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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.07.2001
Aktenzeichen: 5 W 66/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 37
ZPO § 12
ZPO § 13
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 36 Abs. 1 Ziffer 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

5 W 66/01

In Sachen

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Kling und Mangen

am 27. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Als zuständiges Gericht für die beabsichtigte Klage der Antragstellerin gegen beide Antragsgegner wird das Landgericht Köln bestimmt.

Gründe:

Das Oberlandesgericht Köln ist zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 2 ZPO zuständig. Solange eine Klage noch nicht anhängig ist, kann der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk wenigstens einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, gestellt werden (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 36, Rdn. 4 m.w.N.). Da der Antragsgegner zu 1. seinen allgemeinen Gerichtsstand in Köln und damit im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln hat, ist dieses zur Entscheidung über den Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung befugt.

Nach §§ 36 Abs. 1 Ziffer 3, 37 ZPO wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug höhere Gericht bestimmt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Für die beabsichtigte Klage gegen des Antragsgegners zu 1. wäre nach §§ 12, 13 ZPO das Landgericht Köln, für die Klage gegen den Antragsgegner zu 2. das Landgericht B. zuständig. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand besteht nicht. Die Antragsgegner sind auch Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO).

Ob für das beabsichtigte Klageverfahren der Zivilrechtsweg eröffnet ist, hat der Senat nicht abschließend zu entscheiden.

Nach dem Klagevorbringen, das der Senat zugrundezulegen hat, ist dies der Fall. Die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO soll dem Antragsteller lediglich ermöglichen, aus Gründen der Prozessökonomie das Verfahren vor ein Zivilgericht zu bringen, statt vor mehreren Gerichten klagen zu müssen. Inwieweit für eine solche Klage die Prozessvoraussetzungen, zu denen auch die Zulässigkeit des Rechtswegs gehört, gegeben sind, ist im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren grundsätzlich ebenso wenig zu prüfen wie die Schlüssigkeit des Klagevorbringens (vgl. BayObLG, NJW-RR 1998, 1291; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 37, Rdn. 3). Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn ein Hauptsacheverfahren offensichtlich nicht durchgeführt werden kann (MünchKomm-ZPO/Patzina, 2. Aufl., § 36, Rdn. 16). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Der Senat hat in Ausübung des ihm zustehenden Ermessens das Landgericht Köln als zuständiges Gericht bestimmt. Das entspricht dem Begehren der Antragstellerin, dem die Antragsgegner nach Gewährung rechtlichen Gehörs nicht entgegengetreten sind.

Ende der Entscheidung

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