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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 10.10.2008
Aktenzeichen: 6 AuslA 120/08
Rechtsgebiete: IRG, StGB


Vorschriften:

IRG § 9
IRG § 15 Abs. 1
IRG §§ 78 ff
IRG § 79 Abs. 1
IRG § 81 Ziff. 2
IRG § 83 Nr. 3
IRG § 83 a Abs. 1
IRG § 83 b Abs. 2 lit. b
StGB § 7 Abs. 2 Ziff. 1
StGB § 9 Abs. 2
StGB § 242
StGB § 249
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Gegen die Verfolgte wird die Auslieferungshaft angeordnet.

Gründe:

I.

Die Verfolgte ist seit dem 20.05.2007 in K. an der o.g. Anschrift amtlich gemeldet. Sie soll sich am 16. und 17.01.2007 wegen Erschleichens von Leistungen in der JVA K. befunden und dabei bereits eine Entlassungsanschrift in K. angegeben haben.

Gegen die Verfolgte liegt ein Europäischer Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft von Z. vom 03.09.2008 vor. Danach ersuchen die niederländischen Behörden um die Auslieferung der Verfolgten zum Zwecke der Vollstreckung der in Höhe von 145 Tagen zu verbüßenden Reststrafe aus dem Urteil des Gerichtshofs in H. vom 31.10.1996. Dabei handelt es sich um ein in Abwesenheit der Verfolgten auf deren Berufung hin ergangenes Berufungsurteil, durch das ein Urteil des Bezirksgerichts vom 29.08.1995 abgeändert worden ist. Wegen aller Einzelheiten wird auf die Darstellung im Europäischen Haftbefehl verwiesen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, gegen die Verfolgte die Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen. Gegen die Verfolgte ist nach § 15 Abs. 1 IRG die Auslieferungshaft anzuordnen.

1. Der Europäische Haftbefehl der Bezirksstaatsanwaltschaft Z. vom 03.09.2008 ist nach §§ 79 Abs. 1, 83 a Abs. 1 IRG als Auslieferungsersuchen einer zuständigen Stelle anzusehen. Er enthält die nach § 83 a Abs. 1 IRG notwendigen Angaben zur Identität der Verfolgten, zur ausstellenden Behörde und zu den der Verfolgten zur Last liegenden Straftaten, die nach Zeit, Ort und Beteiligung der Verfolgten konkretisiert sind, sowie die Angabe , dass ein vollstreckbares Urteil vorliegt.

2. Die Auslieferung ist nicht von vornherein unzulässig ( § 15 Abs. 2 IRG).

a) Die der Verurteilung zu Grunde liegenden Taten sind nach der maßgeblichen Definition des ersuchenden Staates (vgl. Senat 22.12.2004 - 2 Ausl 206/04 -; 26.04.2007 - 6 Ausl A. 99/06 -28-) im Europäischen Haftbefehl Katalogtaten im Sinne des Art. 2 Abs. 2 RbEuHb (Rahmenbeschluss des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten , ABl.EG L 190 S.1 ), sodass die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist ( § 81 Nr. 4 IRG).

Sie wäre davon unabhängig auch gegeben, ergibt sich nämlich aus den Art. 312, 311, 310 des niederländischen Strafgesetzbuchs bzw. aus §§ 242 , 249 StGB

b) Es ist eine Freiheitsstrafe zu vollstrecken, welche die in § 81 Ziff 2 IRG vorausgesetzte Dauer von 4 Monaten übersteigt.

c) Die Frage der Verjährung ist vom Senat nicht zu prüfen.

Das IRG trifft in § 9 Abs. 2 nur für den Fall der konkurrierenden Gerichtsbarkeit eine Regelung dahingehend, dass die Auslieferung unzulässig ist, wenn nach deutschem Recht Verjährung eingetreten ist. Ein Fall der konkurrierenden Gerichtsbarkeit ist vorliegend nicht gegeben. Die Taten sind ausschließlich in den Niederlanden begangen worden. Eine der deutschen Strafgewalt immer unterworfene Inlandstat liegt damit nicht vor. Die Auslandstaten sind auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 Ziff.1 StGB wegen der Staatsangehörigkeit des Täters der deutschen Strafgewalt unterworfen , weil die Verfolgte nicht Deutsche ist.

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 9 IRG treffen die Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl in §§ 78 ff IRG keine Regelungen für den Fall der Verjährung. Auch der Rahmenbeschluss des Rates vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI) sieht in Art. 4 Ziff. 4 ein Ablehnungsrecht des ersuchten Staates nur dann vor, wenn die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedsstaates verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand.

Daraus ergibt sich im Gegenschluss, dass der Nichteintritt der Verjährung im ersuchenden Staat keine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erledigung eines Auslieferungsersuchens ist. Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung (vgl. von Bubnoff, Der Europäische Haftbefehl, S. 30) schließt sich der Senat daher nicht an. Dass die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates verfolgbar bzw. die verhängte Strafe vollstreckbar ist, hat der ersuchende Staat in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu prüfen. Seine mit dem Auslieferungsersuchen insoweit getroffene Entscheidung ist im Rahmen des Europäischen Haftbefehlgesetzes anzuerkennen, denn dem ersuchenden Staat ist im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes Vertrauen entgegen zu bringen. Dies entspricht dem hohen Maß an Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten (vgl Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3.5.2007 in der Rechtssache Az. C-305/05.

d) Im Übrigen ist vorliegend keine Vollstreckungsverjährung eingetreten. Die dem zu vollstreckenden Urteil zu Grunde liegenden Straftaten sind nach Art. 310 bis 312 des niederländischen Gesetzbuchs sämtlich im Höchstmaß mit mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Die Verfolgungsverjährung beträgt daher gemäß Art. 70 Ziff. 3 des niederländischen Gesetzbuchs 12 Jahre. Die Vollstreckungsverjährung verlängert sich nach Art. 76 des niederländischen Gesetzbuchs nochmals um ein Drittel, vorliegend also auf 16 Jahre. Da das Urteil seit dem 16.6.1997 rechtskräftig ist, ist die Verjährungsfrist ersichtlich nicht abgelaufen.

e) Ein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG mit Blick darauf, dass das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil am 31.10.1996 in Abwesenheit der Verfolgten ergangen ist, besteht ebenfalls nicht.

Nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl hat die Verfolgte Berufung eingelegt und ist in der Hauptverhandlung, in der das Abwesenheitsurteil ergangen ist, anwaltlich vertreten worden. Damit liegen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG für die Auslieferung zur Vollstreckung von Abwesenheitsurteilen vor.

f) Ob ein Bewilligungshindernis nach § 83 b Abs. 2 lit. b IRG der Auslieferung entgegen steht, wird noch zu prüfen sein. Nach derzeitiger Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs in dessen Entscheidung vom 17.07.2008 in der Rechtssache C-66/08 2008 für den Begriff des Aufenthalts im Sinne des Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten erfüllt sein könnten.

III.

Die Anordnung der Haft ist geboten. Bei der Verfolgten besteht Fluchtgefahr. Sie hat sich der Vollstreckung des Restes der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe entzogen. Es kann nicht erwartet werden, dass sie sich dem Strafantritt freiwillig stellt. Gegenteilige Erkenntnisse sind nach Aktenlage nicht erkennbar. Der Umstand, dass die Verfolgte in K. seit dem 29.05.2007 amtlich gemeldet ist, nachdem sie im Januar nach zweitätiger Haft in der JVA K. wegen Erschleichens von Leistungen an eine Wohnanschrift in L. entlassen wurde, kann die Annahme der Fluchtgefahr nicht ausräumen.

Ende der Entscheidung

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