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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 15.03.2006
Aktenzeichen: 5 U 78/05
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. April 2005 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 546/04 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Jahr 1995 einen von der Versicherungsagentur H & I vermittelten privaten Altersrentenvertrag. Die Klägerin hatte eine Einmalprämie zu leisten, die von ihrem Ehemann nach einer entsprechenden Vereinbarung im Ehescheidungsverfahren zu erbringen war. Nach der letztlich maßgebenden Rentenversicherungs-Police vom 19. Juli 1996 betrug der gutgebrachte Einmalbeitrag 344.040,- DM. Vertraglich garantiert war eine Rente von 2.761,10 DM, die um die bis zum Beginn der Rentenzahlung am 1. Februar 2003 erwirtschafteten Überschussanteile erhöht werden sollte. Hinsichtlich der Überschüsse nach Rentenbeginn war eine konstante Rente gemäß § 2 (7) der Produktbedingungen für die Rentenversicherung (GA 34 ff.) vereinbart.

Vor Abschluss des Versicherungsvertrages waren der Klägerin Berechnungen der voraussichtlichen Gesamtrente vorgelegt worden, in denen die garantierte Rente mit 2.570,- DM bzw. 2.558,30 DM und die "voraussichtliche Altersrente" bzw. die "voraussichtlichen Versorgungsleistungen inklusive Überschuss" mit 4.994,80 DM bzw. 4.972,- DM angegeben worden waren. Die Klägerin erhielt (mit Ausnahme des Jahres 1997) Wertbestätigungen, in denen jeweils der "Vertragsstand nach Überschussbeteiligung" ausgewiesen war; in der Wertbestätigung vom 1. Februar 2002 war dies ein Betrag von 1.632,60 €. Auf Nachfrage übermittelte die Vermittlungsagentur der Klägerin unter dem 22. Oktober 2002 folgende Werte:

garantierte Rente monatlich: 1.632,60 €

Überschüsse: 635,69 €

Rente gesamt: 2.268,29 €

Ablaufleistung: 266.007,31 €

Ab Februar 2003 erbrachte die Beklagte monatliche Rentenleistungen in Höhe von 1.760,14 €, ab Februar 2004 nur noch monatlich 1.696,65 €.

Mit der Klage begehrt die Klägerin in erster Linie die Zahlung der Differenz zwischen der tatsächlichen Rentenleistung und dem ihr nach ihrer Darstellung geschuldeten monatlichen Mindestrentenbetrag von 2.542,- € (= 4.972 DM); zumindest schulde die Beklagte die in der Prognose aus 2002 angegebene Rente in Höhe von 2.268,- €. Die Klägerin hat zwar nicht in Abrede gestellt, dass ihr die bei Vertragsschluss angegebene Gesamtaltersrente nicht garantiert, sondern nur als voraussichtlich prognostiziert worden ist. Sie sieht eine Vertragsverletzung indes darin, dass die Rentenprognose auf der Sterbetafel 1987 berechnet wurde, obwohl der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt schon bekannt gewesen sei, dass aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung künftig mit geringeren Überschüssen der Lebensversicherer zu rechnen gewesen sei. Die Beklagte sei deshalb an der prognostizierten Rentenhöhe festzuhalten. Die Klägerin hat ferner behauptet, sie hätte bei Kenntnis von den nicht offenbarten Umständen mit der Beklagten einen Vertrag nicht abgeschlossen, sondern alternativ auf ihren Ehemann eingewirkt mit dem Ziel, dessen Anteil an einem Mehrfamilienhaus auf sie zu übertragen, um sodann höhere Mieteinnahmen zu haben. Dies wäre eine wirtschaftlich interessante Alternative gewesen, die sie alleine wegen der Höhe der prognostizierten Rente nicht weiter verfolgt habe.

Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit bis einschließlich Januar 2005 restliche 19.529,88 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, die Zinsen auf monatlich je 782,- € ab Februar 2003 und auf monatlich je 845,49 € ab Februar 2004;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie - hilfsweise bei ihrem Tod an die Erben nach Dr. J E - für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 28. Februar 2008 eine monatliche Altersrente in Höhe von nicht nur 1.696,65 €, sondern 2.542,- € zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte ihr auch nach dem 28. Februar 2008 eine lebenslange Altersrente in Höhe von nicht nur 1.696,65 €, sondern 2.542,- € monatlich schuldet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte, die auch die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat ein Beratungsverschulden in Abrede gestellt. Sie habe die Prognosen aus dem Jahr 1995 weder erstellt noch der Klägerin überreicht. Der Auskunft, die die Versicherungsagentur H & I, bei der es sich um eine Versicherungsmaklerin handele, unter dem 22. Oktober 2002 erteilt habe, liege zwar eine Anfrage an die Maklerdirektion F zugrunde; insoweit habe es sich aber um interne Daten gehandelt, die nicht hätten weitergegeben werden dürfen. Im übrigen erkläre sich der gegenüber dieser Berechnung geringere Rentenbetrag ab Februar 2003 damit, dass der festgestellte Überschuss für Direktzuweisungen in 2003 gegenüber demjenigen aus 2002 erheblich geringer ausgefallen sei .

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2005, auf das im übrigen wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe jedenfalls monatlich ein Betrag von 1.760,14 € zu. Die Kürzung um 63,49 € ab Februar 2004 sei nicht gerechtfertigt, da der Betrag von 1.760,14 € garantiert sei. Ferner ist sie der Ansicht, die Beklagte habe ihr nicht das an Überschussbeteiligung bis zum Beginn der Rentenzahlung gewährt, was ihr tatsächlich zustehe. Tatsächlich betrage die Überschussbeteiligung nicht nur 348,91 € bzw. 284,92 €, sondern 856,56 €; das ergebe sich aus der ihr unter dem 22. Oktober 2002 mitgeteilten Berechnung. Damit sei eine monatliche Rente von insgesamt 2.268,29 € "verbindlich dokumentiert" worden. Jedenfalls sei es der Beklagten nach Treu und Glauben verwehrt, sich in Abweichung von diesem Schreiben auf eine veränderte Kalkulationsgrundlage zu berufen. Sie, die Klägerin, sei auch vorvertraglich falsch beraten worden. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Fa. H & I Versicherungsagent oder Versicherungsmakler sei. Die weitergegebenen Daten hinsichtlich der voraussichtlichen Überschussbeteiligung stammten von der Beklagten (Maklerdirektion F). Der Beklagten sei insoweit vorzuwerfen, in Kenntnis der Änderungen in der Sterbetafel kein neues Datenmaterial zur Verfügung gestellt zu haben.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für die Zeit bis einschließlich Juli 2005 restliche 24.601,98 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, die Zinsen auf monatlich je 782,- € ab Februar 2003 und auf monatlich je 845,49 € ab Februar 2004;

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie - hilfsweise bei ihrem Tod an die Erben nach Dr. J E - für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 28. Februar 2008 eine monatliche Altersrente in Höhe von nicht nur 1.696,65 €, sondern 2.542,- € zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte ihr auch nach dem 28. Februar 2008 eine lebenslange Altersrente in Höhe von nicht nur 1.696,65 €, sondern 2.542,- € monatlich schuldet;

4. äußerst hilfsweise nach den erstinstanzlichen Anträgen Blatt 4/5 des Schriftsatzes vom 22. Dezember 2004 (GA 155/156) zu entscheiden.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch darauf, vertraglich so gestellt zu werden, als seien die Angaben über die Gesamtrentenleistungen bei Eintritt des Rentenfalles zum 1. Februar 2003, die ihr gegenüber 1995 bzw. mit dem Schreiben vom 22. Oktober 2002 gemacht worden sind, auf Dauer verbindlich und garantiert. Ein solcher, auf Erfüllung gerichteter Anspruch wäre nur dann denkbar, wenn sich aus den Umständen ergeben würde, dass die Beklagte die der Klägerin mitgeteilten Rentenleistungen von monatlich 4.972,- DM (1995) bzw. 2.268,- € (2002) rechtverbindlich garantiert hätte. Dazu fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.

Soweit es den 1995 genannten Rentenbetrag von 4.972,- € angeht, räumt die Klägerin selbst ein, dass ihr dieser Gesamtbetrag nicht als garantierte (Mindest-)Leistung versprochen worden ist. Dieser Betrag war als voraussichtliche Versorgungsleistung inklusive Überschuss deklariert worden. Schon hieraus, aber auch aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen war klar, dass die Beklagte (entsprechend den Angaben in der Ersatzpolice vom 19. Juli 1996) lediglich eine Mindestrente ab 1. Februar 2003 von monatlich 2.761,10 DM (= 1.411,73 €) sowie (gemäß § 2 (6) und (7) der Produktbedingungen für die Rentenversicherung) eine Überschussbeteiligung zugesagt hatte, die in der Aufschubzeit bis zum Rentenbeginn zu einer (dann nicht mehr entziehbaren) Erhöhung der Rentenleistungen führen sollte, während nach Rentenbeginn die dann fällig werdenden Überschussbeteiligungen im Rahmen einer konstanten Rente geleistet werden sollen, die allerdings von der Höhe der jeweils festgelegten Überschussbeteiligung abhängig ist. Dass entgegen der 1995 aufgestellten Prognose - nämlich ab Rentenbeginn eine voraussichtliche monatliche Rentenleistung unter Einschluss der 3 Komponenten (Mindestrente, Überschussbeteiligung während der Aufschubzeit, konstante Rente hinsichtlich der Überschussbeteiligung ab Rentenbeginn) von monatlich 4.972,- DM - tatsächlich nur eine Rente von zunächst 1.760,14 € ausgezahlt worden ist, muss die Klägerin daher grundsätzlich hinnehmen. Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, die Berechnungen der künftigen Rentenleistungen auf der Basis der nicht mehr zeitgerechten Sterbetafel 1987 vorgenommen zu haben, mag dies - unterstellt, die Zahlen stammten von der Beklagten - im Ansatz geeignet sein, einen Schadensersatzanspruch der Klägerin zu begründen (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, VersR 2001, 705). Ein solcher Schadensersatzanspruch ist indes darauf gerichtet, die Klägerin so zu stellen, wie sie bei sachgerechter Beratung gestanden hätte. In diesem Fall hätte sie, wie sie selbst eingeräumt hat, den Vertrag nicht geschlossen, sondern sich nach Alternativen umgeschaut. Ein grundsätzlich denkbarer Schaden besteht dann aber jedenfalls nicht in der Differenz zwischen der vertraglich tatsächlich geschuldeten Rente und der von der Beklagten in Aussicht gestellten Rente. Der in diesem Zusammenhang von der Klägerin zitierten Entscheidung des OLG Koblenz (VersR 2000, 1357) lag ein nicht vergleichbarer Fall zugrunde, denn dort setzte die Rentenzahlungsverpflichtung der Versicherung unmittelbar nach Zahlung des Einmalbetrages ein und die Rente wurde dann schon nach kurzer Zeit gekürzt.

Die Klägerin kann auch keine monatliche Mindestrente in Höhe von 2.268,- € verlangen. Auch das würde voraussetzen, dass ihr dieser Rentenbetrag mit dem Schreiben vom 22. Oktober 2002 vertraglich bindend zugesagt worden ist. Davon kann indes unabhängig davon, ob und inwieweit der konkrete Inhalt des Schreibens der Beklagten zuzurechnen ist, keine Rede sein. Es handelt sich ersichtlich nur um eine Auskunft über die zu erwartende Gesamtrente. Das diese - soweit es die Überschussbeteiligung ab Rentenbeginn angeht - nicht garantiert war, war der Klägerin aufgrund der Angaben bei Vertragsschluss klar. In dem Schreiben vom 22. Oktober 2002 ist deutlich unterschieden zwischen der garantierten Rente und den Überschüssen. Durch einen Abgleich mit der ihr bereits übersandten Wertbestätigung zum 1. Februar 2002 war für die Klägerin leicht zu erkennen, dass mit der "garantierten Rente" die Mindestrente zuzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt gutgebrachten Überschussbeteiligung gemeint war, denn die angegebene Rente von 1.632,60 € monatlich stimmt in beiden Schreiben überein. Mit "Überschüsse" konnte somit nur die ab Rentenbeginn als konstante Rente zu erbringende Überschussbeteiligung angesprochen sein, die aber gerade nicht garantiert war, sondern von der Höhe der Überschussbeteiligung abhängig war. Dass diese gerade zu Rentenbeginn im Jahr 2003 drastisch reduziert worden ist, ist ein Umstand, der von der Klägerin nach den vertraglichen Vereinbarungen hingenommen werden muss.

Die Klägerin kann auch nicht für die Zeit ab Februar 2004 wenigstens eine Rente in Höhe von 1.760,14 € monatlich beanspruchen. Soweit die Wertbestätigung vom 1. Februar 2003 eine Altersrente von 1.760,14 € aufweist, ist wiederum nichts dafür ersichtlich, dass dies eine garantierte Mindestleistung für die gesamte Laufzeit sein sollte. In dem Schreiben ist vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass in der Altersrente auch die ab Rentenbeginn fälligen Überschussbeteiligungen in Form einer konstanten Rente einbezogen worden sind. Demgemäss war klar, dass jedenfalls ein gewisser Anteil an der Gesamtrente von 1.760,14 € die künftigen - nicht garantierten - Überschussbeteiligungen betraf; diesen Anteil hat die Beklagte, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten ist, mit 63,49 € beziffert (GA 98).

2.

Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist zwar grundsätzlich eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz denkbar, wenn davon auszugehen sein sollte, dass der Klägerin im Rahmen der Vertragsanbahnung von ihr in zurechenbarer Weise zu optimistische Rentenprognosen auf der Grundlage veralteter Daten genannt worden sind. Selbst wenn man insoweit zugunsten der Klägerin unterstellt, die Beklagte treffe dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht, kann der Klägerin gleichwohl kein Schadensersatz zuerkannt werden, weil sie einen Schaden nicht schlüssig dargetan hat. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, substantiiert darzulegen, welche andere Lösung die Klägerin anlässlich der Ehescheidung hätte durchsetzen können und wie sich daraufhin dann voraussichtlich ihre Vermögenslage im Vergleich zu ihrer jetzigen Situation dargestellt hätte. Dazu reicht auch ihr Vortrag im Schriftsatz vom 28. Januar 2005 bei weitem nicht aus. Es ist schon nicht schlüssig dargetan, dass es der Klägerin tatsächlich gelungen wäre, sich mit ihrem damaligen Ehemann dahingehend zu einigen, dass sie insgesamt zu 3/4 Eigentümerin des ihnen gemeinsam gehörenden Mehrfamilienwohnhauses geworden wäre. Im übrigen stellt die Klägerin nur auf die Kaltmiete als Einnahme ab, ohne die laufenden Unterhaltungskosten für das Haus auch nur im Ansatz zu erwähnen. Soweit die Klägerin behauptet, das Gesamtobjekt hätte auch zu einem Gesamtpreis von 2,5 Millionen DM veräußert werden können, ist schon kaum nachvollziehbar, dass die Klägerin sich dann mit einem Kapitalbetrag von nur knapp 345.000,- DM begnügt haben will, um damit eine Rente zu finanzieren. Jedenfalls fehlt es aber auch insoweit an einer hinreichenden Darlegung eines konkreten, bezifferbaren Schadens. Schadensersatz könnte ihr jedenfalls nicht - und nur dies hat die Klägerin beantragt - in Form einer monatlichen Rente zuerkannt werden.

3.

Nach allem ist festzuhalten, dass der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche, die über die von dieser tatsächlich geleisteten monatlichen Rente von 1.760,14 € ab Februar 2003 bzw. 1.696,65 € ab Februar 2004 hinausgehen, nicht zustehen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, wie sich diese Rentenbeträge zusammensetzen. Insbesondere ist aufgrund der vom Senat veranlassten Vorlage einer Berechnung deutlich geworden, dass über die garantierte Mindestrente von 1.411,73 € hinaus während der 8-jährigen Aufschubzeit nicht unerhebliche Überschussbeteiligungen, die sich in einer dauerhaften Erhöhung der monatlichen Rente um immerhin 284,92 € ausgewirkt haben, an die Klägerin geflossen sind und es sich alleine zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat, dass ab dem Jahr 2003 aufgrund einer drastische Kürzung der Überschussdeklaration nur noch eine zunächst geringe und schließlich (vorläufig) überhaupt keine konstante Rente mehr ausgezahlt werden kann. Die insoweit von der Beklagten vorgelegten und erläuterten Berechnungen hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert angegriffen. Obwohl es sich um versicherungsmathematische Berechnungen handelt, bleibt es Sache der Klägerin, die eine höhere Rente beansprucht, zumindest ansatzweise darzulegen, dass die Berechnungen der Beklagten unzutreffend sind. Daran fehlt es.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Berufungsstreitwert: 47.425,17 € (s. Senatsbeschl. v. 18. Juli 2005)

Ende der Entscheidung

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