto BetrAVG § 2 Rn. 260; Heubeck/Höhne BetrRG Bd. 1, § 2 Rn. 270). Dem schließt sich auch der Senat an. Die Entscheidung des Gesetzgebers ist eindeutig und unmissverständlich. Zweck der Regelung ist es, die Versilberung der Versorgungsanwartschaften durch den Arbeitgeber zu verhindern. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber diesen Gedanken nicht konsequent in allen Bereichen der Altersversorgung verwirklicht hat, insbesondere gesetzliche Rentenanwartschaften keinem Abtretungsverbot unterliegen. Selbst wenn es sich dabei um eine vom Gesetzgeber nicht hinreichend beachtete und eigentlich nicht gewollte Inkonsequenz handeln würde, bestünde von Seiten der Rechtsprechung angesichts eines klaren und keiner einschränkenden Auslegung fähigen Gesetzeswortlauts kein Spielraum, dies zu korrigieren, schon gar nicht in der Weise, dass die gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt würde. Allerdings teilt der Senat auch nicht die Auffassung, dass hier eine widersprüchliche Behandlung vorliege. Der Abtretung künftiger gesetzlicher Rentenansprüche kommt eine ähnliche Bedeutung zu wie der Abtretung künftigen Erwerbseinkommens. Wer dieses abtritt, weiß in der Regel recht genau, was er tut, und welche Konsequenzen dies für seinen ihm zukünftig zur Verfügung stehenden Unterhalt hat. Demgegenüber könnte die Möglichkeit der Abtretung künftiger Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, denen auch im Bewusstsein der Arbeitnehmer häufig eher der Charakter einer "Sonderzuwendung" beigemessen werden dürfte, weit stärker dazu verleiten, den gegenwärtigen Lebensstandard zu Lasten der späteren Altersversorgung zu verbessern. Die Entscheidung, dem durch ein kategorisches Abtretungs- und Beleihungsverbot (und damit auch Pfändungsverbot) entgegenzuwirken, erscheint vor diesem Hintergrund weder systemwidrig noch gar sinnlos. Auch die Regelung des § 1 Abs.2 Satz 3 BetrAVG widerspricht dem nicht. Sie regelt nur den anders gelagerten Fall, dass der Arbeitgeber, wenn er Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtritt, den Arbeitnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles so stellen muss, als sei die Abtretung nicht erfolgt. Hier wird der Schutz der Altersversorgung des Arbeitnehmers also lediglich anders gewährleistet, keinesfalls aber aufgegeben. Rückschlüsse auf den Anwendungsbereich des § 851 ZPO gestattet die Regelung des § 1 Abs.2 Satz 3 BetrAVG nicht, denn § 851 ZPO setzt kein absolutes Abtretungsverbot voraus, sondern bestimmt Unpfändbarkeit ausdrücklich nur, soweit das Abtretungsverbot gilt.

Die vom Kläger zur Unterstützung seiner gegenteiligen Auffassung angeführten Entscheidungen und Literaturstellen (namentlich auch der Aufsatz von David in NJW 1991, 2615 ff.) befassen sich praktisch ausnahmslos mit der Pfändung gesetzlicher Rentenanwartschaften. Sie sind, wie dargelegt, nicht auf den Fall von Anwartschaften aus betrieblicher Altersversorgung übertragbar. Lediglich das OLG Stuttgart hat in seinem Urteil vom 20.4.2000 (7 U 13/2000) entschieden, dass im Fall von Unterhaltsansprüchen Angehöriger nach dem Normzweck eine Pfändung von Ansprüchen aus einer zur betrieblichen Altersversorgung begründeten Lebensversicherung zuzulassen sei. Dies wird damit begründet, dass § 2 Abs.2 Satz 4 BetrAVG vor allem die Verfügung des Arbeitnehmers über diese Ansprüche, das "eigenständige Setzen eines Tatbestandes" verhindern wolle, was bei Unterhaltsforderungen, die auch anderweitig privilegiert seien, aber anders zu sehen sei. Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob diesen Überlegungen gefolgt werden kann. Sie dürften mit § 851 ZPO, der das Pfändungsverbot unabhängig von dem zugrunde liegenden Anspruch regelt, nicht zu vereinbaren sein. Auch erscheint das Kriterium des "selbst gesetzten Tatbestandes" als rechtlicher Maßstab untauglich, denn auch gesetzliche Ansprüche (etwa aus unerlaubter Handlung) beruhen regelmäßig auf einem "selbst gesetzten Tatbestand". Letztlich gilt dies sogar für die meisten Unterhaltsansprüche (Eheschließung, Zeugen von Kindern). Dies bedarf aber keiner abschließenden Klärung. Die Entscheidung des OLG Stuttgart bezieht sich ausschließlich auf eine Konstellation (Ansprüche einer geschiedenen Ehefrau), die hier zweifelsfrei nicht gegeben ist. Verallgemeinerungsfähig ist diese Entscheidung keinesfalls.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.) besteht nicht. Es geht weder um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, noch weicht die Entscheidung von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung ab. Letzteres gilt aus den oben dargelegten Gründen auch für das Urteil des OLG Stuttgart vom 20.4.2000 (7 U 13/2000).

Der Streitwert wird auf 5000.- Euro festgesetzt. Genaue Angaben zum Wert der gepfändeten Forderungen lassen sich dem Parteivorbringen nicht entnehmen. Anhaltspunkte für die nach § 3 ZPO erforderliche Schätzung ergeben sich aber aus dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 21.3.2001 (Bl. 35 d.A.), wonach sich zum 1.4.2001 die Rückkaufswerte der Versicherungen, soweit sie der Verfügungssperre nicht unterlägen, rund 20.000.- DM betragen hätten. Ferner hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27.9.2001 unwidersprochen mitgeteilt, dass der nicht der Verfügungssperre unterliegende Anteil "weit größer" sei als der hier im Streit befindliche Anteil, der dem Abtretungsverbot unterfällt. Es handelt sich um drei kleine Versicherungen, die in der Zeit zwischen 1970 und 1974 begründet wurden. Da das Arbeitsverhältnis bereits 1976 endete, kann das angesammelte Kapital nicht hoch sein. Unter weiterer Berücksichtigung des üblichen 20%igen Abschlags, der im Hinblick auf die positive Feststellungsklage zu machen ist, erscheint ein Ansatz von insgesamt 5.000.- Euro als angemessen.

Beschwer für den Kläger: 5.000.- Euro.

Ende der Entscheidung

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