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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: 6 U 167/99
Rechtsgebiete: UWG, BO, ZPO


Vorschriften:

UWG § 1
BO § 20 Abs. 1
BO § 18 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 283
ZPO § 523
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 167/99 31 O 315/99 LG Köln

Anlage zum Verkündungsprotokoll vom 26.5.2000

verkündet am 26.5.2000

Berghaus, J.S.'in z.A. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 7.4.2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Pietsch und von Hellfeld

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.8.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 315/99 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.700 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4.) Die Beschwer der Klägerin wird auf 30.000 DM festgesetzt.

5.) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist die berufliche Vertretung der Zahnärzte im Bereich Nordrhein, zu dem auch K. gehört. Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt in K. eine Zahnarztpraxis. Auf diese Praxis weist er mit dem nachfolgend abgebildeten Praxisschild hin:

Die Parteien streiten über die Berechtigung des Beklagten, den Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie BDIZ" zusätzlich zu seiner Berufsbezeichnung auf dem Praxisschild zu führen. Der Beklagte ist Mitglied des Bundesverbandes der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte in Deutschland e.V. (im Folgenden: "BDIZ"), nach dessen Regelwerk er sich durch die im einzelnen auf S.6 der Berufungsbegründung (Bl.132) dargelegten Nachweise zur Angabe dieses Tätigkeitsschwerpunktgebietes qualifiziert hat. In der Berufsordnung der Klägerin vom 19.4.1997 (im Folgenden: "BO"), deren Text sich als Anlage 1 bei den Akten befindet, ist ein derartiger Hinweis nicht vorgesehen.

Die Klägerin hält die Angabe unter Bezugnahme auf die erwähnte Berufsordnung für rechtswidrig und hat, gestützt auf deren §§ 18 und 20 sowie § 1 UWG beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, auf dem Schild zu seiner Praxis F.platz, K., den Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie" zu führen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter ausführlicher Darlegung von Rechtsansichten, auf die - soweit erforderlich - sogleich einzugehen ist, die Meinung vertreten, trotz des dies nicht vorsehenden Wortlautes der BO aus übergeordneten Gesichtspunkten zu der streitgegenständlichen Angabe berechtigt zu sein.

Das Landgericht hat der Klage unter Orientierung des Urteilstenors an der konkreten Verletzungsform durch Einblendung der obigen Abbildung des Praxisschildes mit der Begründung stattgegeben, es handele sich um Werbung für die Praxis des Beklagten, die über die zulässige sachbezogene Information hinausgehe. Das gelte auch dann, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass die von ihm gegenüber dem BDIZ erbrachten Nachweise aussagekräftig seien und das Publikum die Bezeichnung nicht für eine solche halte, die von der hierfür zuständigen Stelle verliehen worden sei.

Der Zusatz falle auch demjenigen Patienten sofort ins Auge, der keinen Implantologen suche. Er stelle damit nicht sachbezogene Werbung dar. Überdies könne der Patient durch die weiteren Angaben zu der unrichtigen Annahme gelangen, der Beklagte sei Inhaber eines Lehrstuhles für Implantologie in den USA (gewesen).

Zur Begründung seiner Berufung gegen dieses Urteil legt der Beklagte wiederum ausführlich seine Rechtsansicht dar, den Hinweis verwenden zu dürfen, und tritt Beweis durch Einholung einer Meinungsumfrage dazu an, dass die streitgegenständliche Bezeichnung nicht irreführend sei. Er behauptet zudem, einen Lehrauftrag für Implantologie und Implantatprothetik in den USA zu haben.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 12.8.1999 - 31 O 315/99 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages bei und vertritt insbesondere die Auffassung, das allein zu beurteilende Praxisschild sei deswegen irreführend, weil der streitgegenständliche Hinweis für eine sog. Gebietsbezeichnung gehalten werde. Auf die Einzelheiten ihres Vortrags zur Stützung der landgerichtlichen Entscheidung ist sogleich einzugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mündlichen Berufungsverhandlung gewechselten Schriftsätze, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf den der Klägerin gem. §§ 283, 523 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 26.4.2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klage ist abzuweisen, weil der beanstandete Hinweis des Beklagten auf dem Praxisschild keinen Verstoß gegen die BO der Klägerin darstellt. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage der Wirksamkeit der BO und insbesondere des in ihr enthaltenen Werbeverbotes bedarf aus diesem Grunde im vorliegenden Verfahren nicht der Klärung.

Es liegt zunächst kein Verstoß gegen das in § 20 Abs.1 BO aufgestellte Werbeverbot vor, wonach dem Zahnarzt "jede Werbung und Anpreisung untersagt" ist.

Der Senat verkennt nicht, dass der beanstandete Hinweis eine gewisse Werbewirksamkeit entfalten kann, weil er den Beklagten als einen Zahnarzt ausweist, der über besondere fachspezifische Fähigkeiten verfügt und sich dadurch von anderen Zahnärzten abhebt. Dies allein begründet indes noch nicht einen Verstoß gegen das von der Klägerin aufgestellte Werbeverbot. Bei dessen verfassungskonformer Auslegung ist nämlich die durch Art.12 Abs.1 S.2 GG gewährleistete Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen. Diese steht einem Erfolg der Klage entgegen.

Es entspricht gefestigter verfassungsrechtlicher Rechtsprechung, dass vor dem Hintergrund des durch das Grundgesetz gewährleisteten Berufsausübungsrechtes nicht jeder Hinweis auf besondere berufliche Qualifikationen eine unzulässige Werbung darstellt (vgl. die umfangreichen Nachweise in der Entscheidung BVerfG NJW 95,712). Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - in einschlägigen Gesetzen, Berufsordnungen, Standesrichtlinien oder ähnlichen Rechtsgrundlagen ein generelles Werbeverbot formuliert ist. Insbesondere ist der wahrheitsgemäße Hinweis auf rechtsförmlich erworbene fachliche Qualifikationen auf einem Praxisschild mit Blick auf Art.12 Abs.1 S.2 GG nicht unzulässig. Dies hat das BVerfG a.a.O. für den Hinweis von Tätigkeitsschwerpunkten durch einen Rechtsanwalt entschieden und gilt gleichermaßen auch für Zahnärzte.

Die Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten durch Rechtsanwälte unterscheidet sich von derjenigen durch Zahnärzte im vorliegenden Zusammenhang nur dadurch, dass bei der Tätigkeit von Zahnärzten das besonders schützenswerte Rechtsgut der Gesundheit betroffen ist. Dies veranlasst indes eine abweichende Beurteilung nicht. Denn der Schutz der Gesundheit der Patienten wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß ein Zahnarzt zutreffend auf seine Tätigkeitsschwerpunkte und damit auf tatsächlich vorhandene besondere, dem Patienten zugute kommende Erfahrungen auf dem betreffenden zahnmedizinischen Fachgebiet hinweist.

Ausgehend hiervon liegt ein Verstoß gegen das Werbeverbot nicht vor.

Die angegriffene Formulierung stellt zunächst inhaltlich wie in der Aufmachung eine sachliche Information dar, deren Werbewirksamkeit nicht über das mit jeder an die interessierte Allgemeinheit gerichteten Information verbundene Maß hinausgeht. So wird durch die streitgegenständliche Aussage allein der Tätigkeitsschwerpunkt genannt und nicht etwa ein irgendwie anpreisender Zusatz verwendet. Zudem handelt es sich um eine unauffällige Zeile, die sogar mit deutlich kleineren Schrifttypen als alle anderen Angaben auf dem Praxisschild gesetzt ist und so auch nicht durch ihre Aufmachung eine besondere Werbewirksamkeit entfaltet. Soweit das Landgericht hierzu ausgeführt hat, der Zusatz falle auch demjenigen Patienten sofort ins Auge, der keinen Implantologen suche, macht das allein die Aussage nicht zu einer nicht sachbezogenen Werbung. Der Zusatz fällt angesichts der besonders kleinen Schrifttypen zumindest im Regelfall nur demjenigen ins Auge, der den gesamten Text des Schildes zur Kenntnis nimmt. Überdies ist der Umstand, dass die Information sich auch an denjenigen wendet und von ihm aufgenommen wird, der nicht schon die Absicht hat, sich an einen Implantologen zu wenden, notwendige und damit hinzunehmende Folge des Umstandes, dass der Beklagte berechtigt ist, in sachlicher Form potentielle Patienten auf seine besonderen Erfahrungen auf jenem Gebiet hinzuweisen.

Handelt es sich mithin um eine interessengerechte und sachangemessene Information, so wäre ein Verbot allerdings gleichwohl auszusprechen, wenn die Angabe unrichtig wäre oder die Gefahr der Irreführung beinhaltete. Es ist auch unter Berücksichtigung der Berufsausübungsfreiheit nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes verfassungsgemäß, einen Hinweis auf besondere berufliche Qualifikationen zu untersagen, wenn er - worüber die Instanzgerichte zu befinden haben - nicht wahrheitsgemäß ist oder doch eine Irreführungsgefahr begründet. Das ist indes nicht der Fall.

Das gilt zunächst für die Frage der angeblichen Zuordnung der streitgegenständlichen Aussage zu dem Titel "Professor (U.S.A.)". Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die potenziellen Patienten in nicht unerheblicher Anzahl wegen dieser Angaben annehmen werden, der Beklagte verfüge gerade auf dem Gebiet der Implantologie über einen Lehrauftrag oder gar einen Lehrstuhl an einer Universität in den USA. Trotz der Anordnung beider Aussagen unmittelbar untereinander bestehen insoweit erhebliche Zweifel, weil die Annahme wesentlich näher liegt, dass die wissenschaftliche Tätigkeit des Beklagten in den USA auf einem anderen zahnmedizinischen Teilgebiet erfolgt (sei) als in Deutschland. Denn der Verkehr würde ansonsten erwarten, dass der Beklagte seine einschlägige Spezialisierung dem aussagekräftigen akademischen Titel des Professors beifügen und etwa als "Professor für Implantologie (U.S.A.)" auftreten würde. Es kommt hinzu, dass der Beklagte unstreitig einen Lehrauftrag in den USA hat. Eine Irreführung des Verkehrs würde daher voraussetzen, dass die (potenziellen) Patienten nicht nur erwarten, dass der Beklagte überhaupt, wenn nicht sogar einen Lehrstuhl, dann doch einen Lehrauftrag in den USA hat, sondern auch sich in dieser Erwartung angesichts der Erkenntnis enttäuscht sehen, dass der Beklagte dort zwar einen Lehrauftrag innehat, dieser aber - nach der Behauptung der Klägerin in dem ihr nachgelassenen Schriftsatz - das Fachgebiet der Prothetik zum Inhalt hat. Auch insoweit ist der Senat nicht in der Lage, eine Irreführung festzustellen. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Fachgebiete Implantologie und Prothetik zumindest aus der maßgeblichen Laiensicht eng bei einander liegen, spricht sogar alles dafür, dass der aufmerksame Patient sich nach Hinweis auf die tatsächlichen Verhältnisse in seiner aus dem Praxisschild gewonnenen Erwartung nicht enttäuscht sehen wird.

Entgegen der Behauptung der Klägerin verwechselt der Verkehr die Angabe auch nicht mit einer Gebietsbezeichnung nach ihrer Weiterbildungsordnung vom 9.12.1978 (im folgenden "WO"). Diese sieht - von dem im vorliegenden Zusammenhang nicht näher in Betracht kommenden Gebiet "öffentliches Gesundheitswesen" abgesehen - lediglich die Bezeichnungen "Kieferorthopädie" (oder "Kieferorthopäde bzw. -orthopädin") und "Oralchirurgie" vor (§§ 9 Abs.1 und 11 Abs.1 WO). Vor diesem Hintergrund werden potenzielle Patienten wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht in erheblicher Anzahl annehmen, auch bei der streitgegenständlichen Angabe handele es sich um eine derartige Gebietsbezeichnung. Denn beide erwähnten Gebietsbezeichnungen sind dem Verkehr bekannt und ihm ist insbesondere auch geläufig, dass sie nicht mit dem Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" verbunden werden, sondern ohne einen derartigen Zusatz auf Praxisschildern, Rezepten, Rechnungen und in sonstigen Verlautbarungen verwendet werden. Vor diesem Hintergrund wird der Patient erkennen, dass es sich um eine andere Art der fachlichen Qualifikation als diejenige handelt, die für den Erwerb einer der eingeführten Gebietsbezeichnungen erforderlich ist. Der Senat sieht sich hierbei im Einklang nicht nur mit der Kammer, die ebenfalls ein derartiges Verkehrsverständnis nicht angenommen hat, sondern auch mit dem OLG Düsseldorf. Dieses hat in der Entscheidung NJW 97,1644 f zwar den Hinweis "Implantologie" untersagt, dem lag aber die bloße Angabe dieses Begriffes ohne den Zusatz "Tätigkeitsschwerpunkt" zugrunde, worauf das Gericht auch ausdrücklich abgestellt hat. Der Senat vermag auch die Auffassung der Klägerin nicht zu teilen, der Verkehr erblicke in der Verwendung des Begriffes "Tätigkeitsschwerpunkt" sogar eine Steigerung einer Gebietsbezeichnung dahin, dass der Beklagte sich innerhalb einer Gebietsbezeichnung einer Schwerpunkttätigkeit berühme. Die streitgegenständliche Angabe bezeichnet ein zahnmedizinisches Tätigkeitsfeld und weist dem Beklagten darin eine besondere Erfahrung zu. Ein weitergehender Inhalt ist ihr nicht zu entnehmen.

Schließlich ist der Hinweis auch nicht deswegen zu untersagen, weil der Beklagte die fachliche Qualifikation nicht erfülle, deren Vorhandensein der Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" erwarten lasse. Die Klägerin hat nicht bestritten, daß der Beklagte die im einzelnen von ihm aufgeführten Tätigkeiten auf dem Gebiet der Implantologie erbracht hat. Diese genügen indes den Vorstellungen, die mit dem Begriff "Tätigkeitsschwerpunkt" verbunden werden.

Der Verkehr erwartet von einem Zahnarzt, der auf seinem Praxisschild die Angabe "Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie" führt, dass er einen erheblichen Anteil seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Implantologie ausübt und dies auch in der Vergangenheit bereits getan und sich so einen praktischen Erfahrungsschatz angeeignet hat. Diesen Erwartungen wird der Beklagte gerecht. Die von ihm abgelegte Prüfung vor einem Prüfungsausschuss des BDIZ setzt u.a. eine mindestens fünfjährige implantologische Tätigkeit, den Nachweis von mindestens 200 gesetzten Implantaten und den Nachweis von mindesten 10 Weiterbildungsveranstaltungen zur Implantologie voraus. Diese Anforderungen machen eine schwerpunktmäßige Beschäftigung mit der Implantologie erforderlich und vermitteln Fähigkeiten und Erfahrungen, die die Bezeichnung "Tätigkeitsschwerpunkt-Implantologie" rechtfertigen. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, welche weitergehenden Qualifikationen der Verkehr von einem Zahnarzt erwarte, der diese Bezeichnung verwendet.

Verstößt der Hinweis damit nicht gegen das in § 20 Abs.1 BO postulierte Werbeverbot, so kann der Hinweis auch nicht mit der Begründung untersagt werden, § 18 Abs.1 BO, der die streitgegenständliche Angabe nicht vorsieht, regele die auf einem Praxisschild erlaubten Angaben abschließend.

Die Bestimmung des § 18 Abs.1 BO ist nämlich bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung entgegen ihrem Wortlaut dahin zu verstehen, dass der Beklagte zusätzlich auch den streitgegenständlichen Hinweis anbringen darf. Hat der Beklagte nämlich aus den beschriebenen Gründen das durch die Berufsausübungsfreiheit verbürgte Recht, in sachlicher Form auf seine besondere Qualifikation hinzuweisen, wie das durch den streitgegenständlichen Hinweis geschieht, so kann ihm dies nicht dadurch verwehrt werden, dass die Klägerin die möglichen Angaben auf dem Praxisschild enumerativ aufzählt und weitere Angaben nicht zulässt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Klägerin entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM

Die Entscheidung, die Revision zuzulassen, beruht auf der grundsätzlichen über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der Sache (§ 546 Abs.1 S.2 Ziff.1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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