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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.11.2001
Aktenzeichen: 6 U 131/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

6 U 131/01

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 30.11.2001

verkündet am 30.11.2001

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.11.2001 unter Mitwirkung seiner Mitglieder

Dr. Schwippert, Schütze und von Hellfeld

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen.

Gründe:

Nachdem die Parteien das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der mündlichen Verhandlung von 16.11.2001 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat der Senat lediglich noch gem. § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Die Kosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil ihrem Antrag auf Zurückweisung der Berufung und damit Bestätigung der am 23.3.2001 im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung - 31 O 211/01 - bei streitigem Fortgang des Verfahrens kein Erfolg beschieden wäre und es billigem Ermessen im Sinne des § 91 a ZPO entspricht, die Kosten der voraussichtlich unterlegenen Partei aufzuerlegen.

Der Antrag war von Anfang des Verfahrens an unbegründet und hat daher nicht in einem etwaigen zwischenzeitlichen Wandel der Verkehrsauffassung seine Erledigung gefunden. Die angegriffene Werbung ist nicht irreführend und war dies auch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin erwartet der Verkehr neben dem monatlichen Grundpreis nicht lediglich noch solche Kosten, die ausschließlich nutzungsabhängig sind.

Mit dem Landgericht und der Antragstellerin ist allerdings davon auszugehen, dass die Angaben in dem stilisierten Preisetikett - was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt - einen Blickfang darstellen. Das ergibt sich zum einen aus der übermäßigen Größe der Zahl 9,95 und zum anderen aus der farblichen Hervorhebung und der - nur dieses "Etikett" betreffenden - schrägverlaufenden Anordnung der Angabe. Die Angaben in diesem Blickfang müssen dementsprechend zutreffend sein (vgl. BGH WRP 00,1248,1251 f - "Computerwerbung"). Das ist indes auch der Fall.

Der Verkehr versteht unter einem "Grundpreis" das Gegenteil von dem Preis, der vom Verbrauch abhängig ist. Der Grundpreis ist der Preis, der allein dafür gezahlt werden muss, dass der Anschluss überhaupt benutzungsbereit zur Verfügung steht. Diese Vorstellung hat sich im Verkehr insbesondere aufgrund des Umstandes entwickelt und gefestigt, dass über Jahrzehnte, nämlich zu Zeiten, als es in Deutschland weder Handys noch private Anbieter gab, der damals alleinige Anbieter Deutsche Bundespost eben zwischen einem derartigen Grundpreis und den verbrauchsabhängigen eigentlichen Gesprächsgebühren unterschieden hat. Ausgehend von diesem Verkehrsverständnis wäre die blickfangmäßig hervorgehobene Werbeangabe nur dann unzutreffend, wenn der so verstandene Grundpreis tatsächlich um eben die verfahrensgegenständlichen 10,00 DM höher wäre. Das soll nach Auffassung der Antragstellerin deswegen so sein, weil der Betrag von 10,00 DM auch dann bezahlt werden muss, wenn entsprechende Gespräche nicht geführt werden. Das allein macht den Kostenanteil von 10,00 DM aber noch nicht zu einem Bestandteil des Grundpreises. Denn er wird in vollem Umfange mit anfallenden Gesprächskosten verrechnet. Sofern der Verbraucher für mindestens 10,00 DM telefoniert, spielt der Mindestumsatz wirtschaftlich keine Rolle mehr. Es verbleibt dann als Fixkosten bei den als Grundpreis verlangten 9,95 DM. Der weitere Betrag von 10,00 DM muss zwar - wie der Grundpreis von 9,95 DM auch - in jedem Falle gezahlt werden. Er ist aber - im Gegensatz zu dem Grundpreis - nicht vom Gesprächsaufkommen unabhängig. Vor diesem Hintergrund stellt sich der verlangte Mindestumsatz in der Vorstellung des Verkehrs nicht als Grundpreis dar. Diese sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen vermag der Senat aus eigener Sachkunde zu treffen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören.

Der Verbraucher hatte auch zu Beginn des Verfahrens nicht die Vorstellung, der verlangte Grundpreis erfasse auch Kosten für Mindestumsätze. Das gilt unabhängig von der Frage, in welchem Umfange ein Mindestumsatz zu jener - ohnehin erst einige Monate zurückliegenden - Zeit in der Branche verlangt worden ist. Denn schon der Begriff "Mindestumsatz" macht dem durchschnittlich aufmerksamen und verständigen Verbraucher deutlich, dass es sich um einen vom Gesprächsaufkommen abhängigen Preisteil handelt, für den - anders als bei dem Grundpreis - auch Gespräche geführt werden können.

Das Vorstehende gilt auch angesichts des Umstandes, dass - wie es der zweite Sternchenhinweis besagt - nicht sämtliche Gespräche auf den Mindestumsatz angerechnet werden. Denn die Antragstellerin hat nicht beanstandet, dass die Anrechnung irreführend ausgelobt worden sei, sondern ausschließlich dass die Grundpreiswerbung angesichts der geforderten Mindestumsätze den Verbraucher täusche. Für diesen alleinigen Verfahrensgegenstand ist es aber ohne Bedeutung, ob der Mindestumsatz durch alle geführten Gespräche erfüllt werden kann. Im übrigen wird der Mindestumsatz ausweislich des zweiten Sternchenhinweises in weitem Umfang, nämlich auf Inlandsgespräche ins deutsche Festnetz sowie in alle deutsche Mobilfunknetze und auf die Abfrage der eigenen Mobilbox und schließlich auf Rufumleitungen, angerechnet.

Ohne Erfolg hat sich die Antragstellerin auf die Senatsentscheidung vom 26.5.2000 "Internet zum Festpreis" (6 U 191/99) berufen. Der dort verfahrensgegenständliche Festpreis unterscheidet sich von einem Grundpreis dadurch, dass er sämtliche Kosten erfasst, die im Rahmen der angebotenen Dienstleistung überhaupt anfallen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

1.) bis zum 16.11.2001 auf

500.000 DM

2.) ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung im Termin vom 16.11.2001 auf einen Betrag

zwischen 60.001 und 70.000 DM

Seit der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien bildet die Summe der Kosten den Gegenstandswert. Diese macht einen Betrag innerhalb der vorstehenden Spanne aus, die eine Gebührenstufe darstellt.

Ende der Entscheidung

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