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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.07.2004
Aktenzeichen: 5 U 49/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 313 a I
ZPO § 540 II
ZPO § 5405 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.02.2003 - 11 O 119/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen im Sinne von § 5405 Nr. 1 ZPO wird gem. §§ 540 II, 313 a I ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Auch nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere vor dem Hintergrund der schriftlichen und mündlichen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. I, sind Schadensersatzansprüche der Klägerin aus der zahnärztlichen Behandlung durch den Beklagten zu verneinen. Es ist nicht bewiesen, dass die Verwendung des Desinfektionsmittels Cresophene oder dessen individuelle Applikation bei der Klägerin im konkreten Fall behandlungsfehlerhaft war noch war der Beklagte gehalten, der Klägerin bei Einsatz von Cresophene konkrete Hinweise dazu zu geben, wie sie sich im Falle eventueller Missempfindungen nach Anwendung dieses Mittels zu verhalten habe.

Der Sachverständige Prof. Dr. I hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat im einzelnen detailiert und mit eingehender, nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass jedenfalls im Rahmen der Behandlung von Kavitäten der Einsatz von Cresophene zwar weitgehend nicht mehr praktiziert werde, dass es andererseits jedoch keine negative Stellungnahme zur Anwendung von Cresophene bei Kavitätenbehandlungen gebe, dass hiervon insbesondere nicht abgeraten werde; vielmehr gebe es zu dem entsprechenden Einsatz von Cresophene überhaupt keine fachkundigen Stellungnahmen; lediglich vom Einsatz bei Wurzelkanalbehandlungen werde inzwischen abgeraten, nachdem dieser bis in die 60-iger Jahre hinein praktiziert worden sei. In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es auch keinerlei Veröffentlichungen dazu gebe, dass es bei Verwendung von Cresophene im Rahmen von Kavitätenbehandlungen zu schädigenden Nebenwirkungen gekommen sei, schon gar nicht in Fällen derart geringfügiger Mengen wie vorliegend apliziert. Vor diesem Hintergrund kann die Verwendung von Cresophenen seitens des Beklagten nicht als behandlungsfehlerhaft erachtet werden.

Auch Art und Weise der Einbringung von Cresophene sowie die aplizierte Menge, die - auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellt - mittels eines Wattepellets nach vorherigem Ausdrücken eingebracht worden ist, hat der Sachverständige als unbedenklich und sachgerecht bezeichnet und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass diese Vorgehensweise des Beklagten mit Wahrscheinlichkeit nicht ursächlich für die von der Klägerin nachfolgend geklagten Beschwerden war. Begründet hat er dies zum einen damit, dass Nebenwirkungen von Cresophene grundsätzlich nur bei Kontakt zu offenem Gewebe zu erwarten sind, wobei die Zunge, hinsichtlich derer die Klägerin über ein Brennen geklagt hat, gerade kein offenes Gewebe aufweist. Außerdem hat der Sachverständige klargestellt, dass kurzfristige lokale Reaktionen nach Einsatz von Cresophene grundsätzlich möglich sind, dass aber die von der Klägerin vorliegend geklagten langfristigen Reaktionen zwar theoretisch denkbar, tatsächlich jedoch eher unwahrscheinlich sind und die bei ihr erhobenen Befunde eher auf eine grundsätzlich allergische Disposition der Klägerin hinweisen, wobei auch die von der Klägerin berichtete spätere Symptombesserung auf andere Ursachen des Zungenbrennens als die behauptete Cresopheneeinwirkung hindeute.

Letztlich ist dem Beklagten auch kein Vorwurf hinsichtlich einer Aufklärung der Klägerin über mögliche Folgen des Einsatzes von Cresophene zu machen. Der Sachverständige hat insoweit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Literatur keine Nebenwirkungen oder unerwünschten Zwischenfälle bei der Anwendung von Cresophene und ähnlichen Präparaten zu Kavitätendesinfektion beschrieben sind und auch die Herstellerinformationen keine bekannten Nebenwirkungen einführen, weshalb auch aus der Sicht des behandelnden Arztes mit solchen unerwünschten Reaktionen nicht gerechnet werden muss, dies vorliegend um so weniger, als dem Beklagten unstreitig die allergische Disposition der Klägerin vor Behandlungsbeginn nicht bekannt war. Ebenfalls hat der Sachverständige dargelegt, angesichts fehlender bekannter Nebenwirkungen oder sonstiger Zwischenfälle bei der Anwendung von Cresophene und ähnlichen Präparaten habe für den Beklagten keine Notwendigkeit zu einer diesbezüglichen Aufklärung bestanden, ebenso wenig habe er die Klägerin mit Verhaltensmaßregeln für spätere hypothetische Nebenwirkungen versehen müssen. Tatsächlich entsprächen die Anweisungen des Beklagten über das Verhalten der Klägerin nach der Behandlung der üblichen Praxis und seien nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Sachverständigen erscheinen dem Senat, insbesondere vor dem Hintergrund ihrer eingehenden Begründung, in jeder Hinsicht überzeugend, und die Klägerin hat hiergegen auch keine nachvollziehbaren Einwände mehr vorgetragen.

Nach allem scheiden Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus, so dass die Berufung der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Berufungsstreitwert: 17.386,76 EUR

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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