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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.03.2005
Aktenzeichen: 6 U 163/04
Rechtsgebiete: UWG, HOAI, KostenO


Vorschriften:

UWG § 3
UWG § 4 Nr. 11
HOAI § 98 b
KostenO NW f. öff. bestellte Vermessungsingenieure
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 163/04

Anlage zum Protokoll vom 18.03.2005

Verkündet am 18.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2005 durch seine Mitglieder Dr. Schwippert, Pietsch und Wagner für Recht erkannt:

Tenor:

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.07.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 42 O 177/03 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Bei dem Kläger handelt es sich um den Berufsverband der in Deutschland zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Die Beklagte betreibt ein Planungsbüro. Im Zuge der Ausschreibung für ein Bauvorhaben zur Erstellung von Doppelhaushälften hat sie unter dem 23.07.2003 ein Schreiben an mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure gerichtet, in welchem sie unter Beifügung eines Lageplans "um Abgabe eines Angebots für das Bauvorhaben" für sowohl dem hoheitlichen Leistungsbereich der Vermessungsingenieure unterfallende Tätigkeiten ("Teilung der Flurstücke"; "Baugrubeneinmessung") als auch der Leistungsphase 2 des § 98 b HOAI zuzurechnender Arbeiten ("Schnurgerüst"; "Gebäudeeinmessung nach Fertigstellung") gebeten hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das als Anlage 2 zur Gerichtsakte gereichte Schreiben an ein Ingenieurbüro in B. verwiesen. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass keiner der Adressaten daraufhin ein gegen die Gebührensätze der Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure verstoßendes und/oder die Mindestsätze der HOAI unterschreitendes Angebot unterbreitetet hat.

Der Kläger hält das Vorgehen der Beklagten für wettbewerblich unlauter und hat sie auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 28.07.2004, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich das begehrte Gebot weder unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung noch wegen eines täterschaftlichen Verstoßes der Beklagten gegen § 1 UWG a.F. rechtfertigen lasse. Hiergegen wendet sich der Kläger unter Aufrechterhaltung seiner erstinstanzlichen Klageanträge, hinsichtlich deren Fassung auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen wird. Die Beklagte verteidigt das Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Aspekt, sei es wegen täterschaftlicher Verwirklichung eines wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeitstatbestandes oder als Teilnehmerin bzw. Störerin in Zusammenhang mit einem fremden Wettbewerbsverstoß, zur Unterlassung verpflichtet.

Das Unterlassungsbegehren ist insgesamt unbegründet.

1.

Die Beklagte haftet nicht aufgrund der täterschaftlichen Verwirklichung eines wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeitstatbestandes.

Eine Haftung aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wegen eigener Zuwiderhandlung gegen die zwingenden Preisvorschriften der ÖbVerming KO NRW bzw. der HOAI kommt nicht in Betracht.

Die Einhaltung der fraglichen Bestimmungen obliegt den Architekten und Ingenieuren, die ihre Leistungen selbständig und in eigener Verantwortung abzurechnen haben, nicht aber ihren Auftraggebern (vgl. BGH GRUR 2005, 171 - "Ausschreibung von Ingenieurleistungen"; BGH GRUR 2003, 969 - "Ausschreibung von Vermessungsleistungen; etwas anderer Ansatz noch bei BGH GRUR 1991, 540, 541 .. Gebührenausschreibung "). Eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt sich im Streitfall nicht aus dem Umstand, dass ausweislich der übereinstimmenden Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beide Geschäftsführer der Beklagten sowie weitere Beschäftigte Ingenieure und Architekten und deshalb mit den einschlägigen Gebühren- und Honorarregelungen vertraut sind. Normadressaten der berührten Preisvorschriften sind, wie ausgeführt, grundsätzlich nicht die jeweiligen Auftraggeber, und nur als solcher agiert die Beklagte im Streitfall. Überdies verbietet es sich nach Auffassung des Senats, die mehr oder weniger zufällige berufliche Aus- und Vorbildung des Personalbestandes von Vertragspartnern der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure und Architekten zum Abgrenzungskriterium zu erheben. In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung "Ausschreibung von Ingenieurleistungen" (a.a.O.) festgestellt, dass sich die Prüfungspflichten des (als Störer in Anspruch genommenen) Auftraggebers nicht deshalb erweitern, weil er sich der Mithilfe eines Dritten bedient hat, der den einschlägigen Preisregelungen unmittelbar unterliegt. Nichts anderes kann sodann aber auch für den als Verletzer herangezogenen Auftraggeber selbst gelten, der diesen Bestimmungen nur theoretisch, d.h. in der umgekehrten Rolle als Auftragnehmer unterliegen würde.

2.

Mit Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die Grundsätze der Störerhaftung i.S. des § 1004 BGB analog i.V. mit § 1 UWG a.F. bzw. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG n.F. das Klagebegehren nicht tragen.

Als Störer kann jeder auf Unterlassung oder Beseitigung in Anspruch genommen werden, der auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und Verschulden unter Verletzung eigener Prüfungspflichten willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte (vgl. BGH GRUR 2003, 969 - "Ausschreibung von Vermessungsleistungen"; BGH WRP 2002, 1050, 1052 - "Vanity-Nummer"; BGH NJW 2001, 3265, 3266 = WRP 2001, 1305 - "ambiente.de"). Eine Störerhaftung scheidet wegen des Akzessorietätserfordernisses hingegen von vorneherein dann aus, wenn es schon zu keiner Rechtsgutverletzung der als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung in Frage kommenden Personen gekommen ist (vgl. BGH a.a.O. - "Ausschreibung von Vermessungsleistungen"; BGH NJW-RR 1991, 363 = WRP 1991, 157 = BauR 1991, 99 - "Gebührenausschreibung"). So liegt der Fall aber hier. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten ist nämlich als Reaktion auf ihre Ausschreibung kein Verstoß gegen die zwingenden Preisvorschriften der ÖbVerming KO NRW bzw. der HOAI durch die von ihr angeschriebenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure als den Normadressaten dieser Bestimmungen erfolgt.

Aus demselben Grund scheidet auch eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin an einem fremden Wettbewerbsverstoß aus.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordert die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Streitentscheidend ist vielmehr eine über den entschiedenen Fall nicht hinausweisende Subsumtion eines individuellen, auch tatrichterlich zu beurteilenden Sachverhalts unter Normen und Rechtsgrundsätze, die in der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits eine Klärung erfahren haben.

Streitwert im Berufungsverfahren: 30.000 €

Ende der Entscheidung

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