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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 23.06.1999
Aktenzeichen: 6 U 156/95
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 156/95 11 0 153/92 LG Aachen

Anlage zum Protokoll vom 23.06.1999

Verkündet am 23.06.1999

Berghaus, JS'in z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1999 durch seine Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und Pietsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 08.07.1992 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 0 153/92 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand:

Die Parteien sind Diplom-Ingenieure. Der Beklagte ist zugleich Architekt und Designer. Unter dem 26.09.1983 schlossen sie und Egon M. einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Grundlage für die Führung eines Architekturbüros. Vorher hatte die Gesellschaft aus M., dem Beklagten und dem zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen N. bestanden. Nachdem M. schon kurz nach dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages an einen unbekannten Ort verzogen war, vereinbarten die Parteien am 15.10.1986 für die nunmehr zwischen ihnen seit dem 01.07.1984 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts die sinngemäße Fortgeltung der Regelungen des Vertrages mit M., und zwar mit Wirkung zum 11.11.1985. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung vom 15.10.1986 wird auf Blatt 7 d.A. verwiesen.

In der als "Sozietätsvertrag" bezeichneten, zwischen den Parteien und M. getroffenen Vereinbarung vom 26.09.1983, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 8 ff. d.A.), heißt es in der Präambel, M. und die Parteien wollten ihren Beruf als freischaffende Architekten zukünftig gemeinsam in Form eines Architekturbüros als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausüben. § 14 des Vertrages regelt das Ausscheiden und die Abfindung eines Gesellschafters. Dort heißt es in Abs. 3:

"Verbleibt in Folge des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter nur ein Gesellschafter, geht das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den allein verbleibenden Gesellschafter über."

In § 18 des Vertrages ist unter der Überschrift "Urheberschaft" folgendes vereinbart:

"Der Gesellschaft steht an allen von den Gesellschaftern während ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft geschaffenen beruflichen Arbeiten ein ausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht mit der Befugnis zur Veränderung und Abänderung der Werke zu."

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien wurde durch eine fristlos aus wichtigem Grund ausgesprochene Kündigung des Klägers am 31.07.1990 aufgelöst. Das Vermögen der Gesellschaft ging folglich, was aufgrund des Urteils des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.1991 (18 U 13/91) zwischen der Parteien rechtskräftig feststeht, wegen der in § 14 Abs. 3 des Sozietätsvertrages getroffenen Regelung ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven auf den Kläger über.

Als noch nicht klar war, ob die Kündigung des Klägers oder aber eine vom Beklagten erklärte Kündigung zur Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses geführt hatte, also offen war, ob einem und bejahendenfalls welchem Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen zugewachsen war, schlossen die Parteien am 17.08.1990 in einem vor dem Landgericht Aachen anhängigen einstweiligen Verfügungsverfahren einen Vergleich, mit dem sie ihre Angelegenheiten für die Zeit bis zum 01.08.1990 zum Teil endgültig, zum Teil vorbehaltlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelten. Danach herrschte zwischen den Parteien unter anderem Einigkeit (Ziffer I.3. des Vergleichs), daß die Auftraggeber der Parteien entscheiden sollten, wer welchen Auftrag allein ausführen sollte, und daß dabei die jeweilige Partei zur Fortführung des Auftrags berechtigt sein sollte, sämtliche in der Sozietät für den jeweiligen Auftrag geleisteten Vorarbeiten zu nutzen und zu verwerten. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Vergleichs wird auf Blatt 27 bis 30 d.A. verwiesen. Unter dem 28.08.1990 trafen die Parteien in Befolgung bestimmter Regelungen aus dem Vergleich vom 17.08.1990 eine weitere Vereinbarung, auf die wegen der Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 632 ff. d.A.).

Im vorliegenden Rechtsstreit streiten die Parteien darüber, ob der Kläger mit dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft die in seinem erstinstanzlichen Klageantrag umschriebenen ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken des Beklagten erworben hat.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

festzustellen, daß ihm das ausschließliche und unentgeltliche Nutzungsrecht in Bezug auf sämtliche von dem Beklagten in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis zum 31. Juli 1990 auf den Gebieten der Architektur und Innenarchitektur geschaffenen Entwürfen, Plänen und Zeichnungen und sonstigen Arbeiten zustehe, mit Ausnahme von Entwürfen, Plänen und Zeichnungen für solche Bauvorhaben, die am 31. Juli 1990 noch nicht abgeschlossen waren und mit deren Fortführung der jeweilige Bauherr den Beklagten beauftragt hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgebracht, die Übertragung von Nutzungsrechten auf die Gesellschaft sei nur beschränkt zum Zwecke der Durchführung der jeweiligen Bauvorhaben vorgenommen worden. Diese Beschränkung gelte auch im Rahmen der in § 14 Ziffer 3 vereinbarten Vertragsregelung, wonach das Gesellschaftsvermögen dem letzten verbleibenden Gesellschafter zuwachse. Der Kläger sei deshalb nicht berechtigt, von ihm - dem Beklagten - gefertigte Entwürfe, Zeichnungen etc. nach seinem zum 31.07.1990 erfolgten Ausscheiden aus der Gesellschaft für neue Bauvorhaben oder für Änderungen bei abgeschlossenen Bauvorhaben zu verwenden.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Regelungen des Sozietätsvertrages seien wirksam, § 18 des Gesellschaftsvertrages spreche von allen von den Gesellschaftern geschaffenen beruflichen Arbeiten, deshalb stünden dem Kläger nunmehr alle Nutzungsrechte zu, und zwar unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, wann der Beklagte Kenntnis davon erlangt hat, daß der Kläger nur Bauingenieur und kein Architekt ist. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch Urteil vom 22.04.1993, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Blatt 250 ff. d.A.), mit der Begründung zurückgewiesen, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsvertrages seien die Nutzungsrechte mit dem sonstigen Gesellschaftsvermögen wie in § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 26.09.1983 vereinbart ohne Liquidation auf den Kläger übergegangen.

Auf die Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln durch Urteil vom 27.09.1995 - I ZR 215/93 - aufgehoben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 S. 2 ZPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den für Urheberrechtsstreitigkeiten zuständigen Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt, nach der allgemeinen Zweckübertragungslehre, die ihren gesetzlichen Niederschlag in § 31 Abs. 5 UrhG gefunden habe, deren Anwendungsbereich aber über diese Bestimmung hinausgehe, bestimme sich bei einer pauschal formulierten Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte der (inhaltliche, räumliche und zeitliche) Umfang der Rechtseinräumung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck. Dies gelte auch dann, wenn der Wortlaut der Rechtseinräumung eindeutig sei. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine pauschale Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck entspreche, trage derjenige, der sich darauf berufe. Deshalb müsse im Streitfall tatrichterlich geprüft werden, in welchem Umfang der Vertragszweck die Einräumung von Nutzungsrechten erfordert habe. Bei der - nach Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu treffenden - Entscheidung komme auch dem Gesellschaftszweck in seiner besonderen Ausgestaltung durch die Parteien wesentliche Bedeutung zu. Da die Parteien unter dem 15.10.1986 mit Wirkung zum 11.11.1985 vereinbart hätten, die Regelungen des Vertrages vom 26.09.1983 mit M. solle auch für ihr Gesellschaftsverhältnis untereinander sinngemäß gelten, seien zur Ermittlung des Gesellschaftszwecks auch Feststellungen zum Inhalt der Verhandlungen zu treffen, die zum Abschluß des Gesellschaftsvertrages vom 26.09.1983 geführt hätten. Indizielle Bedeutung könnten bei der Bestimmung des Vertragszwecks auch die Vertragsübung der Parteien in der Zeit ihrer Zusammenarbeit sowie der Umstand haben, daß der Kläger selbst nicht Architekt und damit allein nicht zur Führung eines Architektenbüros berechtigt sei. Nach den Umständen liege die Annahme nahe, daß eine Verwertung von Plänen etc. wenn überhaupt, dann nur in einem fortgeführten Architektenbüro und nicht durch Weiterübertragung der Rechte auf Dritte habe erfolgen sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1995 (Blatt 330 ff. d.A., veröffentlicht u.a. in NJW 1995, 3252 ff.) in Bezug genommen.

Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, mit dem Entwurf und der Gestaltung von Bauobjekten sei ausschließlich er befaßt gewesen. Die zahlreichen, während des Bestehens der BGB-Gesellschaft geschaffenen Entwürfe, Planungen etc. stammten ausschließlich von ihm. Wesentliche Aufgabe des Klägers sei die Bauleitung und die Erledigung administrativer Aufgaben gewesen. Nach der Aufgabenverteilung innerhalb der BGB-Gesellschaft hätten ihm nur die Kostenschätzung, die vertragstechnische Abwicklung der Aufträge und die Administration des Büros oblegen. Der Kläger habe keine Pläne, keine Skizzen, keine Zeichnungen, keine Entwürfe oder sonstwie architektonische Darstellungen zu Papier gebracht. Durch die Fassung des § 18 des Gesellschaftsvertrages vom 26.09.1983 habe man seinerzeit nur erreichen wollen, daß die BGB-Gesellschaft ausschließliche Nutzungsrechte an den von dem einzelnen Gesellschafter geschaffenen Werken nur insoweit habe erwerben sollen, als dies zur Realisierung des ihr jeweils von dem Bauherrn in Auftrag gegebenen Bauvorhabens erforderlich gewesen sei. Das Recht, die von einem Gesellschafter geschaffenen Pläne, Zeichnungen und Entwürfe für ein anderes, nicht der Gesellschaft in Auftrag gegebenes Bauvorhaben zu nutzen, habe dagegen nicht übertragen werden sollen. Ferner behauptet der Beklagte, die Eintragungsfähigkeit des Klägers in die Architektenliste bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen (AKNW) sei Voraussetzung und Bedingung für das Zustandekommen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts M./V./S. gewesen. Er habe erst am 29.04.1988 erfahren, daß der Kläger kein Architekt ist. Alle Änderungen an Plänen und Entwürfen, die von dem verstorbenen Zeugen N. gestammt hätten oder an denen dieser mitgewirkt habe, seien sowohl während der Tätigkeit von Herrn N. als freier Mitarbeiter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts M./V./S. als auch nach der Beendigung dieser Tätigkeit Mitte 1984 jeweils in Abstimmung und mit Zustimmung von Herrn N. vorgenommen worden. Die Bekundung des am 27.08.1997 vor dem Senat vernommenen Zeugen Rechtsanwalt K. Sch., den Text der Vereinbarung vom 15.10.1986 habe er zunächst in Anwesenheit beider Parteien handschriftlich geschrieben, ferner sei der Inhalt der Vereinbarung mit den Parteien erörtert worden, sei unrichtig. Auch sei der Zeuge Sch. bei dem Abschluß des Vergleichs vom 17.08.1990 nicht beteiligt gewesen. Er habe weder vorher noch nachher über das Thema "Urheberrechte" moderiert. Der Entwurf des Prozeßvergleichs stamme von dem Zeugen Rechtsanwalt Mx.. Dieser habe ihn am 16.08.1990 seinem - des Beklagten - damaligen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt K. übersandt. Rechtsanwalt K. habe in der anschließenden Erörterung mit Rechtsanwalt Mx. nachdrücklich den Standpunkt vertreten, Urheberrechte des Beklagten sollten bei diesem verbleiben, einschließlich der Objekte, deren Auftraggeber sich bei der Fortführung noch nicht abgeschlossener Bauvorhaben für den Kläger entschieden. Auch bei dem Gespräch, das schließlich zur Vereinbarung der Parteien vom 28.08.1990 geführt habe, sei entgegen den Bekundungen des Zeugen Rechtsanwalt Sch. über die Frage des Verbleibs der Urheberrechte nicht, auch nicht andeutungsweise, gesprochen worden.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß aus dem erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag die Worte "und sonstigen Arbeiten" entfallen sollen.

Auch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, nach § 18 des Gesellschaftsvertrages vom 26.09.1983 in Verbindung mit der Vereinbarung der Parteien vom 15.10.1986 und dem Ausscheiden des Beklagten aus der Gesellschaft seien sämtliche Nutzungsrechte an den Werken, die von dem Beklagten für die Sozietät in den im Klageantrag genannten Zeiten erstellt worden seien, auf die BGB-Gesellschaft und damit auf ihn - den Kläger - übergegangen. Der Kläger behauptet hierzu, unter der Bezeichnung "Planungsbüro BDB E. V. - Planung-Beratung-Bau-leitung - Diplom-Ingenieur TH - Bauingenieur BDB" erbringe er ausnahmslos alle Tätigkeiten, wie sie zuvor von den Parteien erbracht worden seien. Vor Abschluß der Vereinbarung vom 15.10.1996 sei zwischen den Parteien ausdrücklich abgesprochen gewesen, daß beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter alle Rechte in der Person des verbleibenden Gesellschafters weitergelten sollten. Vor und bei Abschluß der Vereinbarung vom 15.10.1986 - durch die die Weitergeltung des Vertrages vom 26.09.1983 vereinbart worden ist - habe man ausdrücklich und extensiv darüber gesprochen, was im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eingreifens des § 14 Ziffer 3 des Vertrages vom 26.09.1983 geschehen solle bzw. welche Folgen diese Regelung für die Rechte an Plänen, Zeichnungen etc. hätte haben sollen. Bei den Verhandlungen zum Sozietätsvertrag vom 26.09.1983 hätten er und der Beklagte besonderen Wert auf Regelungen gelegt, die beim Ausscheiden eines oder mehrerer Gesellschafter die Stellung der verbleibenden Gesellschafter oder des verbleibenden Gesellschafters stärkten. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung in § 14 des Vertrages vereinbart worden. Auch über den Inhalt der Bestimmung des § 18 des Sozietätsvertrages habe man ausdrücklich gesprochen. Es sei allseits Einvernehmen erzielt worden, daß Urheberrechte an allen während der Zugehörigkeit zur Gesellschaft geschaffenen beruflichen Arbeiten ohne Einschränkung den verbleibenden Gesellschaftern in ihrem gesellschaftsrechtlichen Verbund hätten zustehen sollen. Die in § 18 des Sozietätsvertrages ausdrücklich getroffene Regelung bezüglich der Befugnis zur Änderung und Abänderung von Werken habe sich nach dem Parteiwillen und den Gesprächen, die dem Vertragsschluß vorausgegangen seien, nicht nur auf die Gestattung bezogen, ein begonnenes Bauvorhaben anders durchzuführen, als es ursprünglich geplant worden sei. Vielmehr habe man seinerzeit ausdrückliches Einvernehmen darüber erzielt, dem verbleibenden Gesellschafter die Verwertung von Urheberrechten in jeder nur denkbaren Hinsicht zu ermöglichen. Namentlich sei man einig gewesen, daß die verbleibenden Gesellschafter oder aber der verbleibende Gesellschafter nach Ausscheiden des oder der übrigen alle von diesem ausscheidenden Gesellschafter geschaffenen Pläne, Zeichnungen und Entwürfe auch noch nach dessen Ausscheiden für andere Objekte sollten nutzen können. Nach dem endgültigen Zerwürfnis der Parteien im Jahre 1990 hätten sowohl er - der Kläger - als auch der Beklagte jeweils unter Hinweis auf § 14 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags für sich das Recht in Anspruch genommen, Inhaber der unentgeltlichen Nutzungsrechte hinsichtlich aller Planungsunterlagen aus der Zeit der gemeinsamen Tätigkeit der Parteien einschließlich aller Planungsunterlagen aus den Vorgängergesellschaften zu sein. Damals habe der Beklagte § 18 des Sozietätsvertrages also nicht anders verstanden, als er - der Kläger. Im übrigen habe der Beklagte von Anfang an gewußt, daß er - der Kläger - nicht über die entsprechende Ausbildung verfüge, um sich in die Liste der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen als "Architekt" eintragen zu lassen. Anläßlich bestimmter Presseberichte habe der Beklagte ihn bereits im Januar 1985 darauf hingewiesen, er solle dafür Sorge tragen, daß diese Bezeichnung unterbleibe.

Der Senat hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 22.11.1996 (Blatt 418 ff. d.A.) und 22.06.1998 (Blatt 746 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K-O. S., R. Ko., W. V., K. Sch., G. Da., I. V., I. S., Wo. Mx., R. Ka., Ma. N., Ko. Kx., K-H. St. und Ka. K.. Wegen der Beweisthemen wird auf den Inhalt der Senatsbeschlüsse vom 22.11.1996 (Blatt 418 ff. d.A.) und 22.06.1998 (Blatt 746 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 18.06.1997 (Blatt 511 ff. d.A.), 27.08.1997 (Blatt 615 ff. d.A.), 21.10.1998 (Blatt 797 ff. d.A.) und 21.04.1999 (Blatt 897 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Schriftsätze der Parteien vom 14.05.1999, 15.06.1999 und 21.06.1999 haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu. Denn aufgrund der im Anschluß an die in dieser Sache ergangene Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.1995 (I ZR 215/93, NJW 1995, 3252 ff.) durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme hat der Senat keine hinreichenden (Indiz-) Tatsachen feststellen können, die mit der erforderlichen Sicherheit (§ 286 Abs. 1 ZPO) den Rückschluß zuließen, durch die in § 18 des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 getroffene Regelung hätten die Parteien dem verbleibenden Gesellschafter oder den verbleibenden Gesellschaftern mehr Nutzungsrechte eingeräumt, als zur Durchführung eines noch nicht abgewickelten Bauvorhabens erforderlich gewesen ist. Namentlich hat die Beweisaufnahme keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dem verbleibenden Gesellschafter oder den verbleibenden Gesellschaftern hätte auch das Recht zustehen sollen, vorhandene Entwürfe, Pläne und Zeichnungen für neu anzugehende oder für spätere Veränderungen abgeschlossener Bauvorhaben zu nutzen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH NJW 1995, 3252 ff.) besagt die allgemeine Zweckübertragungslehre für Verträge des Urhebers über sein Urheberrecht, daß im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert. Bei Vereinbarungen, nach deren Wortlaut der Urheber in pauschaler Weise Nutzungsrechte einräumt, wird der Umfang des Nutzungsrechts deshalb durch den Vertragszweck bestimmt und im allgemeinen beschränkt, selbst wenn der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig ist. Der Vertragszweck bestimmt dabei nicht nur, welche Nutzungsrechte im einzelnen eingeräumt sind, sondern auch, ob diese nur inhaltlich, räumlich oder zeitlich beschränkt eingeräumt worden sind (BGH, a.a.O., m.w.N.).

Im Streitfall war demnach zu prüfen, in welchem Umfang hier der Vertragszweck die Einräumung von Nutzungsrechten erfordert hat, wobei - wie der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung in dieser Sache ausgeführt hat - auch dem Gesellschaftszweck in seiner besonderen Ausgestaltung durch die Parteien wesentliche Bedeutung zukommt. Die in diesem Zusammenhang vom Senat angeordnete und durchgeführte Beweisaufnahme zu der Frage, welchen Inhalt und welche Reichweite § 18 des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 nach der damaligen gemeinsamen Vorstellung der vertragsschließenden Parteien für den in § 14 Ziffer 3 des Sozietätsvertrages geregelten Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter haben sollte, hat jedoch nicht ergeben, daß die in der schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmung enthaltene pauschale Nutzungsrechtseinräumung auch den Fall erfassen sollte, daß nach Abwicklung eines Bauvorhabens durch den verbleibenden Gesellschafter oder die verbleibenden Gesellschafter vorhandene Entwürfe, Zeichnungen und Pläne auch für neu anzugehende Bauvorhaben oder auch nur dergestalt sollten genutzt werden können, daß diese Unterlagen nach Abwicklung eines bestimmten Bauvorhabens auch für spätere bauliche Veränderungen des Objekts hätten genutzt werden dürfen. Auch läßt sich aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, ob die Parteien bei Abschluß der Vereinbarung vom 15.10.1986 hinsichtlich der (entsprechenden) Weitergeltung des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eingreifens des § 14 Ziffer 3 des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 Abweichendes besprochen oder sonstwie das vom Kläger behauptete Einvernehmen erzielt haben. Da aber bei einer pauschal formulierten Rechtseinräumung der vorliegenden Art die Nutzungsrechte beim Urheber verbleiben, wenn sich nicht feststellen läßt, daß sie nach dem Vertragszweck eingeräumt werden sollten (BGH, a.a.O.), den Kläger also die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, daß die in der schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmung enthaltene pauschale Nutzungseinräumung auch dem Vertragszweck entspricht, gehen vorhandene, durch die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ausgeräumte Zweifel zu Lasten des für das Feststellungsbegehren beweisbelasteten Klägers.

Was den Inhalt der Verhandlungen angeht, die vor dem Abschluß des Gesellschaftervertrages der Parteien vom 26.09.1983 mit M. geführt worden sind, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, daß (nur) die weite Nutzungsrechtseinräumung in dem vom Kläger behaupteten Sinne dem Vertragszweck entsprochen hat. Der hierzu vernommene Zeuge R. Ko. hat zum Gang und zum Stand der damaligen Verhandlungen bekundet, er habe insbesondere an der "Grundbe-sprechung" teilgenommen, die später zu dem Sozietätsvertrag vom 26.09.1983 geführt habe, als beratender Steuerberater sei es u.a. seine Aufgabe gewesen, zu überlegen, wie man die Gesellschaft vor den Gesellschaftern habe schützen können. Er habe den künftigen Gesellschaftern vorgeschlagen, einem Gesellschafter im Interesse des Schutzes der Gesellschaft ein Ausscheiden wenig schmackhaft zu machen, und zwar dadurch, daß er im Falle seines Ausscheidens wirtschaftlich sehr schlecht gestellt würde. Das habe in dem Vertrag dadurch realisiert werden sollen, daß der ausscheidende Gesellschafter nur über einen begrenzten Zeitraum am Gewinn habe beteiligt werden sollen. Durchgängig sei das Grundthema der Besprechung gewesen, daß die Gesellschaft vor ausscheidenden Gesellschaftern, das heißt vor dem Ausscheiden und vor dem ausscheidenden Gesellschafter, habe geschützt werden sollen, und zwar dadurch, daß man ein Ausscheiden erschwerte und der ausscheidende Gesellschafter nicht in den Stand gesetzt würde, aus seinem Ausscheiden Profit zu schlagen. Für diese gesellschaftsrechtliche Konzeption sei die Person M. der Auslöser gewesen. Nach seinem - des Zeugen Ko. - Verständnis sei Ziel der Besprechungen gewesen, den Vertrag so zu gestalten, daß alles, was in die Gesellschaft eingebracht und in ihr durch die Gesellschafter geschaffen würde, bei ihr habe verbleiben sollen. Es sei in diesem Zusammenhang sogar diskutiert worden, den ausscheidenden Gesellschafter noch zusätzlich wirtschaftlich zu belasten, etwa in Form einer Abstandszahlung. Auch das in § 14 Abs. 7 des Sozietätsvertrages vereinbarte Konkurrenzverbot sei Ausdruck des von ihm - dem Zeugen - beschriebenen Zwecks, die Gesellschafter fest an die Gesellschaft zu binden. Mit Sicherheit sei darüber diskutiert worden, daß die Gesellschaft im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters mit dem übernommenen und neu geschaffenen Fundus an Planungsunterlagen habe weiterarbeiten sollen. Es sei auch über den Fall gesprochen worden, daß möglicherweise nur noch ein Gesellschafter übrig bleibe, und was dann mit der Gesellschaft geschehe. Nach seinem - des Zeugen - Verständnis habe damals zwischen den Beteiligten Einigkeit geherrscht, daß alles, was an Leistungen planerischer Art und dergleichen von den Einzelpersonen geschaffen worden sei, Eigentum der Gesellschaft werden und auch bei dieser habe verbleiben sollen. Darüber sei mit Sicherheit auch gesprochen worden. Nach seiner Erinnerung sei dieser Punkt auch in der Weise besprochen worden, daß die letzte Konsequenz erörtert worden sei, nämlich die, daß der letzte verbleibende Gesellschafterin der Kette den Fundus ("das Eigentum") habe bekommen sollen. Seiner Ansicht nach sei allen Parteien klar gewesen, daß nach Ablauf der in § 14 des Sozietätsvertrages vereinbarten Karenzzeit von 2 Jahren für den ausscheidenden Gesellschafter alle Rechte verloren waren, die er jemals gehabt und in die Gesellschaft eingebracht oder dort erworben habe. Diese Konsequenz sei bei den Besprechungen mit den Beteiligten so vorgelegt worden. So "scharf" sei der Gesellschaftszweck, d.h. die Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft, beabsichtigt und gewollt gewesen. Die Diskussion und Entscheidung zum Verbleib des Vermögens und des Fundus beim letzten Gesellschafter sei allerdings im Zusammenhang mit der Regelung des § 14 Ziffer 5 des Sozietätsvertrages erfolgt. Zu § 18 des Vertrages könne er mangels konkreter Erinnerungen keine genauen Angaben machen. Zwar sei auch über diese Bestimmung gesprochen worden, er - der Zeuge - könne aber heute nicht mehr bekunden, welche Details dabei eine Rolle gespielt hätten.

Mit diesen Bekundungen des Zeugen Ko. stehen die Angaben des Zeugen Rechtsanwalt Sch. zu dem Gang der Verhandlungen in Einklang, die seinerzeit zum Gesellschaftsvertrag vom 26.09.1983 geführt haben. Der Zeuge Sch. hat hierzu im Termin zur Beweisaufnahme vom 27.08.1997 bekundet, er habe den Kläger seinerzeit im Zusammenhang mit dem von Rechtsanwalt S. gefertigten Vertragsentwurf anwaltlich beraten. Beide Parteien hätten aus Gründen ihrer Existenzsicherung sehr viel Wert darauf gelegt, sicherzustellen, daß die Gesellschaft und ihre Funktion erhalten blieb, wenn ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden sollte. Das habe sich insbesondere auf M. bezogen, wobei für ihn - den Zeugen - auffällig gewesen sei, daß M. bereit gewesen sei, ohne Entgelt jeden der Gesellschafter mit einem Drittel zu beteiligen. Den Parteien sei es maßgeblich darum gegangen, sich bei Eintritt in die Gesellschaft abzusichern. Hintergrund sei gewesen, daß M. an einer Reihe großer Bauvorhaben beteiligt gewesen sei, die noch nicht fertig gestellt waren. Außerdem sei M. Präsident des Fußballvereins A. A. gewesen, der seinerseits finanzielle Probleme gehabt habe. Von daher hätten die Parteien mögliche Probleme gefürchtet, die sie durch eine eindeutige vertragliche Gestaltung hätten ausschließen wollen. Eine solche Vorschrift, die der Zeuge als "Knackpunkt" der Unterredung bezeichnet hat, sei § 14 Abs. 3 des Vertrages gewesen, der sich mit der Frage des Vermögensübergangs bei Ausscheiden eines Gesellschafters und eines Verbleibens nur eines Gesellschafters befasse. Intensiv sei die Frage diskutiert worden, was geschehen solle, wenn die Gesellschaft aufgelöst werde, was dann aus dem Vermögen der Architektengemeinschaft werde und vieles mehr. In diesem Zusammenhang sei auch darüber gesprochen worden, daß das Vermögen einer Architektengemeinschaft das geistig schöpferische Potential ihrer Gesellschafter sei. Über die Arbeitsverteilung innerhalb der Architektengemeinschaft sei oft geredet worden. Allerdings sei nicht präzise darüber gesprochen worden, was mit Plänen, Zeichnungen, Entwürfen und dergleichen, die in der Gemeinschaft geschaffen worden seien, zu geschehen habe, und wie diese etwa im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder bei Ausscheiden eines Gesellschafters hätten behandelt werden sollen. Für ihn - den Zeugen - sei allerdings damals völlig klar gewesen, daß alles, was an Plänen und dergleichen entstanden sei, der Gesellschaft habe zustehen sollen. Er - der Zeuge - habe die Regelung in § 18 des Sozietätsvertrages nur als weitere Konkretisierung dessen gesehen, was mit dem intensiv diskutierten § 14 Abs. 3 des Vertrages und seiner Zwecksetzung von ihm - dem Zeugen - gewollt gewesen sei.

Auch der Zeuge Rechtsanwalt S. hat sinngemäß gesagt, die Gesellschafter hätten damals die Notwendigkeit gesehen, die Gesellschaft vor einem ausscheidenden Gesellschafter zu schützen. Der Zeuge S. hat weiter bekundet, der Vertragsentwurf zum Gesellschaftsvertrag stamme von ihm. Eine Erörterung der Vorschrift des § 18 des Sozietätsvertrags sei mit den Parteien nicht im Detail durchgeführt worden, § 18 des Vertrages sei so "durchgelaufen", ihm sei nicht in Erinnerung, ob mit den Vertragsparteien auch darüber diskutiert worden sei, welche Bedeutung § 18 des Vertrages habe. Die Parteien hätten die Aufnahme von Vertragsklauseln gewünscht, die im Entwurf nicht vorgesehen gewesen seien. Dabei sei es namentlich um § 14 Ziffer 7 des späteren Vertrages gegangen, der das Konkurrenzverbot enthalte. Als Grund für die gewünschte Aufnahme sei herausgearbeitet worden, daß die Klausel den Zweck verfolge, die Gesellschaft vor dem Konkurrenzverhalten des ausscheidenden Gesellschafters zu schützen. M. habe damals in A. einen großen Namen gehabt. Hintergrund des Wunsches der Parteien, eine dem § 14 Ziffer 7 des Vertrages entsprechende Regelung in den Vertrag aufzunehmen, sei gewesen, daß schon bei den damaligen Besprechungen die Gefahr im Raume gestanden habe, daß M. sich möglicherweise wieder aus der Gesellschaft lösen und sich selbständig machen könnte, was dann erhebliche wirtschaftliche Folgen für die Gesellschaft gehabt hätte. Gegenstand der offenen Erörterung, auch mit M., sei allerdings allein gewesen, daß niemand, insbesondere auch nicht M., der Gesellschaft auf zwei Jahre sollte Konkurrenz machen dürfen. In diesem Zusammenhang sei aber nicht die Frage thematisiert worden, was mit Plänen, Entwürfen und ähnlichen Unterlagen, die M. zuzuordnen gewesen seien, habe geschehen sollen. Darüber, was z.B. beim Ausscheiden von M. mit noch nicht fertig gestellten Bauwerken habe geschehen sollen oder wie bei späteren Änderungen von Bauwerken habe verfahren werden sollen, und weiter darüber, ob Pläne, Unterlagen und sonstige Architektenleistungen endgültig bei der Gesellschaft hätten bleiben sollen oder ob sie der Ausscheidende (z.B. M.) hätte mitnehmen dürfen, sei nach seiner Erinnerung nicht gesprochen worden. Im übrigen sei M. wohl ein begnadeter Akquisiteur, aber kein besonderer Planer gewesen. Jedenfalls habe zwischen den Beteiligten Einvernehmen geherrscht, daß alle Bauvorhaben, Pläne, Entwürfe, Unterlagen und Betriebsmittel M.s in die neue Gesellschaft hätten eingebracht werden sollen. Über Urheberrechte und Nutzungsrechte an Urheberrechten sei in diesem Kontext nicht gesprochen worden.

Auf der Basis dieser Zeugenbekundungen - die Bekundungen der zu diesem Beweisthema ebenfalls vernommenen, bei den Vertragsverhandlungen nicht anwesenden Zeugen W. V. und G. Da. (Blatt 534 ff. und Blatt 526 ff. d.A) haben zu keinen weitergehenden Erkenntnissen geführt - steht zwar fest, daß die Parteien und M. seinerzeit bei Abschluß des Sozietätsvertrages im September 1983 bestrebt und einig waren, daß die Rechte der Gesellschaft im Vergleich zu denen des ausscheidenden Gesellschafters enorm gestärkt werden sollten und daß auch Leistungen planerischer Art im Interesse des Fortbestandes der Gesellschaft bei dieser verbleiben sollten. Insoweit decken sich die Zeugenaussagen untereinander und stehen in Einklang mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, namentlich § 2 sowie § 14 Abs. 3 und Abs. 7 des Sozietätsvertrages. Alle Zeugen, die zum Gang und zum Inhalt der damaligen Vertragsverhandlungen ausgesagt haben, haben übereinstimmend und glaubhaft sinngemäß bekundet, man habe befürchtet, M. könne die Gesellschaft alsbald nach ihrer Gründung verlassen, man habe deshalb den Fortbestand der Gesellschaft insbesondere für diesen Fall sichern wollen. Es kann deshalb keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß die Gesellschaft berechtigt sein sollte, vorhandene Pläne, Zeichnungen etc. für geplante und/oder bereits begonnene Bauvorhaben zu verwerten. Hinsichtlich der streitentscheidenden Frage, ob die Parteien seinerzeit durch die in § 18 der getroffenen Vertragsregelung auch die Einräumung von Nutzungsrechten an Entwürfen, Plänen und Zeichnungen, die eine von ihnen während ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft auf den Gebieten der Architektur und Innenarchitektur geschaffen hatte, dergestalt gewollt haben, daß der Gesellschaft das Recht eingeräumt werden sollte, Pläne etc. auch für neue Bauvorhaben oder für Umbau- und Erweiterungsarbeiten in bereits abgeschlossenen Bauvorhaben zu verwerten, hat die Beweisaufnahme jedoch keine Klarheit gebracht. Fest steht lediglich, daß entgegen der Sachdarstellung des Klägers über diese Problematik nicht ausdrücklich gesprochen worden ist. Das haben alle zu diesem Themenkreis vernommenen Zeugen in mehr oder minder ausgeprägter Form glaubhaft ausgesagt. Insgesamt vermag sich der Senat nicht mit der erforderlichen Sicherheit von der Richtigkeit der Behauptung des Klägers überzeugen (§ 286 Abs. 1 ZPO), zwischen den Parteien sei im Jahre 1983 Einvernehmen erzielt worden, im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters habe die Gesellschaft bzw. der zuletzt verbleibende Gesellschafter alle von einem ausgeschiedenen Gesellschafter geschaffenen Pläne, Zeichnungen und Entwürfe in dem vom Kläger behaupteten Sinne uneingeschränkt nutzen dürfen.

Ebenfalls nicht bewiesen ist die Behauptung des Klägers, vor Abschluß der Vereinbarung vom 15.10.1986 sei zwischen den Parteien abgesprochen gewesen, und zwar ausdrücklich, daß beim Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter alle Rechte in der Person des verbleibenden Gesellschafters hätten weitergelten sollen, vor und bei Abschluß der Vereinbarung vom 15.10.1986, durch die die Weitergeltung des Vertrages vom 26.09.1983 vereinbart worden ist, habe man ausdrücklich und extensiv darüber gesprochen, was im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eingreifens des § 14 Ziffer 3 des Vertrages vom 26.09.1983 habe geschehen sollen bzw. welche Folgen diese Regelung für die Pläne, Zeichnungen etc. hätten haben sollen. Der zu diesem Themenkomplex, im Termin zur Beweisaufnahme vom 27.08.1997 und im weiteren Beweisaufnahmetermin vom 21.04.1999 erneut vom Senat vernommene Zeuge Rechtsanwalt Sch. hat hierzu bekundet, die Parteien hätten nicht mehr auf die bei M. befindlichen Bauunterlagen zugreifen können, nachdem dieser sich abgesetzt hatte. Es sei zu Schwierigkeiten, Problemen und Turbulenzen gekommen. Die Parteien und er - der Zeuge - hätten wochenlang zusammengesessen und gearbeitet und sich bemüht, die Dinge in den Griff zu bekommen. Namentlich seien auch Verhandlungen mit den finanzierenden Banken geführt worden. Ganz entscheidend sei dann die Frage gewesen, wie es mit der Gesellschaft habe weitergehen sollen. Man habe M. dann ausgeschlossen. Im Bestand der Gesellschaft hätten sich noch alte Unterlagen, Pläne und dergleichen aus der Gesellschaft zwischen M., N. und dem Beklagten befunden, und zwar auch solche, die bei der Weiterführung und Beendigung im Jahre 1984 noch nicht abgeschlossener Bauvorhaben benötigt worden seien. Insoweit sei es darum gegangen, ob und wie Ansprüche aus diesen Altvorhaben noch hätten geltend gemacht werden können, ohne mit M. in Schwierigkeiten zu geraten. Auf der anderen Seite seien gegen die aus M. und den Parteien bestehende Architektengemeinschaft aus mehreren großen Bauvorhaben auch Schadenersatzverfahren (Beweissicherung) gelaufen, die die Existenz dieser alten Gesellschaft ernstlich hätten gefährden können. Aus diesem Grunde sei man überein gekommen, die alte Gesellschaft zu liquidieren und eine neue, aus den Parteien bestehende Gesellschaft zu gründen. Das sei am 01.07.1984 geschehen. Die neue Gesellschaft, nunmehr bestehend aus den Parteien, habe aus der vorherigen Gesellschaft sämtliche Unterlagen und Planungen übernommen. Die unter dem 15.10.1986 von den Parteien getroffene Vereinbarung sei von ihm - dem Zeugen - formuliert worden. Er wisse definitiv, daß er am 16. und nicht am 15. Oktober 1986 in A. gewesen sei. Er könne sich nicht erklären, warum auf der Vereinbarung das Datum des 15.10.1986 stehe. Der Zweck dieser Vereinbarung vom 15.10.1986 sei zunächst gewesen, einen endgültigen Schnitt zwischen der alten und der neuen Gesellschaft zu ziehen. Die neue Gesellschaft habe nicht als Folgegesellschaft der ursprünglichen Gesellschaft angesehen werden können. Ganz wichtig sei dann gewesen, was er - der Zeuge - auch aus seiner eigenen Erfahrung aus einer gescheiterten Anwaltssozietät eingebracht habe, unter allen Umständen und mit allen Mitteln zu verhindern, daß ein Gesellschafter ausscheide und der andere dann auf den Schulden sitzen bleibe. Es sei der erklärte Wille beider Parteien gewesen, in dem er sie auch bestärkt habe, daß eine Vereinbarung zustande komme, durch die unter allen Umständen verhindert werde, daß einer der beiden Gesellschafter eigenmächtig etwas zum Schaden des anderen tun könne. Der wirtschaftliche Wert der Gesellschaft habe auch bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters erhalten bleiben sollen. Die Gesellschaft selbst habe Inhaberin aller wirtschaftlich erarbeiteten Werte sein sollen. Daß dies die Auffassung beider Parteien gewesen sei, habe er auch in dem späteren Verfahren zwischen den Parteien dezidiert vertreten, was dann zu dem Abschluß des Vergleiches am 17.08.1990 geführt habe, nämlich, daß unter allen Umständen die Vermögenswerte bei der Gesellschaft hätten bleiben sollen und diese die Trägerin der Vermögenswerte hätte sein sollen. Das habe insbesondere auch für Pläne, Zeichnungen, Entwürfe und ähnliche Dinge gegolten. Das sei in dem Verfahren vor dem Landgericht Aachen, das durch Vergleich vom 17.08.1990 geendet habe, zwischen den Parteien auch so diskutiert worden. Er sei seinerzeit von den Parteien als Vermittler hinzugezogen worden. Im Anschluß an den Vergleich vor dem Landgericht Aachen habe er das aus Blatt 632 d.A. ersichtliche, die Verhandlung vom 28.08.1990 betreffende Protokoll gefertigt. Dieses habe der Umsetzung des Vergleichs vom 17.08.1990 gedient. Auch bei der Fertigung dieses Protokolls sei ihm klar gewesen, daß eine Regelung zwischen den Parteien dergestalt habe getroffen werden sollen, daß alles Geschaffene bei der Gesellschaft und in deren Trägerschaft habe verbleiben sollen, auch was an Akten und Zeichnungen vorhanden gewesen sei, und daß im Rahmen dieses Protokolls nur der jeweilige freie Zugriff bzw. die freie Entscheidung in den Fällen habe geregelt werden sollen, in denen Bauherren eine eigene Bearbeitung durch eine Partei gewünscht hätten. Gefragt, was die Parteien im Hinblick auf die spätere Änderung und Veränderung von Plänen vereinbart hätten, an denen einer der beiden Urheberrechte besessen habe, könne er nur auf einen einzigen Komplex verweisen, und zwar den Komplex "D.". Insoweit hätten die Pläne von dem Beklagten gestammt. Nach seiner - des Zeugen - Erinnerung sei im Zusammenhang mit den Verhandlungen über die Verteilung von Vermögenswerten im Jahre 1990 zwischen den Parteien kontrovers diskutiert worden, wie es mit der Verwertung von Plänen des Beklagten durch den Kläger in diesem Fall Dorint habe "gehen können". Der Kläger habe sich damals die Hoffnung gemacht, das Projekt zu bekommen. Er sei der Auffassung gewesen, daß er die alten Pläne habe benutzen dürfen, weil diese auch in Bezug auf Veränderungen u.ä. im Bereich der Gesellschaft geblieben seien. Es sei "völlig klar" gewesen, daß die Gesellschaft an allen Plänen, die ein Architekt in ihr geschaffen habe, das Nutzungsrecht habe erlangen sollen. In einem konkreten Fall erinnere er, daß ein noch von dem verstorbenen Zeugen N. aus der Vorgängergesellschaft geschaffener Plan von dem Beklagten übernommen und mit seinem Namen versehen worden sei. Über diesen Problemkreis sei seinerzeit auch diskutiert worden. Ganz klar erinnere er sich aus der ersten Stufe der Entwicklung an einen Fall, in dem es sich um Pläne von N. aus der Altgesellschaft gehandelt habe, die von der später neu gegründeten, aus den Parteien bestehenden Gesellschaft verwendet und verändert worden seien. Dieser N.-Plan sei von dem Beklagten mit seinem Namen überschrieben worden.

Diskutiert worden sei auch, welche urheberrechtlichen Folgen es habe, wenn Pläne, die sich bei der Gesellschaft befänden, verändert und überarbeitet würden, ob neue Urheberrechte entstünden usw. Definitive Einigkeit habe zwischen den Parteien bestanden, daß die Pläne, die sich im Bestand der Gesellschaft befunden haben, von dieser in jeder Hinsicht hätten verändert und genutzt werden dürfen. Darüber, ob das auch in dem Falle Geltung haben solle, daß der Urheber eines solchen Planes, z.B. der Beklagte, aus der Gesellschaft ausscheide, sei allerdings nicht ausdrücklich gesprochen worden. Für ihn - den Zeugen - sei das aber klar gewesen. Bei der Neuregelung im Jahre 1985/1986 sei - wenn auch nur hypothetisch - erörtert worden, daß bei Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter die Gesellschaft von dem einen habe fortgeführt werden sollen und daß dann alles bei diesem habe bleiben sollen, was der Gesellschaft an Wirtschaftswert zugewachsen sei. Das sei von den Parteien auch "absolut so gewollt gewesen". Beide Parteien hätten eine Regelung finden wollen, die es jedem von ihnen unmöglich machte, sich "aus dem Staube" zu machen, daß also beide zur Vertragstreue hätten gezwungen werden sollen und der vertragstreue Partner die Früchte des Erwirtschafteten hätte genießen sollen. Das habe auch für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft gegolten. Das sei seine - des Zeugen - Schlußfolgerung. Als noch nicht festgestanden habe, welche der Parteien aus der Gesellschaft auszuscheiden habe und welche nicht, sei im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben D. von beiden Seiten die Berechtigung in Anspruch genommen worden, dieses Bauvorhaben aufgrund der vorliegenden Pläne nach dem Ausscheiden des jeweils anderen fortführen zu dürfen. Jede der beiden Parteien habe zu dieser Zeit für sich das Recht reklamiert, Nachfolger in der Gesellschaft zu sein. In den in diesem Zusammenhang geführten Besprechungen hätten beide Parteien sinngemäß erklärt, die Rechte bezogen auf das Probjekt D. lägen bei der Gesellschaft. Jeder der beiden habe für sich in Anspruch genommen, Nachfolger in der Gesellschaft zu sein. Da die Frage der Rechtsnachfolge zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig geklärt gewesen sei, habe man sich darauf geeinigt, daß deshalb sämtliche Akten und Unterlagen bei der Gesellschaft verbleiben sollten, und zwar so, wie dies in dem Protokoll vom 28.08.1990 in einzelnen festgehalten sei. Für ihn sei klar gewesen, daß nach endgültiger Klärung der Rechtsnachfolge derjenige, der die Gesellschaft fortführe, den Zugriff auf die dort befindlichen Unterlagen hätte haben sollen. Zwischen den Parteien sei im Jahre 1983/1984 eindeutig besprochen und festgelegt worden, daß alles, was in der Gesellschaft von einem der Gesellschafter an Plänen, Zeichnungen usw. geschaffen worden sei, der Gesellschaft zur freien Verfügung gestanden habe, und zwar auch in dem Fall des Ausscheidens einer der beiden Gesellschafter aus der Gesellschaft. Den Text der Vereinbarung vom 15.10.1986 habe er seiner Erinnerung nach zunächst handschriftlich in Anwesenheit der Parteien geschrieben.

Im Termin zur Beweisaufnahme vom 21.04.1999 hat der zu diesem Themenkomplex erneut vernommene Zeuge Sch. weiter bekundet, bei den Gesprächen zwischen 1984 und 1986 sei nicht ausdrücklich der Fall behandelt worden, was passiere, wenn die zwischen den Parteien bestehende Gesellschaft auch wieder beendet werden sollte. Dagegen sei oft über den alten Sozietätsvertrag vom 26.09.1983 und darüber gesprochen worden, daß es wichtig sei, die Gesellschaft zu stärken, keiner der Gesellschafter habe beim Ausscheiden etwas "mitnehmen" können, es habe alles bei der Gesellschaft bleiben sollen. Er - der Zeuge - bleibe auch bei seiner Äußerung, daß zwischen den Parteien nicht ausdrücklich darüber gesprochen worden sei, was gelte, wenn der Urheber eines Architektenplanes aus der Gesellschaft ausscheide. Dagegen sei zwischen den Parteien immer klar gewesen, und darüber sei auch gesprochen worden, daß bei einer Krise der Gesellschaft die Gesellschaft stark und das gemeinsam erarbeitete geistige Eigentum bei der Gesellschaft bleiben müsse. Alles, was in der Sozietät erarbeitet worden sei, habe ihr auch als Eigentum verbleiben sollen.

Die vorstehenden Bekundungen des Zeugen Sch. sind nicht geeignet, den Senat davon zu überzeugen, zwischen den Parteien habe bei Abschluß des Vertrages im Oktober 1986 Einigkeit geherrscht, im Falle des Ausscheidens des Klägers oder des Beklagten aus der Gesellschaft habe dem verbleibenden Gesellschafter das Recht zustehen sollen, von dem ausscheidenden Gesellschafter auf den Gebieten der Architektur und Innenarchitektur geschaffene Entwürfe, Pläne und Zeichnungen uneingeschränkt und namentlich auch für neue Bauvorhaben zu nutzen. Dabei verkennt der Senat nicht, daß der Vertrag, den M. und die Parteien am 26.09.1983 geschlossen haben, nicht identisch sein muß mit der Vereinbarung der Parteien vom 15.10.1986. Die Parteien können gerade unter dem Eindruck der erheblichen Schwierigkeiten, die sich für sie durch den Weggang von M. ergeben hatten, Veranlassung gesehen haben, eventuell etwas anderes zu vereinbaren als in der früheren Gesellschaft. Dies gilt namentlich deshalb, weil bei Abschluß des Sozietätsvertrages vom 26.09.1983 bezüglich der Benutzung vorhandener Zeichnungen, Pläne etc. keine Probleme entstehen konnten, weil M. und der Beklagte mit der Nutzung von Plänen, Zeichnungen etc., die sie als Architekten erstellt hatten, zwangsläufig einverstanden gewesen sind. Dennoch reichen die Bekundungen des Zeugen Sch. zu einer entsprechenden Überzeugungsbildung des Senats nicht aus. Einerseits nimmt der Senat dem Zeugen Sch. zwar ohne weiteres ab, daß auch zwischen den Parteien Einvernehmen herrschte, daß die Gesellschaft im Falle des Ausscheidens eines der beiden verbleibenden Gesellschafter gestärkt werden sollte und daß deshalb der verbleibende Gesellschafter das Recht haben sollte, vorhandene Pläne, Zeichnungen etc. zu nutzen und in jeder Hinsicht zu verändern, auch wenn sie nicht von ihm stammten. Das besagt aber nichts darüber, ob ein solchermaßen eingeräumtes Nutzungs- und Veränderungsrecht nach dem Parteiwillen auch für bereits abgeschlossene sowie neue Bauvorhaben hat gelten sollen. Der Zeuge Sch. hat hierzu im Beweisaufnahmetermin vom 21.04.1999, und zwar deutlicher als das im Protokoll über die Beweisaufnahme vom 27.08.1997 zum Ausdruck kommt, offen eingeräumt, über die Frage, ob vorhandene Pläne von einem der Gesellschafter zu einem späteren Zeitpunkt, etwa auf Wunsch des Bauherrn, sollten abgeändert werden können, oder ob Pläne zur Errichtung eines neuen Bauvorhabens an anderer Stelle sollten wiederverwendet werden können, sei seinerzeit nicht gesprochen worden. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht auszuschließen, daß der Zeuge Sch., vielleicht auch aus den von ihm angegebenen Erfahrungen im Zusammenhang mit einer gescheiterten Anwaltssozietät heraus, zwar selbst geglaubt haben mag, zwischen den Parteien herrsche ein solches Einvernehmen, während sich die Parteien hierüber in Wirklichkeit keine Gedanken gemacht und erst recht kein entsprechendes vertragliches Einvernehmen erzielt haben.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, nach dem Zerwürfnis der Parteien im Jahre 1990 habe auch der Beklagte unter Hinweis auf § 14 Ziffer 3 des ursprünglichen Sozietätsvertrages für sich das Recht in Anspruch genommen, Inhaber der unentgeltlichen Nutzungsrechte hinsichtlich aller Planungsunterlagen aus der Zeit der gemeinsamen Tätigkeit der Parteien einschließlich aller Planungsunterlagen aus den Vorgängergesellschaften zu sein, mag dies in tatsächlicher Hinsicht zutreffend sein. Entgegen der Auffassung des Klägers erlaubt dieser Umstand jedoch nicht den Rückschluß, der Beklagte habe den Regelungsinhalt des § 18 des Sozietätsvertrages damals genauso verstanden, wie er - der Kläger - es heute tue. Denn auch dann, wenn der Beklagte sich, wofür einiges spricht, seinerzeit auf den Standpunkt gestellt hat, alle Rechte lägen bei ihm, ist dies schon deshalb nicht von streitentscheidender indizieller Bedeutung, weil der Beklagte stets für sich in Anspruch genommen hat, Urheber aller in der Zeit des Bestehens der zwischen den Parteien gegründeten Gesellschaft erstellten Pläne, Zeichnungen etc. gewesen zu sein.

Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsentscheidung vom 27.09.1995 ausgeführt hat, bei der Bestimmung des Vertragszwecks könnten indizielle Bedeutung auch die Vertragsübung der Parteien in der Zeit ihrer Zusammenarbeit sowie der Umstand haben, daß der Kläger selbst nicht Architekt und damit allein nicht zur Führung eines Architektenbüros berechtigt sei, lassen sich aus der durchgeführten Beweisaufnahme keine Erkenntnisse gewinnen, die für sich allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umständen Anlaß zu der Annahme geben könnten, die Parteien hätten die vom Kläger behauptete weitere Einräumung von Nutzungsrechten an Werken, Plänen und Zeichnungen etc. gewollt.

Soweit die Frage in Rede stand, ob der Beklagte bereits vor Abschluß der Vereinbarung vom 15.10.1986 gewußt hat, daß der Kläger kein Architekt ist, könnte eine solche Kenntnis des Beklagten allerdings für die Frage des Umfangs der Nutzungsrechtseinräumung (und der Bestimmung des Vertragszwecks) von indizieller Bedeutung sein. Nähere Ausführungen hierzu sind jedoch entbehrlich, weil der Kläger seine diesbezügliche Behauptung nicht hat beweisen können. Aufgrund der dieses Beweisthema betreffenden gegenläufigen Bekundungen der Ehefrau des Klägers, der Zeugin I. V., auf der einen Seite und der Bekundungen der Zeugin I. S., der Ehefrau des Beklagten, auf der anderen Seite sieht sich der Senat nicht in der Lage, sich von der Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung des Klägers zu überzeugen. Gleiches gilt umgekehrt aber auch für die Behauptung des Beklagten, die Eintragungsfähigkeit des Klägers in die Architektenliste bei der Architektenkammer Nordrhein-West-falen sei Voraussetzung und Bedingung für das Zustandekommen der aus den Parteien sowie M. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen. Denn die hierzu auf Antrag des Beklagten vernommene Zeugin Ka. hat die diesbezügliche Behauptung des Beklagten in der Beweisaufnahme nicht als richtig bestätigt.

Träfe die Behauptung des Beklagten zu, alle Änderungen an Plänen und Entwürfen, die von dem verstorbenen Zeugen N. stammten oder an denen dieser mitgewirkt habe, seien sowohl während der Tätigkeit von N. als freier Mitarbeiter bei der aus M. und den Parteien bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts als auch nach der Beendigung dieser Tätigkeit Mitte 1984 jeweils nur in Abstimmung und mit Zustimmung von Herrn N. vorgenommen worden, spräche dies allerdings nachhaltig für die Richtigkeit seiner Behauptung, der Gesellschaft habe nur ermöglicht werden sollen, für das Zuendeführen geplanter oder begonnener Bauvorhaben auf vorhandene Pläne, Zeichnungen etc. zurückzugreifen. Aus den Bekundungen der in diesem Zusammenhang vernommenen Zeugen Ma. N., Ko. Kx. und K-H. St. läßt sich die Richtigkeit der diesbezüglichen Behauptung des Beklagten jedoch nicht schlußfolgern. Soweit namentlich die Zeugen Kx. und St. gesagt haben, die Entwürfe für das Projekt "D." hätten von dem verstorbenen Herrn N. gestammt, die gesamten erforderlich gewordenen Änderungen im planerischen Bereich bei den Zeichnungen, Planungen, Bauvorlagen etc. seien von Herrn N. vorgenommen worden, N. sei insbesondere für den Zeugen St. der Ansprechpartner gewesen, besagt das nichts Entscheidendes über Urheberrechte, Nutzungsrechte und insbesondere die Frage, ob spätere Änderungen von Bauvorlagen, Planungen und Zeichnungen bei noch nicht abgeschlossenen Bauprojekten stets in Abstimmung und mit Zustimmung von Herrn N. vorgenommen worden sind. Letztlich kann jedoch in tatsächlicher Hinsicht offenbleiben, ob die vorumschriebene Behauptung des Beklagten zutrifft, und zwar deshalb, weil dieser Teil der Beweisaufnahme jedenfalls für den Kläger Günstiges nicht erbracht hat.

Nicht (mehr) von streitentscheidender Bedeutung sind die Bekundungen der Zeugen S. und K. im Termin zur Beweisaufnahme vom 21.04.1999 zu den Beweisthemen Ziffern 3. a) - c) im Beweisbeschluß des Senats vom 22.06.1998 (Blatt 746 ff. d.A.), nachdem der Senat Gelegenheit hatte, den Zeugen Sch. erneut zu vernehmen und sich von ihm ein persönliches Bild zu machen. Die Beweisaufnahme zu den im Beschluß vom 22.06.1998 unter Ziffern 3. a) - c) umschriebenen Beweisfragen war angeordnet worden, um die Glaubhaftigkeit der vorherigen Bekundungen des Zeugen Sch. und die Glaubwürdigkeit seiner Person einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, nachdem der Beklagte u.a. behauptet hatte, entgegen den Bekundungen des Zeugen Sch. sei die Vereinbarung vom 15.10.1986 nicht von dem Zeugen zunächst handschriftlich in Anwesenheit der Parteien geschrieben und mit ihnen erörtert worden, entgegen den Bekundungen des Zeugen Sch. habe im Zusammenhang mit dem Abschluß des Vergleichs vom 17.08.1990 vor dem Landgericht Aachen zwischen den Parteien keineswegs Einvernehmen geherrscht, daß Pläne, Zeichnungen, Entwürfe und ähnliche Dinge bei der Gesellschaft hätten bleiben sollen, vielmehr habe der den Beklagten vertretende Rechtsanwalt K. seinerzeit den Standpunkt vertreten, sämtliche Urheberrechte des Beklagten hätten bei diesem verbleiben sollen, und zwar einschließlich der Objekte, deren Auftraggeber sich bei der Fortführung eines geplanten oder begonnenen Bauvorhabens für den Kläger entschieden. Nachdem der Senat dann aber im Termin zur Beweisaufnahme vom 21.04.1999 erneut den Zeugen Sch. vernommen und dabei schon aufgrund der Bekundungen des Zeugen nicht die Überzeugung hat gewinnen können, zwischen den Parteien habe vor und bei der Vereinbarung vom 15.10.1986 Einvernehmen geherrscht, daß vorhandene Pläne, Zeichnungen, Entwürfe etc. im Falle des Ausscheidens eines der verbleibenden Gesellschafter von dem übrigbleibenden Gesellschafter uneingeschränkt z.B. auch für neue Bauvorhaben hätten genutzt werden können, kommt es auf die Frage, ob der Inhalt der Bekundungen des Zeugen Sch. mit den Bekundungen anderer Zeugen nicht in Einklang zu bringen ist, nicht mehr entscheidend an. Damit ist zugleich gesagt, daß es jedenfalls aus diesem Grunde der vom Kläger beantragten Gegenüberstellung der Zeugen Mx. und K. nicht bedarf.

Läßt sich demnach nicht mehr feststellen, was die Parteien im Oktober 1985 und im September 1983 mit der pauschalen Nutzungsrechtseinräumung gewollt haben, war die Klage auf die Berufung des Beklagten abzuweisen, weil der Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, daß die in der schriftlich niedergelegten Vertragsbestimmung enthaltene pauschale Nutzungsrechtseinräumung auch dem Vertragszweck entspricht. Das folgt daraus, daß - wie der Bundesgerichtshof in seiner in dieser ergangenen Revisionsentscheidung ausgeführt hat - eine Rechtseinräumung von demjenigen zu beweisen ist, der sich auf sie beruft, sowie aus dem Schutzgedanken der Zweckübertragungslehre, daß bei einer pauschal formulierten Rechtseinräumung Nutzungsrechte beim Urheber verblieben sind, wenn sich nicht feststellen läßt, daß sie nach dem Vertragszweck eingeräumt werden sollten (BGH a.a.O., NJW 1995, 3252).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer des Klägers beträgt 100.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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