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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: 5 U 88/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 831 Abs. 1
BGB § 847 a.F.
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. März 2008 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 59/05 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die am 12.5.1965 geborene Klägerin, die von Beruf Kinderkrankenschwester war, ließ sich am 9.2.2001 von der Beklagten zu 1), einer bei der Beklagten zu 2) beschäftigten Ärztin, mit dem Impfstoff Havrix 1440 gegen Hepatits A impfen. Vom 22.2.2001 bis 15.3.2001 wurde die Klägerin in der Klinik für Neurologie der Universität L. unter der Diagnose einer Myelitis behandelt. Hieran schloss sich vom 26.3.2001 bis 7.5.2001 eine erster Aufenthalt im Neurologischen Rehabilitationszentrum H. an. Die Ärzte diagnostizierten eine Erkrankung an Encephalomyelitis dissiminata (Multiple Sklerose).

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht in Anspruch. Sie hat behauptet, dass sie infolge der Impfung gegen Hepatits A an Multiple Sklerose erkrankt sei. Die ersten Symptome seien wenige Tage nach der Impfung aufgetreten. Über die Risken der Impfung sei sie nicht aufgeklärt worden. Sie habe die Beklagte zu 1) darauf hingewiesen, dass sie die vorausgegangene Hepatitis-B-Impfung schlecht vertragen und mit Fieber hierauf reagiert habe. Auf ihre Frage habe die Beklagte zu 1) erklärt, dass die Hepatits-A-Impfung völlig komplikationslos sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr den gesamten materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Hepatitis-A-Impfung vom 9.2.2001 entstanden ist, soweit dieser Schaden nicht aufgrund Gesetzes auf Dritte übergangen ist oder übergehen wird,

2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich ihr allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden ersetzen müssen, welcher ihr aufgrund der Hepatitis-A-Impfung vom 9.2.2001 entstehen wird,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts nach Anhörung eines Sachverständigen gestelltes Schmerzensgeld zu bezahlen, mindestens jedoch 50.000 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2001.

Den Klageantrag zu 1 hat die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht für erledigt erklärt. Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben bestritten, dass die Klägerin an Multiple Sklerose leidet. Ferner haben sie den Kausalzusammenhang zwischen der Hepatitis-A-Impfung und der Erkrankung der Klägerin in Abrede gestellt. Die Beklagte zu 1) habe die Klägerin am 9.2.2001 über die typischen Nebenwirkungen und die möglichen Komplikationen der Impfung aufgeklärt.

Das Landgericht hat das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 23.5.2007 (Bl. 131 ff. d.A.) eingeholt, das der Sachverständige unter dem 26.9.2007 (Bl. 176 ff. d.A.) und 5.11.2007 (Bl. 186 ff. d.A.) ergänzt hat.

Daraufhin hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung der Klägerin nicht bewiesen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie vertieft ihr Vorbringen zu dem von ihr behaupteten Kausalzusammenhang. Ferner wirft sie der Beklagten zu 1) nunmehr einen Behandlungsfehler vor. Diese habe nicht beachtet, dass eine Hepatits-A-Impfung im Hinblick auf die Reaktion auf die vorausgegangene Hepatits-B-Impfung kontraindiziert gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil abzuändern,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts nach Anhörung eines Sachverständigen gestelltes Schmerzensgeld zu bezahlen, mindestens jedoch 50.000 € nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2001,

3. festzustellen, dass die Beklagten ihr gesamtverbindlich Ersatz des gesamten zukünftigen materiellen und immateriellen Schadens schulden.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Einen der Beklagten zu 1) anzulastenden Behandlungsfehler stellen sie in Abrede.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat die Klägerin und die Beklagte zu 1) angehört. Wegen des Inhalts der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 8.10.2008 Bezug genommen (Bl. 292 ff. d.A.).

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schmerzensgeldanspruch aus §§ 847 BGB a.F., 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB zu. Der Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Annahme des Landgerichts, dass ein Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung der Klägerin nicht erwiesen sei, auf einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts beruhen sollte.

1. Die Beklagten haften der Klägerin nicht aus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen Behandlung. Die Einwilligung der Klägerin in die Impfung gegen Hepatits A war nicht mangels ausreichender Aufklärung unwirksam. Die Aufklärung, die die Beklagte zu 1) vorgenommen hat, genügte vielmehr den an sie zu stellenden Anforderungen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Aufklärung vor Impfungen maßgebend, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (Urteil vom 15.2.2000 - VI ZR 48/99, BGHZ 144, 1 ff.). Die Ständige Impfkommission, die sich ausdrücklich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.2.2000 bezieht, unterscheidet zwischen Lokal- und Allgemeinreaktionen, Komplikationen (mit gesichertem oder überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang), Krankheiten/Krankheitserscheinungen in ungeklärtem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung sowie Hypothesen und unbewiesenen Behauptungen. Nach ihrer Empfehlung ist über die zwei zuerst genannten Gruppen stets, über die beiden zuletzt angeführten Gruppen dagegen nur auf Nachfrage des Patienten aufzuklären (vgl. das Epidemiologischen Bulletin vom 6.2.2004, Anlage B 5, S. 18 u. 19 des Anlagenheftes). Der Senat sieht in diesen Maßstäben eine zutreffende Konkretisierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

b) Die Beklagte zu 1) hat während ihrer Anhörung vor dem Senat erklärt, dass sie vor einer Impfung gegen Hepatitis A über die lokalen Nebenwirkungen wie Schmerzen im Arm, Rötungen und Schwellungen sowie über vorübergehende Beschwerden wie Unwohlsein, Müdigkeit und leichtes Fieber aufgeklärt habe. Ungeachtet der Erklärung der Klägerin im Verhandlungstermin, dass die Beklagte über etwaige Nebenwirkungen der Impfung nichts gesagt habe, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Beklagte zu 1) auch im Streitfall eine Aufklärung in dem von ihr glaubhaft dargelegten üblichen Umfang vorgenommen hat. Hierfür ist vor allem ausschlaggebend, dass in den Behandlungsunterlagen unter dem 7.2.2001 eine mündliche Aufklärung über mögliche Impfnebenwirkungen dokumentiert ist.

Inhaltlich hat die Beklagte zu 1) damit vor der Impfung über die Risiken aufgeklärt, über die nach den Hinweisen der Ständigen Impfkommission (vgl. das Epidemiologische Bulletin vom 6.2.2004, Anlage B 5, S. 26 des Anlagenheftes) und den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. vor einer Impfung gegen Hepatitis A ungefragt aufzuklären ist. Der Sachverständige Prof. Dr. T. hat sich, soweit es um die aufklärungspflichtigen Risiken der Hepatitis-A-Impfung geht, auf die Hinweise der Ständigen Impfkommission im Epidemiologischen Bulletin vom 6.2.2004 bezogen.

c) Über das nach Auffassung der Klägerin bestehende Risiko, infolge einer Impfung gegen Hepatitis A an Multiple Sklerose zu erkranken, musste die Beklagte zu 1) die Klägerin ungefragt nicht aufklären.

Für den Inhalt und den Umfang der Aufklärung können nur die im Zeitpunkt des Aufklärungsgesprächs bestehenden Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft maßgeblich sein. Jedenfalls nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen im Februar 2001 war ein Kausalzusammenhang zwischen einer Hepatitis-A-Impfung und Multiple Sklerose - wenn er denn überhaupt bestehen sollte - weder als gesichert noch als überwiegend wahrscheinlich anzusehen. Entsprechende wissenschaftliche Stellungnahmen oder Studien haben die Ständige Impfkommission noch bei Abfassung der im Februar 2004 veröffentlichten Hinweise (Epidemiologischen Bulletin vom 6.2.2004, Anlage B 5, S. 18 ff. des Anlagenheftes) und der Sachverständige Prof. Dr. T., obwohl er eine gezielte Recherche durchgeführt hat (vgl. Bl. 152 d.A.), noch im Mai 2007 nicht ausgemacht. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, dass Fälle des Auftretens einer Multiple Sklerose als Folge einer Hepatitis-A-Impfung in der Fachliteratur nicht beschrieben worden seien (Bl. 148, 151, 177 d.A.). Dass nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen des Jahres 2001 ein Kausalzusammenhang zwischen einer Hepatitis-A-Impfung und Multiple Sklerose anzunehmen war, macht die Klägerin im Übrigen selbst nicht geltend. Ein konkretes Zitat von vor dem Jahr 2001 veröffentlichter medizinischer Literatur, die den streitigen Kausalzusammenhang bejaht, enthält das Vorbringen der Klägerin nicht. Diese stellt vielmehr auf "jüngste" Forschungen in der Schweiz ab und will den Beklagten anlasten, dass diese überhaupt nicht über das Impfrisiko aufgeklärt haben (vgl. Bl. 279 d.A.).

d) Eine Verpflichtung der Beklagten zu 1), die Klägerin über ein etwaiges Risiko einer Erkrankung an Multiple Sklerose aufzuklären, ergab sich auch nicht aus einer Nachfrage der Klägerin.

Eine Frage, die in diese Richtung ging, hat die Klägerin nach ihrer eigenen Darstellung des Geschehens vor dem Senat schon nicht gestellt. Danach will sie die Beklagte zu 1) nach ähnlichen Komplikationen wie bei der vorausgegangenen Hepatitis-B-Impfung gefragt haben, nach der die Klägerin ihrem Vorbringen zufolge an Fieber und Gliederschmerzen gelitten hat. Es ging also bei der von der Klägerin behaupteten Nachfrage ausschließlich um mögliche Allgemeinreaktionen, über die die Beklagte zu 1) nach den getroffenen Feststellungen aufgeklärt hat, nicht aber um solche Krankheiten und Krankheitserscheinungen, bei denen ein in der medizinischen Wissenschaft ungeklärter ursächlicher Zusammenhang mit der Impfung in Betracht kam. Im Übrigen vermag der Senat den Angaben der Klägerin, die in nicht überzeugender Weise jede Aufklärung in Abrede gestellt hat, ohnehin nicht zu folgen.

Mangels einer in eine entsprechende Richtung gehenden Frage musste die Beklagte zu 1) auch nicht über sonstige neurologische Störungen (Enzephalitis, Opticusneuritis, Myelitis, Guillain-Barré-Syndrom) aufklären, über die ausweislich des Epidemiologischen Bulltetins vom 6.2.2004 (s. Anlage B 5, Bl. 26 des Anlagenheftes) in der medizinischen Fachliteratur in Einzelfällen berichtet worden ist und die daher nach Auffassung der ständigen Impfkommission - möglicherweise auch schon nach dem hier maßgeblichen Erkenntnisstand des Jahres 2001 (vgl. die Informationen des Arzneimittelherstellers in der Packungsbeilage des Impfstoffs, Bl. 61 d.A.) - in die Gruppe eines ungeklärten ursächlichen Zusammenhangs zwischen Impfung und Erkrankung einzuordnen sind.

2. Die Beklagten haften der Klägerin nicht wegen eines Behandlungsfehlers. Soweit die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz erstmals auf einen von den Beklagten bestrittenen Behandlungsfehler stützt und geltend macht, dass die Impfung kontraindiziert gewesen sei, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, das gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen ist. Die Voraussetzungen unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ausnahmsweise zulässig sind, sind weder dargetan noch ersichtlich.

3. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 17.10.2008 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Berufungsstreitwert: 100.000 €

Ende der Entscheidung

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