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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 05.09.2008
Aktenzeichen: 5 W 44/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.07.2008 - 15 O 178/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:

Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. in F. auch insoweit bewilligt, als sie mit dem Antrag zu 1) Schadensersatz wegen eines entgangenen Schmerzensgeldanspruchs in Höhe bis zu 25.000,00 € begehrt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise gerechtfertigt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit die Antragstellerin über den von dem Versicherer des Schädigers gezahlten Betrag von 50.000,00 € hinaus im Wege des Schadensersatzes ein weiteres Schmerzensgeld von bis zu 25.000,00 € begehrt. Der weitergehende Antrag ist unbegründet.

Das Schmerzensgeld will dem Verletzten in erster Linie Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden verschaffen. Maßgebend für die Bemessung sind vor allem Intensität und Dauer der erlittenen Schmerzen und das Ausmaß des Leidens, wobei insbesondere irreversible Schäden an Gliedmaßen ins Gewicht fallen, die den Verletzten zeitlebens behindern und ihn ständig an sein Leid erinnern.

Nach ihrem durch ärztliche Atteste belegten Vortrag hat die Antragstellerin als Folge der behaupteten unsachgemäßen Bewältigung der Schulterdystokie eine Schädigung des Plexus brachialis und des Nervus phrenicus verbunden mit einem Wurzelausriss erlitten. Durch die späteren Versuche, die Folgen der Schädigung in Grenzen zu halten, hat die Antragstellerin mehrere schmerzhafte Operationen mit langdauernden Krankenhausaufenthalten durchlitten. Die Nahrungsaufnahme war längerfristig gestört, was zu Verzögerungen bei der körperlichen Entwicklung führte und das Wohlbefinden der Antragstellerin erheblich beeinträchtigte. Als Dauerfolgen sind behauptetermaßen eine vollständige Funktionsuntüchtigkeit des rechten Arms mit einer nur in ganz geringem Umfang gebrauchstüchtigen Hand zu beklagen, ein Zustand, der neben psychischen Beeinträchtigungen sich ganz sicher nachteilig auf die künftige Lebensführung auswirkt. Darüber hinaus soll es wegen der durch die Schädigung des Nervus phrenicus verursachten Zwergfellschädigung zu Behinderungen der Atmung gekommen sein, die auf Dauer die Funktion des rechten Lungenflügels um 50 % reduziert. Bei diesem Schadensbild ist ein deutlich höheres Schmerzensgeld als 50.000,00 € angemessen. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 06.03.2002 - 5 U 178/01 - im Falle einer vollständigen Armlähmung sowie Gebrauchsunfähigkeit der Hand infolge einer Plexusschädigung nach Schulterdystokie 50.000,00 € zuerkannt, das OLG Hamm sogar 62.500,00 € (vgl. VersR 2003, 1312). Auch der vom Oberlandesgericht Frankfurt zuerkannte Betrag von 50.000,00 € (vgl. OLGR Frankfurt 2003, 55) hält sich in diesem Rahmen, wenngleich

in dem dort entschiedenen Fall zusätzlich eine Wirbelsäulenskoliose zu beklagen war. Soweit andere Gerichte für Plexusschädigungen weniger zuerkannt haben, folgt der Senat dem nicht, zumal sich das genaue Schadensbild nicht immer zuverlässig den Veröffentlichungen entnehmen lässt. Da sich im Streitfall der Leidensweg der Antragsteller und der Umfang der Dauerfolgen deutlich schwerwiegender von den zum Vergleich herangezogenen Fällen abheben, erscheint es angemessen, für das PKH-Verfahren ein Schmerzensgeld bis zu insgesamt 75.000,00 € zuzubilligen. Die endgültige Höhe wird nach entsprechenden Feststellungen im Hauptverfahren zu bemessen sein.

Von der Erhebung einer Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Ende der Entscheidung

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