Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 5 W 8/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 281
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

5 W 8/04

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rosenberger, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schmitz-Pakebusch und den Richter am Oberlandesgericht Mangen

am 10. März 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15. Dezember 2003 - 7 C 104/03 - wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Bonn zurückgegeben.

Gründe:

Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann der Senat nicht vornehmen. Zwar haben sich sowohl das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 als auch das Amtsgericht Leipzig mit Beschluss vom 7. Januar 2004 für örtlich unzuständig erklärt. Gleichwohl liegen die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat nicht vor, weil es bislang an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen dazu fehlt, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist.

Das von der Klägerin angerufene Amtsgericht Bonn hat sich auf den Standpunkt gestellt, für die Klage sei entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Sitz hat (§ 17 ZPO), oder - sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam einbezogen worden seien - aufgrund der darin getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung das Amtsgericht Leipzig als das Gericht, in dessen Bezirk die Klägerin ihren Sitz hat, für den Rechtsstreit zuständig. Das Amtsgericht Bonn, das zuvor Zweifel an der wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geäußert hatte, hat die Sache mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 auf entsprechenden Antrag der Klägerin an das Amtsgericht Leipzig verwiesen. Dies war rechtfehlerhaft. Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine Verweisung nur "an das zuständige Gericht" erfolgen. Das von einer klagenden Partei zunächst angegangene Gericht darf, auch wenn es sich selbst für unzuständig hält, eine Verweisung an ein anderes Gericht erst dann aussprechen, wenn es zuvor dessen Zuständigkeit pflichtgemäß geprüft und bejaht hat (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 281, Rdn. 17). Das hat das Amtsgericht Bonn nicht beachtet, denn es hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht Leipzig verwiesen, obwohl seine Prüfung gerade ergeben hatte, dass nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht von einer wirksamen Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und damit nicht von einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung ausgegangen werden könne; dies lag auch auf der Hand, denn die Beklagte hatte eine Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in Abrede gestellt und eine Kenntnis von jenen Bedingungen mangels Übermittlung oder mangels eines sonstigen Hinweises der Klägerin bestritten. Bei dieser Sachlage durfte das Amtsgericht Bonn den Rechtsstreit ungeachtet des von der Klägerin gestellten Antrags jedenfalls nicht ohne eine weitere Sachaufklärung an das Amtsgericht Leipzig verweisen.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn entfaltet auch keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Eine Verweisung bindet ausnahmsweise dann nicht, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, weil er entweder auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht - dies ist hier nicht anzunehmen - oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als objektiv willkürlich betrachtet werden muss (BGH, NJW 2002, 3634, 3635). Das ist auch dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluss nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, MDR 2002, 1450, 1451). Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Amtsgericht Bonn den Rechtsstreit, obwohl es das Amtsgericht Leipzig für unzuständig gehalten hat, entgegen der klaren und eindeutigen Bestimmung des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO gleichwohl an dieses Gericht verwiesen hat. Das Amtsgericht Bonn hat sich - wie der Vorlageverfügung an den Senat zu entnehmen ist - augenscheinlich mit Rücksicht auf seine eigene Unzuständigkeit für berechtigt gehalten, den Rechtsstreit ohne weitere Prüfung an das Gericht, das ihm die Klägerin benennt, zu verweisen. Dafür fehlt jede gesetzliche Grundlage. Es ist Sache des angerufenen Gerichts, das für die Entscheidung zuständige Gericht zu ermitteln. Eine Verweisung zur Klärung der Zuständigkeit durch das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, ist unzulässig (so bereits OLG Celle, MDR 1953, 111, 112). Darauf aber läuft die Vorgehensweise des Amtsgerichts Bonn hinaus.

Der Senat kann eine abschließende Zuständigkeitsbestimmung nicht vornehmen, weil - solange die Klägerin ihren Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht Leipzig aufrecht erhält - aufgeklärt werden muss, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Vertragsinhalt geworden sind. Die insoweit notwendige Sachaufklärung hat nicht durch den Senat zu erfolgen. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des Verweisungsbeschlusses vom 15. Dezember 2003 an das Amtsgericht Bonn zurückzugeben.

Ende der Entscheidung

Zurück