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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 20.10.2000
Aktenzeichen: 6 U 186/99
Rechtsgebiete: UrhG, BGB, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 97 Abs. 1
UrhG § 101 a
UrhG § 102 Satz 1
BGB § 209 Abs. 1
BGB § 211 Abs. 1
BGB § 259
BGB § 260
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 138 Abs. 1
ZPO § 92
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

6 U 186/99 28 O 312/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 20. Oktober 2000

Verkündet am 20.10.2000

Berghaus, J.S.'in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schwippert, Schütze und Pietsch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 28.07.1999 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 312/98 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, die nachfolgend aufgeführten Publikationen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, in den Verkehr zu bringen oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen:

* Wassily Kandinsky, ISBN 1 85995 382 4

* Marc Chagall, ISBN 1 85995 115 5

* Albert Marquet, ISBN 1 85995 112 1

* Pablo Picasso, ISBN 1 85995 123 6

* Schulen und Bewegungen: Bonnard und die Nabis, ISBN 1 85995 122 8

* Salvador Dali, ISBN 1 85995 378 6

* Leonor Fini, ISBN 1 85995 467 7

* Michael Larionow, ISBN 1 85995 316 6

* Man Ray, ISBN 1 85995 584 3

* Chagall, ISBN 1 85995 437 5

* Kandinsky, ISBN 1 85995 428 6;

2.

es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, an die T. GmbH, S.straße ..., ... A., die Lizenz zur Publikation folgender Monografien zu übertragen:

* Pablo Picasso, ISBN-Nummer 3 93192 357 6

* Wassily Kandinsky, ISBN-Nummer 3 93192 354 1.

3.

beginnend mit dem 21.10.1997 Angaben zu machen über die Höhe der Auflage der unter Ziffer I. 1. aufgeführten und bereits veröffentlichten Kunstbildbände, die Menge bereits erfolgter Auslieferungen dieser Publikationen, sowie die Empfänger derselben,

4.

beginnend mit dem 21.10.1997 Angaben zu machen über Art und Umfang der Übertragung der Rechte an die T. GmbH hinsichtlich der in Ziffer I. 2. genannten Monografien und die Höhe des dafür eingenommenen Betrages.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, welcher dieser seit dem 21.10.1997 aus dem in Ziffern I. 1. und 2. genannten Handlungen entstanden ist.

III.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte darüber hinaus verurteilt, die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft, bezüglich der Bildbände Pablo Picasso, ISBN-Nummer 3 93192 357 6 und Wassily Kandinsky, ISBN-Nummer 3 93192 354 1, von der T. GmbH, S.straße ..., ... A., keinerlei Zahlungen erhalten zu haben, an Eides statt zu versichern.

IV.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

V.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10, die Beklagte 9/10.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf eine gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

VII.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft B.-K. mit Sitz in B. . Sie nimmt die Beklagte, die Firma P. GmbH mit Sitz in D. , wegen behaupteter, durch den Abdruck von Bildern verschiedener Künstler in sogenannten Kunstbildbänden bewirkter Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung und Auskunftserteilung in Anspruch. Außerdem begehrt sie die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte ist eine deutsche Verlagsgesellschaft, die mit dem englischen Verlagsunternehmen P. Press Ltd. zusammenarbeitet. Dieses hieß früher P. A.. Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist ausweislich des zu den Akten gereichten Handelsregisterauszugs (Blatt 192 des Anlagenhefters) die Ausführung der Geschäfte eines Buchverlages, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung von Büchern und Zeitschriften.

Im Herbst 1998 veröffentlichte die Beklagte einen Werbeprospekt "Kunstbücher P. Herbst 1998", in dem sie die streitgegenständlichen, im Urteilstenor unter Ziffer I. 1. und 2. näher bezeichneten Kunstbildbände der Künstler Kandinsky, Chagall, Marquet, Picasso, Bonnard, Dali, Fini, Larionow und Ray zum Kauf anbot. Im Impressum dieses Werbeprospekts ist die Beklagte nach Name und Anschrift bezeichnet. Auf der letzten Innenseite des Prospekts heißt es, die Auslieferung der im Prospekt abgebildeten Kunstbildbände erfolge über die S. Firma K., N. und O. (im folgenden: "K. "). Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Werbeprospekts verwiesen.

Mit dem als Anlage K 3 (Blatt 159 des Anlagenhefters) zu den Akten gereichten Schreiben vom 21.10.1997 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Veröffentlichung der im Urteilstenor näher bezeichneten Kunstbildbände als Verstoß gegen das Urhebergesetz und führte hierzu aus, allein sie - die Klägerin - sei Inhaberin der Verwertungsrechte, mangels erteilter Lizenz sei der Vertrieb der Kunstbildbände zu unterlassen. Darauf antwortete die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.10.1997 (Blatt 142 des Anlagenhefters), sie habe das Abmahnschreiben vom 21.10.1997 an die Zentrale in B./England und damit an die P. Press Ltd. weitergeleitet, diese sei für den Erwerb der Rechte zuständig. In der Folgezeit, und zwar mit Schreiben vom 26.02.1998 (Blatt 144 des Anlagenhefters) wandte sich die P. Press Ltd. an die Klägerin und teilte mit, sie sei ein Verlag englischen Rechts, auch die deutschsprachigen Ausgaben der Kunstbildbände verfügten über eine englische ISBN-Nummer, die Rechte müssten in dem Land bezahlt werden, unter welcher ISBN-Nummer das Buch veröffentlicht werde, aus diesem Grunde zahle sie entsprechende Lizenzgebühren an die englische Verwertungsgesellschaft "D. " sowie an russische Museen. Demgegenüber teilte die Verwertungsgesellschaft "D. " der Klägerin auf deren Anfrage unter dem 09.03.1998 mit, der P. Verlag habe keine Gebühren für die Abgeltung der Veröffentlichungsrechte gezahlt und verfüge auch nicht über eine entsprechende Lizenz. Wegen der Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 7 und K 8 zu den Akten gereichte Korrespondenz verwiesen (Blatt 145/146 des Anlagenhefters). Das Schreiben der D. nahm die Klägerin zum Anlass, sich unter dem 09.04.1998 (Blatt 147 des Anlagenhefters) erneut an die Beklage zu wenden. Sie teilte der Beklagten mit, die D. habe berichtet, Zahlungen seien nicht geflossen, deshalb betrachte sie das Verhalten der Beklagten als Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 108 Urhebergesetz. Unter dem 22.04.1998 (Blatt 148 des Anlagenhefters) teilte die P. Press Ltd. der Klägerin auf deren weitere Anfrage mit, die von ihr publizierten, im Urteilstenor näher bezeichneten Titel gingen auf den russischen Lizenzgeber A. Art Publisher (im folgenden "A.") zurück, von der A. habe man aufgrund eines am 15.11.1994 abgeschlossenen Grundvertrages alle Rechte bezüglich der in den streitgegenständlichen Kunstbildbänden veröffentlichten Kunstwerke erworben, gemäß diesem Vertrag seien Lizenzgebühren an die A. zu entrichten, darüber hinaus habe man zur Vermeidung von Lizenzkonflikten zusätzlich an das russische Staatsmuseum in St. Petersburg Reproduktionsgebühren und Benutzungskosten für die Ikonographie bezahlt. Von einer Lizenzierung durch die englische Verwertungsgesellschaft "D. " ist in diesem Schreiben nicht mehr die Rede. Wegen der näheren Einzelheiten des sog. "Grundvertrages" vom 15.11.1994, dessen Echtheit/Authentizität die Klägerin bestreitet, wird auf Blatt 149 bis 153 des Anlagenhefters und auf die aus Blatt 226 ff. des Anlagenhefters ersichtliche Übersetzung dieses Vertrages verwiesen. In Artikel 1 des Vertrages heißt es unter der Überschrift "Vertragsgegenstand", die Verlage A. und P. A. vereinbarten mit diesem Vertrag die gemeinsame Nutzung ihrer Mittel zur gemeinsamen Herausgabe bestimmter Werke im Rahmen dieser Verlagskooperation, alsdann werden bestimmte, unter anderem auch die Künstler Chagall, Bonnard und Picasso betreffende Sammlungen genannt. Artikel 2 des Vertrages hat folgenden Wortlaut:

"ARTIKEL 2 - PFLICHTEN DER A.

Der Verlag A. verpflichtet sich, sämtliches Redaktionsmaterial zu liefern, das zur Herstellung der unter Artikel 1 genannten Werke erforderlich ist.

Unter "Redaktionsmaterial" fallen:

- Diapositive

- Texte auf Diskette oder Papier

- druckreife Übersetzung

- Layout.

Die A. verpflichtet sich zum vorherigen Abschluß eines Vertrages mit den Autoren, in dem ihr die Vervielfältigungsrechte für Bild und Text sowie die Urheberrechte der Autoren oder ihrer Anspruchsberechtigten übertragen werden.

Die A. trägt dafür Sorge, daß die gemeinsame Herausgabe von Werken in bezug auf das geistige Eigentum sowohl russischer als auch europäischer Rechtsprechung entspricht.

In Abweichung von dieser Bestimmung kann die A. die P. -A. auffordern, die Übertragung dieser Rechte direkt zu veranlassen, sofern es sich um europäische Rechte handelt (vgl. Artikel 4).

Sofern die photomechanische Druckformenherstellung und der Photosatz von beiden Parteien für gut befunden werden, entsteht daraus die Pflicht zur Verwendung dieser Materialien.

Sämtliches Verlagsmaterial wird der Verlagskooperation A. - P. -A. in Rechnung gestellt."

Außerdem schlossen, was die Klägerin allerdings bestreitet, die P. A. einerseits und das russische Staatsmuseum andererseits am 15.11.1994 den aus Blatt 231/232 des Anlagenhefters in deutschsprachiger Übersetzung ersichtlichen "Vertrag über den Erwerb von Vervielfältigungsrechten an Diapositiven". Dort heißt es in Artikel 4, P. erwerbe die Vervielfältigungsrechte an den Diapositiven des russischen Staatsmuseums, die von der A. benutzt worden seien. Wegen der näheren Einzelheiten dieses Vertrages wird auf die zu den Akten gereichte deutschsprachige Übersetzung (Blatt 231/232 des Anlagenhefters) verwiesen.

Nachdem die englische Verwertungsgesellschaft "D. " der Klägerin geschrieben hatte, sie erhalte von der Beklagten bzw. der P. Press Ltd. keine Lizenzgebühren, teilten auch die französische Verwertungsgesellschaft A. und die Picasso Administration der Klägerin im Mai 1998 (Blatt 154/155 des Anlagenhefters) mit, P. habe Lizenzgebühren nicht gezahlt.

Die Klägerin hat unter Vorlage zahlreicher Wahrnehmungs- und Gegenseitigkeitsverträge, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 1 ff. des Anlagenhefters), behauptet, sie nehme die Urheberrechte für die Werke der im Urteilstenor näher bezeichneten Künstler wahr. Die Beklagte habe keiner Verwertungsgesellschaft, weder der englischen D. noch der französischen A. noch der Picasso Administration noch der spanischen Verwertungsgesellschaft V. Lizenzen zur Verbreitung der streitgegenständlichen Bücher (Kunstbildbände und Monografien) gezahlt. Lizenzverträge mit der Beklagten oder der P. Press Ltd. seien nicht geschlossen worden. Von der A. habe die Beklagte Nutzungsrechte weder erworben noch erwerben können. Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, die streitgegenständlichen Kunstbände und Monografien herzustellen, zu verbreiten und zu veröffentlichen. Außerdem hat die Klägerin behauptet, die Beklagte habe der T. GmbH mit Sitz in A. Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an Werken von Picasso und Kandinsky übertragen, obschon sie nicht Inhaber der Nutzungsrechte sei.

Nach teilweiser Klagerücknahme hat die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1.

es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, die nachfolgend aufgeführten Publikationen herzustellen oder herstellen zu lassen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, in den Verkehr zu bringen, oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich zu machen:

* Wassily Kandinsky, ISBN 1 85995 382 4

* Marc Chagall, ISBN 1 85995 115 5

* Albert Marquet, ISBN 1 85995 112 1

* Pablo Picasso, ISBN 1 85995 123 6

* Schulen und Bewegungen: Bonnard und die Nabis, ISBN 1 85995 122 8

* Salvador Dali, ISBN 1 85995 378 6

* Leonor Fini, ISBN 1 85995 467 7

* Michael Larionow, ISBN 1 85995 316 6

* Man Ray, ISBN 1 85995 584 3

* Chagall, ISBN 1 85995 437 5

* Kandinsky, ISBN 1 85995 428 6;

2.

es unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollziehen an der Geschäftsführerin der Beklagten, zu unterlassen, an die T. GmbH die Lizenz zur Publikation folgender Monographien:

* Pablo Picasso, ISBN-Nummer 3931923576

* Wassily Kandinsky, ISBN-Nummer 3931923541

zu übertragen;

3.

Angaben zu machen über die Höhe der Auflage der unter I. 1. aufgeführten und bereits veröffentlichten Kunstbildbände, die Menge bereits erfolgter Auslieferungen dieser Publikationen, sowie die Empfänger derselben;

4.

Angaben zu machen über Art und Umfang der Übertragung der Rechte an die T. GmbH hinsichtlich der vorgenannten Künstler und die Höhe des dafür eingenommenen Betrages;

II.

festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, ihr - der Klägerin - jedweden Schaden zu ersetzen, welcher aus den unter I. 1.) und I. 2.) genannten Handlungen entstanden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin und ihre Passivlegitimation mit der Begründung in Abrede gestellt, sie selbst stelle die Bildbände weder her noch verbreite sie diese. Sie sei lediglich ein Dienstleistungsunternehmen und habe ausschließlich die Aufgabe übernommen, für die Verbreitung der Bildbände den entsprechenden Prospekt zu erstellen. Sie führe lediglich die Fakturierung des Buchversandes durch, der Vertrieb der Bildbände selbst werde durch die P. Press Ltd. sowie die K. bzw. die P. GmbH Vertriebsbüro Deutschland mit Sitz in M. ausgeführt. Auch habe sie - die Beklagte - keine Vervielfältigungsrechte an den T. Verlag übertragen. Verleger sei vielmehr die P. Press Ltd., welche die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von der A. erworben habe. Dies folge aus dem zwischen der P. Press Ltd. (damals noch: "P. -A.") und der A. geschlossenen "Rahmenvertrag über eine Verlagskooperation" vom 15.11.1994. Die A. selbst habe ihrerseits die Nutzungsrechte von dem jeweiligen Künstler erworben. Sie bzw. die P. Press Ltd., so hat die Beklagte behauptet, hätten seit 1994 regelmäßig Tantiemen an die A. bezahlt. Die A. selbst habe die Nutzungsrechte von den betreffenden Künstlern bzw. deren Vertreter unmittelbar erworben. Bei den in den streitgegenständlichen Kunstbildbänden/Monografien abgedruckten Kunstwerken handele es sich ausschließlich um solche, die in russischem Staatseigentum ständen. Auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der betreffenden Künstler hätten dem russischen Staat zugestanden. Daher seien die seit 50 Jahren von der A. zunächst in Russland veröffentlichten Kunstbände durch Zahlung der Tantiemen an die entsprechenden russischen Museen ausgeglichen worden. Die Klägerin und auch andere Wahrnehmungsgesellschaften hätten demgemäß Nutzungsrechte an den Werken der in Rede stehenden Künstler nicht erwerben können. Darüber hinaus hat sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt, ihre materielle Berechtigung folge auch aus dem (undatierten) "Vertrag über den Erwerb von Vervielfältigungsrechten an Diapositiven", durch welchen das russische Staatsmuseum der A. Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Kunstwerken übertragen habe. Im übrigen hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen. Zum Verwirkungseinwand hat sie behauptet, die streitgegenständlichen Bildbände und Monografien würden bereits seit Jahrzehnten in Russland und Europa veröffentlicht, hiervon habe auch die Klägerin Kenntnis gehabt, Beanstandungen seien von der Klägerin nicht erhoben worden. Hinsichtlich der die Künstler Fini, Ray und Dali betreffenden Bildbände hat sich die Beklagte auf eine Lizenzierung durch die englische Verwertungsgesellschaft D. berufen. Die Tatsache der Lizenzierung ergebe sich, so hat die Beklagte gemeint, aus dem englischsprachigen Schreiben der D. vom 04.09.1999, das wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird (Blatt 108/109 d.A.).

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 159 ff. d.A.), hat das Landgericht die Beklagte nach teilweise Klagerücknahme antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe durch Vorlage von Urkunden bewiesen, dass sie zur Wahrnehmung der Urheberrechte berechtigt sei, soweit die im Urteilstenor näher bezeichneten Künstler in Rede stünden. Der Unterlassungsanspruch folge deshalb aus § 97 Abs. 1 UrhG. An der Passivlegitimation der Beklagten könne ein Zweifel nicht bestehen. Diese folge unter anderem daraus, dass die Beklagte in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung 11 O 156/97 Landgericht Bonn selbst vorgetragen habe, im deutschsprachigen Raum Kunstbildbände herauszugeben und zu vertreiben. Im übrigen habe die Beklagte weder schlüssig dargelegt noch in geeigneter Weise unter Beweis gestellt, dass sie die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den in den Bildbänden und Monografien veröffentlichten Kunstwerken erworben habe. Der Erwerb von Rechten über die Firma A. sei nicht schlüssig dargetan. Auch könne von einer Lizenzierung der Werke der Künstler Ray, Dali und Fini durch die englische Verwertungsgesellschaft D. nicht ausgegangen werden. Das ergebe sich aus dem eigenen Sachvortrag der Beklagten. Ebenfalls aus ihrem eigenen Sachvortrag folge, dass sie an die T. GmbH Lizenzen bezüglich der im Urteilstenor unter Ziffer I. 2. näher bezeichneten, die Künstler Picasso und Kandinsky betreffenden Werke vergeben habe. Die Berechtigung des Auskunftsanspruchs folge aus § 101 a UrhG. Da der Beklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, sei auch der Schadensersatzfeststellungsanspruch begründet. Weder die erhobene Verjährungseinrede noch der geltend gemachte Verwirkungseinwand brächten die Klageansprüche zu Fall.

Gegen das ihr am 16.08.1999 zugestellte Urteil vom 28.07.1999 hat die Beklagte am 15.09.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.11.1999 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagte macht, und zwar zum Teil in Abkehr von ihrem erstinstanzlichen Sachvortrag, nunmehr geltend, hinsichtlich der Kunstbildbände

* Wassily Kandinsky, ISBN 1 85995 382 4,

* Marc Chagall, ISBN 1 85995 115 5,

* Albert Marquet, ISBN 1 85995 112 1,

* Pablo Picasso, ISBN 1 85995 123 6,

* Schulen und Bewegungen: Bonnard und die Nabis, ISBN 1 85995 122 8,

* Michael Larionow, ISBN 1 85995 316 6,

* Marc Chagall, ISBN 1 85995 437 5,

* Wassily Kandinsky, ISBN 1 85995 428 6,

leite sie ihre Rechte von der A. ab. Die A. habe die Rechte zur Vervielfältigung von dem russischen Staatsmuseum erworben, das russische Staatsmuseum wiederum habe die Rechte von den Künstlern selbst erworben. Hierzu hat die Beklagte im Berufungsverfahren zunächst behauptet, alle in den vorgenannten Kunstbildbänden abgedruckten Kunstwerke hätten sich in russischen Museen befunden und befänden sich auch heute noch dort. Hinsichtlich der Kunstbildbände Picasso mit der ISBN-Nummer 3 93192 357 6 und Kandinsky mit der ISBN-Nummer 3 93192 354 1 hat die Beklagte nach anfänglichem Bestreiten schließlich zugestanden, dass diese Werke nicht in englischer Sprache gestaltet und auch nicht für den englischsprachigen Raum vorgesehen seien, sondern dass es sich um für den deutschen Markt konzipierte, in deutscher Sprache geschriebene Kunstbildbände handelt. Außerdem hat die Beklagte nach anfänglichem Bestreiten eingeräumt, dass sie den T. Verlag wie von der Klägerin zuvor behauptet lizenziert hat. Hinsichtlich der Kunstbildbände Salvador Dali, Leonor Fini und Man Ray (ISBN-Nummern 1 85995 378 6, 467 7 und 584 3) seien ihr von der englischen Verwertungsgesellschaft D. entsprechende Lizenzrechte eingeräumt worden. Dies ergebe sich aus ihrem bisherigen Sachvortrag und insbesondere aus den aus Blatt 137 bis 139 des Anlagenhefters ersichtlichen Rechnungen. Die Kunstbildbände Marquet, Picasso und Bonnard mit den ISBN-Nummern 1 85995 112 1, 123 6 und 122 8 seien schon vor Klageerhebung "eingestampft" worden. Außerdem seien etwaige Ansprüche der Klägerin - so meint die Beklagte - verjährt und überdies verwirkt. Im übrigen rügt die Beklagte weiterhin die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin und meint, sie selbst sei nicht passivlegitimiert, weil nicht sie, sondern die K. Bestellungen potentieller Kunden entgegennehme.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

ferner im Wege der Anschlussberufung,

die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der von ihr erteilten Auskunft, bezüglich der Bildbände Pablo Picasso (ISBN-Nummer 3 93192 357 6) und Wassily Kandinsky (ISBN-Nummer 3 93192 354 1) von der T. GmbH, S.straße ..., ... A., keinerlei Zahlungen erhalten zu haben, an Eides statt zu versichern.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und meint, es bestünden hinreichende Anhaltspunkte, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft, sie habe von der T. GmbH keine Lizenzgebühren erhalten, falsch sei.

Im Anschluss an den Auflagenbeschluss des Senats vom 28.06.2000 (Blatt 347 ff. d.A.) hat die Beklagte ausdrücklich zugestanden, dass sie ihre Behauptung, sämtliche in den streitgegenständlichen Kunstbildbänden und Monografien abgebildeten Kunstwerke hätten sich in russischen Museen befunden und befänden sich auch heute noch dort, der russische Staat sei Eigentümer der Bilder und auch Inhaber der Urheber- bzw. Nutzungsrechte geworden, nicht aufrecht erhält. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.08.2000 hat die Beklagte das auch hinsichtlich des Künstlers Larionow zugestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 07.09.2000 (Blatt 382 ff. d.A.) und der Beklagten vom 02.10.2000 (Blatt 391 f. d.A.) haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg. (A.) Demgegenüber war die Beklagte auf die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin wie aus dem Urteilstenor ersichtlich antragsgemäß zur Abgabe der begehrten Versicherung an Eides statt zu verurteilen (B.).

A. Berufung der Beklagten

Der Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg im wesentlichen versagt. Denn das Landgericht hat die Beklagte im Grundsatz zu Recht zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt und darüber hinaus dem Schadenersatzfeststellungsbegehren der Klägerin entsprochen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und der erhobenen Annexansprüche in Form des Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsbegehrens bedarf die angefochtene Entscheidung der Korrektur. Im übrigen macht sich der Senat die angefochtene Entscheidung zu eigen, sieht von einer erneuten Darstellung der die Entscheidung tragenden Gründe ab (§ 543 Abs. 1 ZPO) und fasst nachfolgend zusammen, aus welchen Gründen auch das von ihrem erstinstanzlichen Sachvorbringen zum Teil abweichende Berufungsvorbringen der Beklagten nicht geeignet erscheint, die Berechtigung der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche in Zweifel zu ziehen:

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt, soweit es nicht um die Herstellung und um das Herstellenlassen der im Urteilstenor näher bezeichneten Kunstbildbände geht, aus § 97 Abs. 1 UrhG, weil die Beklagte durch die Veröffentlichung zahlreicher Kunstwerke in diesen Publikationen Verwertungsrechte der Klägerin verletzt. Dabei kommt es in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr darauf an, ob - wie das Landgericht angenommen hat - die Klägerin durch Vorlage zahlreicher Urkunden bewiesen hat, dass sie zur Wahrnehmung der Urheberrechte an den Werken der im Urteilstenor näher bezeichneten Künstler berechtigt ist. Allerdings hätte der Senat keine Bedenken, mit dem Landgericht davon auszugehen, die materielle Berechtigung der Klägerin hinsichtlich der Künstler Kandinsky, Chagall, Marquet, Bonnard, Fini, Larionow und Ray folge aus dem zwischen der Klägerin und der französischen Wahrnehmungsgesellschaft A. geschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag vom 01.10.1990 (Blatt 3 ff. des Anlagenhefters) in Verbindung mit den aus Blatt 23 ff., 39 ff., 71 ff., 81 ff., 107 ff., 183 und 184 des Anlagenhefters ersichtlichen Wahrnehmungsverträgen, die die vorgenannten Künstler bzw. deren Erben oder sonstige Vertretungsberechtigte mit der A. abgeschlossen haben. Hinsichtlich der Werke des Künstlers Picasso ergibt sich die materielle Berechtigung der Klägerin aus dem am 01.07.1997 geschlossenen, aus Blatt 1 ff. des Anlagenhefters ersichtlichen Wahrnehmungsvertrag, hinsichtlich des spanischen Künstlers Dali folgt die Aktivlegitimation der Klägerin aus dem mit der spanischen Wahrnehmungsgesellschaft V. und der Stiftung G. - Salvador Dali abgeschlossenen Gegenseitigkeitsvertrag vom 09.10.1997 (Blatt 125 des Anlagenhefters). Nähere Ausführungen hierzu erscheinen dem Senat indes entbehrlich, weil die Beklagte im Berufungsverfahren, und zwar zum Teil in Abkehr von ihrem erstinstanzlichen Vorbringen, die von der Klägerin im einzelnen vorgetragene Rechtseinräumung durch die im übrigen vorgelegten Wahrnehmungs- und Gegenseitigkeitsverträge nicht mehr in Zweifel gezogen, sondern lediglich die Rechtsauffassung vertreten hat, die Klägerin habe urheberrechtliche Nutzungsrechte und deshalb Ausschließlichkeitsrechte im Sinne des § 97 Abs. 1 nicht erwerben können, weil diese Rechte zum Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse nicht mehr bei den Künstlern bzw. deren Erben, sondern beim russischen Staatsmuseum gelegen hätten, wovon sie - die Beklagte - letztlich ihre Rechte ableite.

Ist das Landgericht demgemäß zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin kraft der abgeschlossenen Wahrnehmungs- und Gegenseitigkeitsverträge berechtigt ist, urheberrechtliche Unterlassungs- und Folgeansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG zu erheben, stimmt der Senat auch seiner Auffassung zu, dass die Beklagte ihrerseits einen abgeleiteten Rechtserwerb über die A. Art Publisher nicht schlüssig dargelegt hat. Im Gegenteil: Aufgrund des zweitinstanzlichen Sachvorbringens der Parteien ist unstreitig und steht demgemäß fest, dass die Beklagte jedenfalls nicht an sämtlichen in den Kunstbildbänden und Monografien veröffentlichten Werken der in Rede stehenden Künstler Ausschließlichkeitsrechte erworben hat.

Soweit die Beklagte ihre angeblichen Nutzungsrechte auf den Rahmenvertrag über eine Vertragskooperation vom 15.11.1994 (Blatt 226 ff. des Anlagenhefters) und/oder dem auf Blatt 231 f. des Anlagenhefters ersichtlichen, nach ihrem von der Klägerin bestrittenen Sachvortrag ebenfalls am 15.11.194 gezeichneten Vertrag über den Erwerb von Vervielfältigungsrechten an Diapositiven herzuleiten versucht, geben die vorgelegten Unterlagen für den Übergang von - an dieser Stelle unterstellten - Rechten der A. auf die Beklagte bzw. die P. Press Ltd. nichts her. Namentlich belegen diese Verträge noch nicht einmal den Willen der vertragsschließenden Parteien, (Lizenz-)Rechte an Werken bestimmter Künstler, insbesondere der Künstler Kandinsky, Chagall, Marquet, Bonnard und Larionow auf die P. Press Ltd. zu übertragen. Erst recht lässt sich anhand dieser Verträge die tatsächliche Nutzungseinräumung nicht feststellen. Dies gilt insbesondere auch für den Vertrag über den Erwerb von Vervielfältigungsrechten an Diapositiven. Wenn es dort in Artikel 4 heißt, P. erwerbe die Vervielfältigungsrechte an den Diapositiven des STATE RUSSIAN MUSEUM, die von der A. wie in der diesem Vertrage beigefügten Liste festgelegt benutzt würden, hilft das der Beklagten nicht, und zwar schon deshalb nicht, weil sich diese Liste nicht bei den Akten befindet. Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, welche genauen, weder in dem Rahmenvertrag noch in dem die Diapositive betreffenden Vertrag näher bezeichneten Rechte von der A. auf die P. Press Ltd. übertragen werden sollten, und zwar aus folgendem Grund: Die Rechtseinräumung von der A. auf die P. Press Ltd. und alsdann auf die Beklagte kann niemals umfassender sein als der von der Beklagten, allerdings nur pauschal, behauptete Rechtsübergang von dem jeweiligen Künstler auf das russische Staatsmuseum und alsdann auf die A.. Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend hervorgehoben, dass der Vortrag der Beklagten insoweit widersprüchlich ist, als sie einerseits einen unmittelbaren Rechtserwerb der A. von den betreffenden Künstlern bzw. ihren Erben behaupte, sich andererseits aber darauf berufen hat, die A. habe die Nutzungsrechte vom russischen Staat erworben. Ebenso widersprüchlich und pauschal ist der später von ihr fallengelassene Sachvortrag der Beklagten, der russische Staat habe durch (nicht näher bezeichnete) Vereinbarungen mit den hier in Rede stehenden Künstlern urheberrechtliche Nutzungsrechte erworben. Soweit die Beklagte namentlich in ihrer Berufungsbegründung die Behauptung aufgestellt hat, mit Ausnahme der die Künstler Ray, Fini und Dali betreffenden Kunstbildbände hätten sich alle in den hier streitgegenständlichen Kunstbildbänden/Monografien abgebildeten Kunstwerke in russischen Museen befunden und befänden sich auch heute noch dort, nach russischem Recht erwerbe der russische Staat damit automatisch alle Urheber- und Nutzungsrechte an den im Staatsmuseum befindlichen Kunstwerken, hat die Beklagte ihre diesbezügliche Behauptung im Verlaufe des Berufungsverfahrens nicht aufrecht erhalten. Nach dem (nicht protokollierten) Hinweis des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.05.2000, nach dem Inhalt der ihm vorliegenden Bildbände der Künstler Wassily Kandinsky und Pablo Picasso (ISBN-Nummern 3 93192 3 576 und 3 541) sei es ausgeschlossen, dass sich alle in diesen beiden Büchern bildlich wiedergegebenen Kunstwerke im russischen Staatsmuseum oder in anderen russischen Museen befunden haben oder sich dort befinden könnten, hat die Beklagte es ausdrücklich als richtig zugestanden, dass sich nicht sämtliche in den beiden Kunstbildbänden Wassily Kandinsky mit den ISBN-Nummern 1 85995 382 4 und 428 6 abgebildeten Kunstwerke in russischen Museen befinden bzw. befunden haben. Gleiches hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.05.2000 für die in den Bildbänden Salvador Dali, Leonor Fini und Man Ray (ISBN-Nummern 1 85995 378 6, 467 7 und 584 3) abgebildeten Werke klargestellt. Nach weiterem ausdrücklichen Hinweis des Senats auf die Vorschrift des § 138 Abs. 1 ZPO in seinem Auflagenbeschluss vom 28.06.2000 (Blatt 247 ff. d.A.) hat die Beklagte ihre vormalige Behauptung, sämtliche in den streitgegenständlichen, die Künstler Marc Chagall, Albert Marquet, Pablo Picasso, Bonnard und Michael Larionow abgebildeten Werke hätten sich in russischen Museen befunden und befänden sich auch heute noch dort, nicht aufrechterhalten. Vielmehr hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.07.2000 (Blatt 358 f. d.A.) den Vortrag der Klägerin ausdrücklich als richtig bestätigt, dass nicht alle in den Bildbänden veröffentlichten Kunstwerke Eigentum des russischen Staates sind oder auch nur in einem russischen Museum ausgestellt sind oder waren. Zum Beispiel befindet sich das auf Seite 138 der Monografie Pablo Picasso abgebildete Werk "Frau im Sessel" im Centre Pompidou, die Werke "Art", "Der Hafen von Sete" und "Famois" von Albert Marquet stammen aus dem Musee des Beaux Arts in Bordeaux bzw. Besancon. Auch hinsichtlich der Künstler Bonnard und Chagall hat die Beklagte den vormals von ihr bestrittenen Sachvortrag der Klägerin ausdrücklich als richtig konstatiert und hinsichtlich des Künstlers Michael Larionow, der in dem vorerwähnten Schriftsatz der Beklagten vom 20.07.2000 keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat, im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.08.2000 ihren vormals abweichenden Sachvortrag nicht aufrechterhalten.

Ergibt sich damit aus dem jetzt unstreitigen Sachvortrag der Parteien, dass in den streitgegenständlichen Kunstbildbänden und Monografien jedenfalls auch Kunstwerke namentlich benannter Künstler fotografisch wiedergegeben sind, an denen die Beklagte - wie sie selbst zugesteht - auf der Basis ihres korrigierten Sachvortrags keinerlei (abgeleitete) Nutzungsrechte haben kann, folgt daraus zugleich, dass sie die weitere Verbreitung/Veröffentlichung dieser nach ISBN-Nummer näher bezeichneten Kunstbildbände/Monografien selbst dann zu unterlassen hat, wenn die Beklagte bezüglich einzelner, in den Büchern abgedruckten Werke im Vergleich zur Klägerin über bessere Rechte verfügen würde.

Soweit die Beklagte im Verlauf des ersten Rechtszuges ihre Passivlegitimation mit der Begründung in Abrede gestellt hat, sie verbreite die streitgegenständlichen Kunstbildbände nicht, hat das Landgericht mit zutreffenden Überlegungen, denen sich der Senat anschließt (§ 543 Abs. 1 ZPO), ausgeführt, dass und aus welchen Gründen dieser Sachvortrag nicht überzeugt, nachdem eine Testbestellung bei der Beklagten zur Auslieferung des bestellten Kunstbildbandes geführt und die Beklagte in dem einstweiligen Verfügungsverfahren 11 O 156/97 Landgericht Bonn selbst vorgetragen hat, sie gebe im deutschsprachigen Raum Kunstbildbände heraus und vertreibe diese. Im übrigen ist dieser Sachvortrag der Beklagten insoweit als prozessual überholt anzusehen, als die Beklagte in dem Ordnungsgeldverfahren 28 O 312/98 SH I = 6 W 30/00 OLG Köln den Vertrieb von Kunstbildbänden der streitgegenständlichen Art vor einem bestimmten, im September 1999 liegenden Zeitpunkt eingeräumt hat.

Unschlüssig ist der Sachvortrag der Beklagten hinsichtlich ihrer angeblichen Lizenzierung durch die englische Verwertungsgesellschaft D. , soweit er die Publikation der Kunstbildbände Salvador Dali, Leonor Fini und Man Ray (ISBN-Nummern 1 85995 378 6, 584 3 und 437 5) betrifft. Auch hier nimmt der Senat die richtigen und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil in Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO) und bemerkt ergänzend, dass auch die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.06.2000 (Blatt 338 d.A.) zu den Akten gereichten Übersetzungen eines Schriftverkehrs zwischen der Beklagten und der englischen Verwertungsgesellschaft D. den Abschluss eines Lizenzvertrages bezüglich bestimmter Werke der Künstler Leonor Fini, Salvador Dali und Man Ray nicht belegen. In dem Schreiben der D. vom 04.03.1999 (Blatt 339 d.A.) ist ohnehin nur von Man Ray und nicht auch von Leonor Fini und Salvador Dali die Rede. Soweit in dem vorgenannten Schreiben ein urheberrechtlich geschütztes Werk des Künstlers Ray angesprochen ist, wird durch dieses Schreiben der Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen der D. einerseits und der Beklagten andererseits bezogen auf das streitgegenständliche Buch mit der ISBN-Nummer 1 85995 584 3 nicht dokumentiert. Überdies beinhaltet das Schreiben der D. vom 04.03.1999 nur die Erklärung, man sei grundsätzlich bereit, demnächst einen Lizenzvertrag bezogen auf ein bestimmtes Werk des Künstlers Man Ray abzuschließen.

Erweist sich demgemäß die Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe die Verbreitung/Veröffentlichung der im Urteilstenor näher bezeichneten Kunstbildbände zu unterlassen, weil die Beklagte dadurch rechtswidrig in urheberrechtlich geschützte Positionen der Klägerin eingreift, als richtig, und folgt daraus zugleich, dass die Beklagte es auch zu unterlassen hat, ihrerseits (angebliche) Lizenzrechte auf Dritte, hier die T. GmbH, zu übertragen, hat die Klägerin allerdings keine Tatsachen vorgetragen, die den Rückschluss erlaubten, die Beklagte habe Kunstbildbände und Monografien der streitgegenständlichen Art in der Vergangenheit entweder selbst hergestellt oder aber herstellen lassen. Vielmehr ist in Anbetracht eines abweichenden schlüssigen Sachvortrags der Klägerin davon auszugehen, dass Herstellerin der streitgegenständlichen Kunstbildbände/Monografien allein die Firma P. Press Ltd. mit Sitz in England und die Beklagte lediglich diejenige ist, die solche Kunstbildbände im deutschsprachigen Raum vertreibt. Da auch keine Umstände dafür ersichtlich oder gar vorgetragen sind, dass die Beklagte in Zukunft solche Bildbände selbst herstellen oder herstellen lassen könnte, war die Unterlassungsklage abzuweisen, soweit der Klageantrag auch auf ein Herstellen und Herstellen lassen gerichtet war.

Mit zutreffenden (§ 543 Abs. 1 ZPO) Erwägungen ist das Landgericht im übrigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, der Klägerin Schadenersatz zu leisten, und dass sie deshalb auch Auskunft darüber zu geben hat, in welchem Umfang sie die mit der Klage angegriffenen Kunstbildbände vertrieben hat, allerdings mit einer Einschränkung: Der sich aus § 101 a UrhG ergebende Auskunftsanspruch wie auch der in der Sache aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung begründete Schadenersatzfeststellungsanspruch bedürfen einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht. Denn mit Rücksicht darauf, dass der Auskunftsanspruch nicht zur Ausforschung von noch nicht feststehenden Schäden dienen soll, kann er nur begründet sein, wenn der Schadenersatzanspruch, mit dem er akzessorisch verbunden ist, zumindest dem Grunde nach besteht. Das wiederum setzt grundsätzlich ein schädigendes Ereignis voraus, das mithin schon feststehen muss. Aus diesem Grunde entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn der Auskunftsanspruch wie im Streitfall einen gesetzlichen Schadenersatzanspruch vorbereiten soll, er sich grundsätzlich nicht auf Handlungen erstreckt, die vor der ersten nachgewiesenen Verletzungshandlung liegen (vgl. BGH GRUR 1988, 307, 308 "Gaby"; BGH WRP 1991, 575, 578 "Betonsteinelemente" und BGH WRP 1991, 654 "Preisvergleichsliste"). Von diesem Grundsatz abzuweichen besteht im Streitfall kein Anlass. Demgemäß sind die Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsansprüche zeitlich zu befristen, und zwar auf den Zeitpunkt der ersten nachgewiesenen oder unstreitigen Verletzungshandlung. Da es an einem substantiierten Sachvortrag der Klägerin dazu fehlt, wann genau sie vor dem Zeitpunkt der Abmahnung und damit vor dem 21.10.1997, eine Verletzungshandlung der Beklagten festgestellt hat, eine solche der Klägerin allerdings spätestens am 21.10.1997 vorgelegen haben muss, waren die erhobenen Annexansprüche auf diesen Zeitpunkt zu begrenzen und die weitergehende Klage insoweit abzuweisen.

Weder der Unterlassungsanspruch noch der Auskunftsanspruch noch das Schadenersatzfeststellungsbegehren sind verjährt oder gar verwirkt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 102 Satz 1 UrhG ist ersichtlich nicht verstrichen, nachdem die Klägerin bereits im Juli 1998 Klage erhoben und dadurch die laufende Verjährungsfrist im Sinne der §§ 209 Abs. 1, 211 Abs. 1 BGB unterbrochen hat. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch jedenfalls deshalb nicht einredebehaftet wäre, weil die Beklagte sich durchweg berühmt hat und auch weiterhin berühmt, die mit der Klage angegriffenen Bildbände vertreiben zu dürfen.

Auch der erhobene Verwirkungseinwand greift nicht durch. Soweit die Beklagte behauptet, der Zeuge K. habe mit einem Außendienstmitarbeiter der Klägerin auf der Frankfurter Buchmesse im Jahre 1989 gesprochen, der nicht näher bezeichnete Außendienstmitarbeiter der Klägerin habe sich den Katalog der Beklagten aushändigen lassen, er habe die einzelnen Angebote des Katalogs durchgeblättert und hierzu Fragen gestellt, ergibt sich aus diesem von der Klägerin bestrittenen Sachvortrag der Beklagten schon nicht, mit wem die im übrigen ausweislich des zu den Akten gereichten Handelsregisterauszugs erst 1997 gegründete Beklagte gesprochen haben will und was die Klägerin von dem Inhalt dieses im übrigen wenig aussagekräftigen Gesprächs erfahren haben könnte. Deshalb kommt es im übrigen nicht mehr darauf an, dass nach Auffassung des Senats auch aus anderen Gründen für die Annahme des Verwirkungseinwandes kein Raum wäre.

B. Anschlussberufung der Klägerin

Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, der mit ihr in der Sache erhobene Anspruch auch begründet. Trotz der Tatsache, dass die Anschlussberufung keinen Anspruch betrifft, den das Landgericht abgewiesen oder auch nur geprüft hätte, bestehen hinsichtlich der Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken. Denn es ist nicht erforderlich, dass der Anschlussberufungskläger durch das mit der Berufung angefochtene Urteil beschwert ist (vgl. statt vieler: Thomas/Putzo, ZPO, § 521 Rdnr. 11). Die in erster Instanz vollumfänglich obsiegende Klägerin ist also nicht gehindert, sich der Berufung ausschließlich zum Zwecke der Klageerweiterung anzuschließen (Thomas/Putzo, a.a.O.).

Der mit der Anschlussberufung geltend gemachte Anspruch ist auch aus §§ 259, 260 BGB begründet. Denn es besteht Grund zu der Annahme, dass die von der Beklagten erteilte Auskunft, sie habe vom T. Verlag keinerlei Lizenzzahlungen erhalten, falsch ist. Das folgt daraus, dass der Lizenzvertrag mit der T. GmbH ausweislich Blatt 112 der beigezogenen Akte 6 W 26/00 OLG Köln eine Zahlungsverpflichtung der T. GmbH in Höhe von 50 % der vereinbarten Summe bereits für 1997 vorsah und die Beklagte bei ihrer Auskunft zunächst selbst von Verrechnungen gesprochen und dabei unterschiedliche Angaben zur Höhe der verrechneten Beträge gemacht hat. Bestehen damit aber vernünftige und nachvollziehbare Zweifel an der Richtigkeit der erteilten Auskunft, ist die Beklagte nunmehr gemäß §§ 259, 260 BGB verpflichtet, die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM, die Beschwer der Klägerin erreicht diesen Betrag nicht.

Soweit die Klägerin in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 07.09.2000 angeregt hat, die Revision zuzulassen, falls der Senat die geltend gemachten Annexansprüche - wie geschehen - befristet, war dieser Anregung nicht zu folgen. Denn die Sache ist in Anbetracht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO. Auch beruht das vorliegende Urteil nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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