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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 21.05.1999
Aktenzeichen: 6 U 15/99
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 25
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
6 U 15/99 84 O 69/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 21.05.1999

Verkündet am 21.05.1999

Berghaus, J.S.`in z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1999 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, von Hellfeld und Schütze

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 10. Dezember 1998 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 69/98 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe

Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen, mit welchem die Antragstellerin von der Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung gemäß § 1 UWG Unterlassung des Feilbietens sowie des Inverkehrbringens des Fahrrads "Deep Entry" in der aus der Abbildung Bl. 7 d.A. ersichtlichen Ausgestaltung verlangt. Dieses Unterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25 UWG zu vermuten ist, stellt sich als unbegründet dar, weil die Antragstellerin die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Unlauterkeitstatbestandes nicht in einer für den Erlass der erstrebten einstweiligen Verfügung erforderlichen und ausreichenden Weise glaubhaft gemacht hat.

Allerdings ist es richtig, dass das Fahrrad "Deep Entry" der Antragsgegnerin dem unstreitig vorher auf dem Markt befindlichen Tourenrad "Easy Boarding" der Antragstellerin in fast allen, die optische Gesamtwirkung prägenden Gestaltungselementen in hohem Maße nahekommt. Das angegriffene Modell der Antragsgegnerin weist nicht nur - wie das Fahrrad der Antragstellerin - einen im Bereich des Einstiegs bis auf wenige Zentimeter über den Boden herabgezogenen Rahmen auf, sondern entgegen der Ansicht des Landgerichts sowie der Antragsgegnerin ist darüber hinaus auch das konkrete Erscheinungsbild der herabgezogenen Rahmenführung des angegriffenen Modells der Antragsgegnerin dem Produkt der Antragstellerin in ganz erheblichem, einen hohen Ähnlichkeitsgrad ergebenden Maß angenähert. Die Linienführung des Rahmens ist beim Modell der Antragsgegnerin ebenso wie beim Produkt der Antragstellerin zunächst in einem dem Verlauf des Rades angepassten, sich nach unten verjüngenden "Schwung" ausgestaltet. Selbst wenn dieser Schwung beim Rad der Antragsgegnerin eine stärkere, an einen "Knick" angelehnte Ausprägung erfährt, als dies beim Rad der Antragstellerin der Fall ist, vermittelt die Gestaltung beider Produkte im Mittelteil doch den Eindruck eines sich nach oben öffnenden "U", dessen Schenkel bei einem der jeweiligen Radkrümmung angepassten Verlauf im unteren Bereich zunächst fast parallel ansteigen und im oberen Bereich stark auseinandergespreizt sind.

Allein der aufgrund dieses hohen Ähnlichkeitsgrades der angegriffenen Gestaltung des Fahrrades der Antragsgegnerin indizierte Tatbestand der Nachahmung vermag jedoch die wettbewerbliche Unlauterkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin nach den Maßstäben des § 1 UWG nicht zu begründen. Das Wettbewerbsrecht ist vielmehr vom Prinzip der Nachahmungsfreiheit beherrscht. Der nachahmende Wettbewerb ist danach grundsätzlich erlaubt, soweit - hier indessen nicht betroffene - besondere Ausschlussrechte nicht verletzt sind, die Dritten für eine geistige oder technische Schöpfung zustehen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rdnr. 439/440 zu § 1 UWG m.w.N.). Nach den Maßstäben des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes gemäß § 1 UWG wettbewerbsfremd handelt der Nachahmende erst dann, wenn über die Nachahmung als solche hinaus die Art und Weise, wie das fremde Arbeitsergebnis eines Wettbewerbers verwertet wird, unter wettbewerblich missbilligenswerten Umständen stattfindet. Unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung ist das dann der Fall, wenn ein Produkt in den Verkehr gebracht wird, das wettbewerblich eigenartige Merkmale eines fremden Produkts, mit dem der Verkehr Herkunftsvorstellungen verbindet, nachahmt, und dabei nicht die zur Vermeidung einer betrieblichen Herkunftstäuschung nötigen und zumutbaren Maßnahmen getroffen worden sind (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 450 zu § 1 UWG m.w.N.). Dass das Verhalten der Antragsgegnerin nach diesen Maßstäben als unlauter eingeordnet werden muss, kann im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden.

Dabei kann es keinem Zweifel unterliegen, dass dem Fahrradmodell "Easy Boarding" der Antragstellerin wettbewerbliche Eigenart zukommt. Es weist eine Kombination von Merkmalen auf, die seiner Gestaltung in ihrer Gesamtheit eine einprägsame Besonderheit gegenüber vergleichbaren Konkurrenzprodukten verleiht. Wie der Blick auf das wettbewerbliche Umfeld belegt, zeichnet sich das Fahrradmodell "Easy Boarding" der Antragstellerin hinsichtlich der Gestaltung des "Mittelteils" durch eine individuelle Formgebung, nämlich den tief bis wenige Zentimeter über den Boden herabgezogenen Einstieg aus, der sich in dieser Form bei keinem anderen Fahrrad der von den Parteien im vorliegenden Verfahren vorgelegten Modellen des Wettbewerbs - mit Ausnahme des Produkts der Antragsgegnerin - wiederfindet. Durch die konkret gewählte Dicke des im Bereich des Mittelteils zur Rahmenführung verwendeten Rohrs, welches insgesamt in der Form eines sich nach oben öffnenden U`s geboten ist, vermittelt das Fahrrad der Antragstellerin trotz der im Mittelteil bzw. im Einstiegsbereich fehlenden Verstrebungen einen insgesamt stabilen, belastbaren Eindruck.

Es ist weiter auch davon auszugehen, dass das angegriffene Modell "Deep Entry" der Antragsgegnerin gerade diese, die wettbewerbliche Eigenart des Fahrrades "Easy Boarding" begründenden Merkmale in nahezu identischer Weise übernommen hat. Wie eingangs bereits dargestellt ist, ist auch bei dem Tourenrad "Deep Entry" der Antragsgegnerin die konkrete Art, wie der im Mittelteil tief bis fast zum Boden herabgezogene Fahrradeinstieg ausgeformt ist, in hohem Maße ähnlich gestaltet. An diesem, im wesentlichen übereinstimmenden Gesamteindruck vermag auch die in beiden Modellen abweichende Gestaltung der "Basis" des gleichermaßen in Form eines sich nach oben öffnenden "U`s" gestaltenden Mittelteils nichts zu ändern, die beim Produkt der Antragstellerin eckig an die Schenkel angesetzt fast parallel zum Boden verläuft, wohingegen sie beim Erzeugnis der Antragsgegnerin in einer fast runden Biegung ausläuft. Ungeachtet des Umstandes, dass beim Fahrrad der Antragstellerin durch die innen im unteren Bereich bzw. der Basis des "U`s" eingeschweißten Stege der Eindruck einer Rundung hervorgerufen wird, treten die erwähnten Abweichungen gegenüber dem aufgrund der übrigen Gestaltung vermittelten Ähnlichkeitsgrad des Gesamteindrucks zurück. Denn maßgeblich für die Beurteilung des Verkehrs, dem die Produkte in aller Regel nicht nebeneinander begegnen, sondern der seine Beurteilung meist aus der Erinnerung trifft, sind eher die Übereinstimmungen, nicht aber die Abweichungen der Produkte (vgl. OLG Köln GRUR 1983, 456 - "Spülmittelflasche" -). Hinzukommt, dass selbst bei Wahrnehmung der vorbezeichneten Gestaltungsunterschiede aufgrund der im übrigen bestehenden Ähnlichkeit der Fahrräder der Parteien jedenfalls bei einem nicht unbeachtlichen Teil der Adressaten, dem die Mitglieder des erkennenden Senats als potentielle Erwerber von Fahrrädern angehören, der Eindruck entstehen kann, einer leicht abgewandelten Produktvariante des zunächst auf den Markt gebrachten Modells "Easy Boarding" zu begegnen.

Kann vor diesem Hintergrund die Gefahr von Verwechslungen in Bezug auf die betriebliche Herkunft der Produkte daher nicht ausgeschlossen werden, so sind die Voraussetzungen des hier in Rede stehenden Unlauterkeitstatbestandes der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung jedoch in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt. Denn es ist jedenfalls im Verfahren der vorliegenden einstweiligen Verfügung mit seinen begrenzten Möglichkeiten der Tatsachenerhebung und -feststellung nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht alles im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen.

Die Antragstellerin behauptet zwar unter Vorlage von Produkten des wettbewerblichen Umfeldes sowie historischer Gestaltungsbeispiele, die als solche nicht schutzfähige Idee, einen tiefen Fahrradeinstieg zu schaffen, sei in verschiedenen, technisch und von der praktischen Handhabbarkeit gleichwertigen ästhetischen Ausformungen möglich, die sämtlich deutlich von der Form abwichen, die sie, die Antragstellerin, ihrem Produkt gegeben habe. Jedoch können schon nach den zum Zwecke der Glaubhaftmachung dieser Behauptung vorgelegten Gestaltungsbeispielen gewisse Zweifel nicht ganz von der Hand gewesen werden. Denn bei diesen, allerdings deutlich abweichende Formungen des Mittelteils/Einstiegs aufweisenden Gestaltungsbeispielen ist der Einstieg gerade nicht - wie bei den Modellen der Parteien - bis auf wenige Zentimeter über den Boden tief herabgezogen, sondern endet der "Einstieg" auf der Höhe oder kurz unterhalb der Höhe der Pedalkurbel.

Jedenfalls aber hat der Geschäftsführer der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass - bei gleichwertiger Brauchbarkeit und Bequemlichkeit des Einstiegs für den Fahrradbenutzer - der tief herabgezogene Einstieg bei Rädern für Erwachsene, also ab Rahmengröße 26, nicht anders gestaltet werden könne. Die in diesem Zusammenhang erörterte und technisch als solche mögliche Gestaltung des Mittelteils des Fahrrades in der Form eines "spitzen V" scheidet dabei wegen der auf der Hand liegenden eingeschränkten Bequemlichkeit des Einstiegs, deren Zweck gerade das Herabziehen des Mittelteils des Fahrrades dienen soll, als nicht zumutbare Alternative aus. Es mögen dabei zwar weitere denkbare ästhetische Möglichkeiten der Gestaltung des Mittelteils eines Fahrrades mit tiefem Einstieg existieren, die sich deutlich von der Gestaltung des Fahrrades der Antragstellerin entfernen und die einen zur Vermeidung einer betrieblichen Herkunftstäuschung ausreichenden Abstand einhalten. Der erkennende Senat, dessen Mitglieder nicht zu dem von dieser Frage angesprochenen Fachkreis der Fahrradgestalter zählen, vermag jedoch aus eigener Sachkunde nicht zu beurteilen, ob diese denkbaren Gestaltungsalternativen den die Sicherheit und Handhabbarkeit eines Fahrrades mitbestimmenden Erfordernissen der Statik und Technik Rechnung tragen und daher "möglich" und der Antragsgegnerin zumutbar, ihr daher zur Vermeidung einer Irreführung des Verkehrs betreffend die betriebliche Herkunft des Produktes abzuverlangen sind. In einem Hauptsacheverfahren wird diese Frage zwar einem Sachverständigenbeweis zugänglich sein und gegebenenfalls geklärt werden können. Eine solche Beweismöglichkeit verbietet sich jedoch im vorliegenden Verfahren der einstweiligen Verfügung und dem immanenten Bedürfnis an einer möglichst raschen prozessualen Entscheidung. Vor diesem Hintergrund wäre es daher im vorliegenden Verfahren Sache der Antragstellerin gewesen, konkrete abweichende Gestaltungsbeispiele darzulegen, die sich - bei gleichem tiefem Einstieg und gleicher Funktion und Handhabbarkeit - anders als das Produkt der Antragsgegnerin deutlich von der Form entfernen, die sie wiederum ihrem Tourenrad "Easy Boarding" im hier betroffenen Bereich des Mittelteils gegeben hat. Mangels eines derartigen Vorbringens ist der Antragstellerin die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen des Unlauterkeitsvorwurfs des hier in Rede stehenden Unterlassungstatbestandes, der gerade an die Vermeidbarkeit der betrieblichen Herkunftstäuschung anknüpft, nicht gelungen mit der Folge, dass sie mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht durchzudringen vermag.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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