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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 09.03.2001
Aktenzeichen: 6 U 138/00
Rechtsgebiete: BGB, MarkenG, UrhG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 12
MarkenG § 6 Abs. 1
MarkenG § 6 Abs. 2
UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 1
UrhG § 2 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 546 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 138/00 33 O 83/00 ( LG Köln )

Anlage zum Protokoll vom 09.03.2001

Verkündet am 09.03.2001

Berghaus, J.S.'in z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.02.2001 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Pietsch und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.07.2000 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 83/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die mit diesem Urteil für den Beklagten verbundene Beschwer wird auf 60.000,00 DM festgesetzt.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, in die Löschung seiner mit Priorität zum 15.12.1998 für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Magnetaufzeichnungsgeräte, Schallplatten, Telekommunikation, kulturelle Aktivitäten" eingetragenen Wort-/Bildmarke 398 64 915 einzuwilligen. Dem Kläger steht - gestützt auf ein in bezug auf den Vereinsnamen "Fördergesellschaft Rundfunk- und Tonbandmuseum K. e.V." bestehendes Namensrecht - nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 51 Abs. 1, 55 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein solcher Löschungsanspruch zu. Denn das erwähnte Namensrecht kann nicht nur einen älteren, der Marke vorgehenden Zeitrang in Anspruch nehmen, sondern berechtigt den Kläger darüber hinaus gemäß § 12 BGB dazu, die Benutzung dieser Marke im gesamten Bundesgebiet zu untersagen.

Im einzelnen begründet sich dieses Ergebnis wie folgt:

1. Dem Kläger steht in bezug auf seinen Vereinsnamen ein älteres Namensrecht zu.

a) Dass die streitbefangene Bezeichnung, unter der der klagende Verein im Verkehr auftritt, überhaupt den aus § 12 BGB fließenden Namensschutz beanspruchen kann, steht - entgegen den Einwendungen des Beklagten - außer Zweifel. Namensfunktion erfüllt eine Bezeichnung, wenn sie entweder von Hause aus oder kraft Verkehrsgeltung geeignet ist, eine Person oder ein Unternehmen mit sprachlichen Mitteln unterscheidungskräftig zu bezeichnen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl. Rdn. 11 zu § 12 m.w.N.). Die streitbefangene Bezeichnung "Fördergesellschaft Rundfunk- und Tonbandmuseum K. e.V." weist in diesem Sinne originäre namensmäßige Unterscheidungskraft auf. Dem steht es nicht entgegen, dass sie ausschließlich aus Wörtern der Umgangssprache zusammengesetzt ist, die zudem einen den Vereinszweck beschreibenden Aussagegehalt vermitteln. Denn auch aus mehreren, für sich genommen nicht unterscheidungskräftigen Wörtern zusammengesetzten Bezeichnungen kommt dann eine namensmäßige Unterscheidungskraft zu, wenn sie zu einer einprägsamen Neubildung zusammengefügt werden (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 12 zu § 12). So liegt der Fall hier. Die Wortbildung "Rundfunk- und Tonbandmuseum K." weist als Bezeichnung einer sich u.a. mit der Bewahrung und Pflege funkhistorischer Erkenntnisse und Zeugnisse der Tonband- und Rundfunkentwicklung sowie mit dem Aufbau und Betrieb eines Rundfunk- und Tonbandmuseums befassenden Vereins einen gewissen Phantasiegehalt auf, der geeignet ist, sich schlagwortartig als Kennzeichnung einzuprägen, um den Verein von anderen vergleichbaren Personen und Vereinigungen abzugrenzen. Selbst wenn im Interesse der Freihaltung von Worten der Umgangsprache strenge Anforderungen an die Gewährung des Namensschutzes zu stellen sind, kann der hier zu beurteilenden Wortkombination danach eine originäre individualisierende Kraft, mithin eine am Schutz des § 12 BGB teilhabende Namensfunktion nicht abgesprochen werden.

b) Das dem Kläger somit an der vorstehenden Bezeichnung zustehende Namensrecht ist gegenüber dem Markenrecht auch älter (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 MarkenG). Denn das Namensrecht des Klägers wurde jedenfalls bereits im Jahre 1997 erworden, wohingegen der Beklagte für sein in bezug auf die streitbefangene Marke bestehendes Recht Priorität erst zum 15.12.1998 beanspruchen kann (§ 6 Abs. 2 MarkenG).

Hat eine Bezeichnung - so wie hier - von Hause aus individualisierende Unterscheidungskraft, so entsteht der Namenschutz mit ihrem Gebrauch (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 13 m.w.N.). Im Streitfall hat der am 07.04.1997 unter seinem Namen in das Vereinsregister eingetragene Kläger zwar im einzelnen keine vor dem 15.12.1998 gelegenen konkrete Gebrauchsbeispiele seines Namens (z.B. Schreiben, Informationsmaterial o.ä.) vorgelegt. Indessen ist es unstreitig, dass der Kläger von Anfang an, also auch in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Eintragung in das Vereinsregister unter seinem Vereinsnamen im Verkehr aufgetreten ist. Soweit der Beklagte den Gebrauch des Vereinsnamens bestreitet, bezieht sich das lediglich auf die behauptete bundesweite Aktivität des Klägers. Im übrigen lässt sich den Schreiben des Beklagten vom 26.08.1998 und 20.11.1998 aber auch entnehmen, dass der Kläger am 30.08.1998 unter seinem Namen eine Veranstaltung durchführte, so dass jedenfalls von einem Gebrauch des Vereinsnamens vor dem 15.12.1998 auszugehen ist.

2. Der Kläger ist aufgrund des ihm zustehenden älteren Namensrechts auch berechtigt, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Bundesgebiet untersagen zu lassen.

a) Denn diese Marke verletzt die Namensrechte des Klägers i.S. des § 12 Satz 1 - 2. Alternative - BGB. Indem der Beklagte den vorbezeichneten Vereinsnamen als Wortbestandteil seiner Marke hat eintragen lassen, hat er sich den Namen des Klägers zur Bezeichnung von Waren und/oder Dienstleistungen in einer die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung schaffenden Weise angemaßt. Hierfür reicht es aus, dass der unrichtige Eindruck hervorgerufen wird, der Namensträger habe dem Gebrauch seines Namens zugestimmt (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 20/22 zu § 12 m.w.N.). So liegt der Fall hier, da jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs die mit der verwechslungsfähig ähnlichen Marke gekennzeichneten Produkte und Veranstaltungen fälschlich mit dem Kläger als Träger des Vereinsnamens in Verbindung bringen kann.

An dem die Verwechslungsfähigkeit der streitbefangenen Kennzeichen hervorrufenden hohen Ähnlichkeitsgrad, mithin dem im Verletzungstatbestand des § 12 BGB erwähnten "Gebrauch des Namens des Klägers", vermag der Umstand, dass die beanstandete Marke neben dem Wortbestandteil noch ein Bildelement aufweist, ebensowenig etwas zu ändern wie die Tatsache, dass im Vereinsnamen des Klägers neben der vorstehenden Wortkombination noch die Begriffe "Fördergesellschaft" und "e.V." enthalten sind, die in dem Wortbestandteil der Marke aber fehlen. Denn der Gesamteindruck der Marke des Beklagten wird vordergründig bestimmt durch das vorbezeichnete Wortelement, weil dieses nach der Lebenserfahrung für den angesprochenen Verkehr als Kenn- und Merkwort regelmäßig die einfachste Bezeichnungsform darstellt (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, Rdn. 365 zu § 14 m.w.N.). Die den Gesamteindruck der kombinierten Marke prägende Kraft des Wortelements wird dabei noch durch den Umstand unterstützt, dass das in der Marke des Beklagten neben dem Wortbestandteil enthaltene Bildelement unverkennbar eine grafische Stilisierung der weithin als Wahrzeichen der Stadt K. bekannten Türme des K.er Doms darstellt und damit einen Teil des Wortelements ("Rundfunk- und Tonbandmuseum K.") versinnbildlicht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der klägerischen Bezeichnung. Denn die Begriffe "e.V." und "Fördergemeinschaft" haben einen die Korporationsform und den Korporationszweck ausschließlich beschreibenden Charakter und werden daher vom Verkehr nicht als individualisierender bzw. namensmäßiger Hinweis auf die damit bezeichnete Vereinigung aufgefasst. Sie prägen folglich den Gesamteindruck des Vereinsnamens nicht, dessen aussagekräftiger Bestandteil in der Wortfolge "Rundfunk- und Tonbandmuseum" besteht. Stimmen damit aber beide Kennzeichen in dem ihren Gesamteindruck jeweils prägenden Teil überein, kann an ihrer Verwechslungsfähigkeit kein Zweifel bestehen.

Der in der Markenanmeldung sowie der dadurch begründeten Besorgnis der Benutzung der Marke für die erfassten Waren/Dienstleistungen liegende Gebrauch des klägerischen Vereinsnamens begründet weiter auch eine konkrete Verwechslungsgefahr, so dass die Interessen des Klägers i.S. des Verletzungstatbestandes des § 12 BGB beeinträchtigt sind (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 30 zu § 12 m.w.N.). Infolge der dargestellten hohen Ähnlichkeit der streitbefangenen Kennzeichen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese jeweils in denselben, jedenfalls aber eng verwandten Branchen Verwendung finden und finden sollen, kann selbst bei nur geringer Bekanntheit des klägerischen Vereinsnamens die Gefahr nicht von der Hand gewiesen werden, dass ein mehr als nur unbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs der mittelbaren Verwechslungsgefahr, jedenfalls aber einer solchen im weiteren Sinn erliegt. Das gilt vor allem im Hinblick darauf, dass der Kläger unstreitig neben seinem Vereinsnamen auch ein Logo verwendet hat und verwendet (vgl. Bl. 170/179 d.A.), welches exakt der eingetragenen Marke entspricht. Vor diesem Hintergrund wird ein erheblicher Teil der Adressaten, der erkennt, dass es sich bei der Marke um ein von dem Vereinsnamen verschiedenes Zeichen handelt, vermuten, dass der Kläger sich dieses Logo nunmehr als Marke hat eintragen lassen. Der Teil des Verkehrs, dem auffällt, dass es sich um verschiedene Kennzeichen handelt und dass überdies der Inhaber der Marke und der Namensträger verschiedene Personen sind, wird annehmen, dass der Kläger der Verwendung seines Namens als Marke zugestimmt hat. Das gilt auch, soweit die Marke für Waren eingetragen ist, welche der Kläger - soweit ersichtlich - (noch) nicht unter seinem Vereinsnamen anbietet. Denn auch insoweit ist eine Nähe zu dem Aktivitätsbereich unverkennbar, in dem der klagende Verein unter seinem Namen auftritt. Es ist nicht ungewöhnlich, dass im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Museums Waren - beispielsweise Replika der Ausstellungsobjekte - hergestellt und ( z.B. in "Museums-Shops") vertrieben werden, so dass der Verkehr, wenn er den mit der Marke des Beklagten gekennzeichneten Erzeugnissen begegnet, Irritationen im vorbezeichneten Sinne erliegen kann.

b) Sind damit insgesamt die Voraussetzungen des Verletzungstatbestandes des § 12 BGB zu bejahen, so folgt hieraus für den Kläger auch ein den Markengebrauch bundesweit verbietender Beseitigung- und Unterlassungsanspruch. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger für seinen Namen lediglich einen den Verbotsanspruch aus § 12 BGB eingrenzenden regionalen Schutz beanspruchen kann, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat im einzelnen vorgetragen, dass er unter seinem Namen eine bundesweit zugängliche Website ins Internet stellt und darüber hinaus bundesweite Kontakte mit Förderern/Spendern und sonstigen Interessierten unterhält. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat, in welcher die Parteien im übrigen keinen gegenüber den vorbereitenden Schriftsätzen neuen Sachvortrag eingebracht haben, hat der Beklagte ausdrücklich eingeräumt, dass der Kläger am 09.02.2001 im Internet präsent war. Die damit außer Streit gestellte Internetpräsenz des Klägers reicht aber aus, um einen bundesweiten Namensgebrauch und damit ein bundesweites Untersagungsrecht zu begründen, da es hierfür maßgeblich auf den Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt.

3. Soweit der Beklagte schließlich einwendet, er sei der Urheber des Vereinsnamens sowie des Logos des Klägers, außerdem habe er insoweit Titelschutz erlangt, steht das dem Verbietungsrecht des Klägers nicht entgegen.

Das gilt schon deshalb, weil selbst bestehende Urheber- und Titelschutzrechte des Beklagten diesem nicht auch das Recht gewähren, diese Rechtspositionen in qualitativ anderer Weise, nämlich in Form eines eigenständigen absoluten Markenrechts zu gebrauchen, so dass sie jedenfalls dem gegenüber der Marke geltend gemachten Löschungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden können. Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil dem Beklagten die behaupteten Urheber- und Titelschutzrechte jedenfalls schon der Sache nach nicht zustehen.

Was das in bezug auf den Vereinsnamen behauptete Titelschutzrecht angeht, so ist bereits nicht ersichtlich, dass der Beklagte den in der Titelschutzanzeige (vgl. Bl. 44 d.A.) aufgeführten Werktitel in angemessener Zeit nach der Anzeige als solchen tatsächlich in Benutzung genommen hat. Nur für den Fall, dass das Werk unter dem angekündigten Titel innerhalb angemessener Frist tatsächlich erscheint, kann indessen ein früherer Prioritätszeitpunkt erlangt werden (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 5 Rdn. 50). Soweit der Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, die den Vereinsnamen aufführende Satzung stamme von ihm, worin ein Gebrauch des mit dem Vereinsnamen identischen Titels liege, ist dies nicht als prioritätsbegründender titelmäßiger Gebrauch anzuerkennen. Denn in der bloßen Aufführung des Vereinsnamens in der Satzung liegt keine Verwendung als Werktitel; dass die mit "Satzung" überschriebene Druckschrift als solche mit dem fraglichen Werktitel bezeichnet ist, liegt fern.

Soweit der Beklagte behauptet, (Mit-)Urheber des Titels sowie des in dem Logo verwendeten Bildelements zu sein, gilt im Ergebnis Gleiches. Was das Bildelement angeht, so ist dieses im hier allein zu beurteilenden Vereinsnamen nicht verwendet. Da sich das Klagebegehren gegen die konkrete Markeneintragung wendet und diese allein wegen des prägenden Wortbestandteils zu löschen ist, kann selbst ein Mit-Urheberrecht an dem Logo die Löschung nicht verhindern. Ein nur teilweiser Erfolg des Löschungsbegehrens dergestalt, dass die Marke hinsichtlich des Bild-Elements weiterhin Bestand, die Löschungsklage insoweit daher keinen Erfolg hat, kommt nicht in Betracht. Der Beklagte mag das Bildelement ggf. anderweitig verwenden, wobei dann die Frage nach der Urheberschaft erneut virulent werden kann. Dem auf die Löschung der konkreten Marke bezogenen Klagebegehren steht es jedenfalls nicht entgegen. Das vom Beklagten in bezug auf den Vereinsnamen selbst beanspruchte Urheberrecht besteht schließlich ebenfalls nicht. Insoweit kommt allein ein Schutz als Sprachwerk i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG in Betracht. Angesichts der Banalität der Wortfolge erreicht diese jedoch nicht, und zwar auch nicht in Form der sog. "kleinen Münze", den für den Urheberschutz erforderlichen Grad an individueller Schöpfungshöhe. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang erneut behauptet, er sei der Urheber der Vereinssatzung und könne an dieser Urheberschutz einschließlich des darin erwähnten Vereinsnamens verlangen, ist auch dies unbehelflich. Dabei kann es offenbleiben, ob der Beklagte an der Vereinssatzung, bei der es sich ganz offenkundig um eine Mustersatzung handelt, ein Urheberrecht beanspruchen kann. Denn dieses Urheberrecht erstreckte sich dann allenfalls auf die gedankliche Ordnung und Zusammenstellung der einzelnen Textelemente, also auf die Individualität der Form der Darstellung, nicht jedoch auf die einzelnen Elemente ihres Inhalts.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich am Wert des Unterliegens des Beklagten, dessen Vortrag sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass sein Interesse an der Beseitigung des angefochtenen Titels höher zu bewerten ist, als das mit der Einwilligung in die Löschung verbundene Interesse des klagenden Vereins.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines Revisionsgrundes i.S. des § 546 Abs. 1 ZPO sah der Senat schließlich auch keinen Anlass für die beklagtenseits angeregte Zulassung der Revision.

Streitwert: 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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