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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.08.2007
Aktenzeichen: 5 W 129/06
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, RVG


Vorschriften:

ZPO § 37
ZPO § 91
ZPO § 567 Abs. 2
RPflG § 11 Abs. 2
RPflG § 11 Abs. 2 Satz 3
RVG § 15
RVG § 19 Abs. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Erinnerung des Klägers werden der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.4.2007 (5 W 129/06) aufgehoben und der Antrag der Beklagten zu 3) auf Kostenfestsetzung vom 23.11.2006 unter Berücksichtigung der Korrektur vom 2.4.2007 zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte zu 3).

Gründe:

Die seitens des Klägers eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.4.2007, die als solche mangels Erreichens des Beschwerdewerts von 200.- € nach § 567 Abs.2 ZPO unzulässig ist, ist als befristete Erinnerung gemäß § 11 Abs.2 RPflG an sich statthaft (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 2000, 141, Zöller-Herget § 104 Rn. 10 m.w.N.) sowie fristgerecht eingelegt und damit insgesamt zulässig. Der erkennende Senat (gemäß §§ 568 Abs.1 Satz 1 ZPO, 11 Abs.2 Satz 4 RPflG durch den obligatorischen Einzelrichter) ist auch für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig. Entscheidet ein Rechtspfleger am Oberlandesgericht über die Festsetzung der Kosten aus einem Verfahren nach § 37 ZPO, ist "der Richter" im Sinne von § 11 Abs.2 Satz 3 RPflG, dem er die Sache vorzulegen hat, sein zuständiger Senat, nicht aber das Gericht, das für ein Hauptsacheverfahren (um das es hier gerade nicht geht) zuständig wäre.

Die Erinnerung ist auch begründet. Die Beklagte zu 3) kann die geltend gemachten Kosten nicht beanspruchen.

Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 13.3.2007 (5 W 87/06, OLGRep 2007, 495) entschieden, dass ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrag erledigtes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO - anders als ein mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Verfahren - kostenrechtlich nicht zur Hauptsache gehört und sich als "Besondere Angelegenheit" im Sinne von § 15 RVG darstellt, woran auch grundsätzlich festzuhalten ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits betrieben wird, wie es hier der Fall ist. Wenn der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts aus dem laufenden Hauptsacheverfahren heraus gestellt wird, handelt es sich vielmehr um eine Tätigkeit, die nach § 19 Abs.1 Nr. 3 RVG zum Rechtszug gehört, nicht hingegen um eine besondere Angelegenheit. Es macht einen entscheidenden Unterschied, ob ein Hauptsacheverfahren bereits im Gange ist oder nicht. Bei einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, das einem Hauptsacheverfahren vorgeschaltet ist, wie im Regelfall, ist noch ungewiss, ob überhaupt, gegen welchen der Beklagten, vor welchem Gericht bzw. welchen Gerichten und wann ein Hauptsacheverfahren sich anschließt. Der Antragsteller hat insoweit alle Entscheidungsmöglichkeiten noch offen. Er kann es ohne weiteres bei dem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren belassen. Das rechtfertigt es, diesem Verfahren, wenn es nicht mit der Bestimmung eines zuständigen Gerichts endet, sondern unzulässig ist oder zurückgenommen wird, auch gebührenrechtlich eine eigenständige Bedeutung beizumessen. Bei einem Zuständigkeitsverfahren, das aus dem laufenden Rechtsstreit heraus betrieben wird, ist dies grundlegend anders. Hier hat der Kläger/Antragsteller sich festgelegt, gerade auch im Hinblick auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, wird aber von fremder Seite, sei es durch das Gericht, sei es - wie hier - durch die Beklagten, veranlasst, ein Verfahren nach § 37 ZPO einzuleiten. Es geht hier unmittelbar um die Zulässigkeit einer anhängigen oder gar bereits erhobenen Klage, also um die Streitsache selbst. Dies kann nicht mehr als eigenständiges, vom Hauptsacheverfahren losgelöstes Verfahren angesehen werden. Insoweit besteht kein Unterschied zu anderen prozessual zu klärenden Fragen, wie etwa die anderweitiger Rechtshängigkeit oder entgegenstehender Rechtskraft, der Aussetzung des Verfahrens oder der Zulässigkeit eines Beweismittels. Hier gar die Frage der Eigenständigkeit des Verfahrens allein davon abhängig zu machen, welchen Ausgang das Verfahren nimmt, würde auch zu offenkundig sachwidrigen Ergebnissen führen.

Die oben genannte Entscheidung des Senats vom 13.3.2007 widerspricht dem nicht. Jenem Fall lag ein vorgeschaltetes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zugrunde, wie den Gründen deutlich zu entnehmen ist. Der hier zu entscheidende Fall eines unzulässigen Bestimmungsverfahrens nach Rechtshängigkeit ist auch nicht mittelbar durch die Gründe des Beschlusses erfasst. Soweit die Veröffentlichung der Entscheidung im OLG-Report (2007, 495) einen anders lautenden Leitsatz enthält, wird dieser (anderweitig zustande gekommene) nicht durch die Gründe der Entscheidung getragen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO analog.

Streitwert: unter 300.- €.

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