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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: 5 W 122/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19.07.2006 - 10 O 157/06 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Nach § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es, wenn sich die Hauptsache bereits im PKH-Verfahren erledigt (vgl. OLG Köln FamRZ 1997, 1545), was auch der Fall ist, wenn die Parteien sich vergleichen. Haben sich die Parteien - wie hier - bereits außergerichtlich geeinigt und geht es nur noch um die Protokollierung der Einigung, was auch im PKH-Verfahren möglich ist (§ 118 Abs. 1

ZPO), kann den Parteien zwar Prozesskostenhilfe für den Vergleichsabschluss bewilligt werden, nicht aber für das gesamte Verfahren (vgl. BGH NJW 2004, 2595) und auch nicht für eine nicht mehr beabsichtigte Hauptsacheklage. Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht kommt es auf den Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung an, nicht auf den Zeitpunkt der Anbringung des PKH-Gesuchs (vgl. BGH NJW 1982, 1104). Das gilt auch für die Beschwerdeentscheidung (Zöller-Philippi/Greger, ZPO, 25. Auflage, § 127 Rdn. 50). Ob etwas anderes anzunehmen ist, wenn das Gericht die Bewilligungsentscheidung durch Nachlässigkeit verzögert hat, kann offen bleiben. Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.

Im Übrigen weist der Senat im Hinblick auf die diesseitige Verfügung vom 27.11.2006 daraufhin, dass die dort in Bezug genommene BGH-Entscheidung sehr wohl einschlägig ist. Erledigt sich die Hauptsache nämlich im PKH-Prüfungsverfahren, geht es bei der Frage, ob Prozesskostenhilfe gleichwohl bewilligt werden kann, nur darum, ob der Antragsteller die angefallene Gebühr selbst zu tragen hat oder ob ihm insoweit durch Bewilligung von Prozesskostenhilfe (für das PKH-Verfahren) Erleichterung verschafft werden kann. Diese Frage hat der BGH (zu Lasten des Antragstellers) entschieden.

Ende der Entscheidung

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