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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: 5 W 108/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 93
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 27. Juli 2006 - 3 O 213/06 - abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Gründe:

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu tragen. Sie haben zwar den gegen sie erhobenen Anspruch im Sinne von § 93 ZPO sofort anerkannt; sie haben indessen durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Anlass gegeben.

Ob Veranlassung zur Klageerhebung vorliegt, ist nicht stets und ausschließlich an der Klage zu messen, wie sie tatsächlich erhoben worden ist. Maßgebend ist vielmehr in erster Linie, ob das Verhalten des Schuldners vor Prozessbeginn so war, dass der Gläubiger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. § 93 Rn. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen), das heißt, er werde zur Verwirklichung seines materiellen Rechts den Klageweg beschreiten müssen. Verfolgt er dann allerdings sein Ziel mit einer prozessual untauglichen Klage, so hat er die Folgen zu tragen (Klageabweisung einschließlich nachteiliger Kostenfolge). Ändert er seine Klage, kann der Schuldner eine Kostenbelastung trotz Unterliegens nach § 93 ZPO abwenden. Anders ist dies bei qualitativer Änderung des Klageantrags bei gleichbleibendem Klagegrund, die nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung darstellt. Dann kommt es darauf an, ob der Kläger davon ausgehen musste, er werde die Hilfe des Gerichts zur Durchsetzung seines materiellen Anspruchs bemühen müssen. Wenn er dann zum Beispiel Schadensersatz durch Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verlangt statt Freistellung von einer Verbindlichkeit (= Schaden) in gleicher Höhe und nach Hinweis des Gerichts seinen Zahlungsantrag auf Freistellung umstellt, kommt dem Beklagten nicht die Rechtsfolge des § 93 zugute, wenn er vorprozessual auf eine Aufforderung des Gläubigers, den Schaden zu ersetzen nicht reagiert hat, weil Freistellungs- und Zahlungsanspruch in einem solchen Fall lediglich unterschiedliche Ausprägungen ein- und desselben Anspruchs sind, nämlich der Verpflichtung, Schadensersatz zu leisten (vgl. BGH NJW 1994, 944, 945).

Das ist auch nicht unbillig, hat es doch der Schuldner in der Hand, auf die Zahlungsaufforderung in der Weise zu reagieren, dass er zu erkennen gibt, Schadensersatz leisten zu wollen, freilich nicht durch Zahlung, sondern eben durch Freistellung. Im Streitfall hatten die Beklagten vorprozessual reichlich Gelegenheit, in dieser Weise zu reagieren.

Die Umstellung des Klageantrags hat auch nicht (teilweise) zu einer Kostenbelastung des Klägers nach den Grundsätzen der Klagerücknahme geführt, denn im Falle des § 264 Nr. 2 ZPO ist § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur ausnahmsweise anzuwenden, wenn der Kläger seine Klage in Ansehung des Streitwertes ermäßigt hat (Zöller-Greger, ZPO, 25. Aufl., § 264 Rn. 4 a). Das ist hier nicht der Fall.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 2.500,- €.

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